Schwerbehinderung: Untätigkeitsklage beim Versorgungsamt um den Bescheid zu bekommen

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Wenn das Versorgungsamt über einen GdB-/Merkzeichen-Antrag oder einen Widerspruch monatelang nicht entscheidet, entsteht für Betroffene ein gefährlicher Schwebezustand: Fristen laufen, Nachweise altern, Gesundheitslagen verändern sich – und oft bleibt unklar, ob überhaupt aktiv bearbeitet wird.

Genau für diesen Fall gibt es die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Sie zwingt die Behörde nicht zu einem „positiven Ergebnis“, aber sie zwingt sie dazu, endlich zu entscheiden.

Was eine Untätigkeitsklage erreicht – und was nicht

Die Untätigkeitsklage ist ein Druckmittel auf die Verfahrensdauer. Sie führt typischerweise dazu, dass das Amt einen Bescheid oder einen Widerspruchsbescheid erlässt – manchmal kurz nach Klageeingang, manchmal erst nach richterlicher Fristsetzung. Inhaltlich ersetzt die Klage die Behördenentscheidung aber nicht:

Wer nach dem Bescheid weiterhin Nachteile hat, muss anschließend gegen den Inhalt vorgehen (klassisch: Klage in der Hauptsache gegen den ablehnenden Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid).

Ab wann ist die Untätigkeitsklage zulässig?

Entscheidend ist, ob es um einen Antrag oder um einen Widerspruch geht, weil § 88 SGG hier unterschiedliche Wartezeiten vorsieht.

Fristen nach § 88 SGG

Bei einem Antrag ist die Untätigkeitsklage grundsätzlich nach sechs Monaten zulässig, wobei diese Frist ab dem Zeitpunkt läuft, an dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist; bei einem Widerspruch gilt grundsätzlich eine kürzere Wartezeit, denn hier kann die Untätigkeitsklage in der Regel nach drei Monaten erhoben werden, gerechnet ab dem Eingang des Widerspruchs.

Damit steht und fällt alles mit einem sauberen Eingangsnachweis. Wer „nur“ behauptet, etwas abgeschickt zu haben, verliert im Zweifel schon die Zulässigkeitsdebatte.

Fristbeginn: Was zählt als „Eingang“?

Praxisfest ist nur, was später beweisbar ist: Eingangsbestätigung, Fax-Sendebericht, Einwurf-Einschreiben, Portalbestätigung oder eine schriftliche Bestätigung der Behörde.

Wer per normaler Post versendet und keine Reaktion bekommt, sollte spätestens nach kurzer Zeit nachsteuern und den Zugang beweisbar machen, weil sich die Untätigkeitsklage sonst auf eine unklare Tatsachengrundlage stützt.

„Zureichender Grund“: Wann das Amt Zeit gewinnt – und wann nicht

§ 88 SGG knüpft die Klage an die Formel „ohne zureichenden Grund“. Das klingt abstrakt, ist aber in der Praxis erstaunlich konkret: Verzögerungen werden vor allem dann „plausibel“, wenn das Amt nachvollziehbar darlegt, dass es ohne Mitwirkung oder ohne externe Zuarbeit nicht entscheiden kann.

Ein zureichender Grund liegt häufig näher, wenn das Amt nachvollziehbar auf ausstehende Arztberichte verweist, Gutachten veranlasst oder konkrete Unterlagen nachfordert, die für die Bewertung zwingend gebraucht werden.

Deutlich schwächer wird die Position der Behörde, wenn sie monatelang nur pauschal „in Bearbeitung“ schreibt, ohne konkrete Bearbeitungsschritte zu benennen, oder wenn sie Verzögerungen allein mit interner Auslastung erklärt, ohne dass erkennbare Sacharbeit dokumentiert ist. Der wichtigste Punkt für Betroffene bleibt deshalb:

Die beste Untätigkeitsklage ist die, die bereits vor Klageeinreichung die typischen „Ausreden“ entkräftet, weil Mitwirkung und Kommunikation lückenlos belegt sind.

Diese Nachweise sollten vor der Klage zwingend vorliegen

„Zwingend“ ist hier nicht juristisch formal gemeint, sondern prozesspraktisch: Ohne diese Belege wird die Klage unnötig angreifbar.

1) Eingangsnachweise für Antrag oder Widerspruch

Sicher sind nur Unterlagen, mit denen sich der Eingang datieren lässt: Eingangsbestätigung, Faxprotokoll, Einwurfbeleg, Portalnachricht oder ein schriftlicher Vermerk der Behörde. Zusätzlich sollte immer eine Kopie des eingereichten Antrags bzw. Widerspruchs mit Aktenzeichen und Datum vorhanden sein.

2) Mitwirkungsnachweise, damit die Behörde keinen „Grund“ vorschieben kann

Hier geht es um jede Anforderung des Amts und jede Reaktion darauf: Fragebögen, Schweigepflichtentbindungen, Arztlisten, Befundanforderungen, Terminladungen, Nachreichungen. Entscheidend ist nicht nur der Inhalt, sondern wieder der Zugang: Wann wurde was übermittelt, und wie lässt sich das beweisen?

3) Dokumentation der Verfahrenskommunikation

Eine einfache Verfahrenschronik (Datum – was passiert – welcher Beleg) wirkt vor Gericht stärker als lange Erklärtexte. Wer telefoniert, sollte kurz dokumentieren: Datum, Name der Ansprechperson (falls genannt), Kernaussage, nächste Zusage. Je nüchterner, desto besser.

Vorgehen in der Praxis: So wird aus „Stillstand“ ein gerichtsfestes Verfahren

Formal verlangt § 88 SGG keine vorherige „Mahnung“. Praktisch ist eine letzte, klare Eskalation dennoch sinnvoll, weil sie später zeigt, dass Betroffene strukturiert gehandelt haben und der Behörde eine echte Chance zur Entscheidung gegeben wurde.

Schritt 1: Sachstandsanfrage, kurz und beweisbar

Eine Sachstandsanfrage sollte knapp bleiben, das Aktenzeichen enthalten und eine konkrete Bitte formulieren: Entscheidung oder belastbare Zwischenmitteilung mit konkretem Bearbeitungsschritt. Wichtig ist der beweisbare Versand.

Schritt 2: Letzte Fristsetzung mit Klageankündigung

Setzen Sie anschließend eine kurze, angemessene Frist, typischerweise eine Woche, und kündigen Sie an, nach Fristablauf Untätigkeitsklage zu erheben. Damit entsteht ein klarer Punkt, an dem die Behörde handeln kann – oder das gerichtliche Verfahren folgt.

Schritt 3: Untätigkeitsklage beim Sozialgericht

Die Klage geht an das zuständige Sozialgericht. Inhaltlich genügt ein schlanker Antrag auf Verpflichtung der Behörde, über Antrag oder Widerspruch zu entscheiden, plus die chronologische Darstellung mit Anlagen. Wer sauber belegt, dass die Wartezeit abgelaufen ist und dass Mitwirkung erfüllt wurde, nimmt dem Verfahren den größten Streitstoff.

Situation, Frist und nächster Schritt

Situation Was gilt – und was jetzt zählt
Antrag gestellt, seit Monaten kein Bescheid Untätigkeitsklage grundsätzlich nach 6 Monaten ab Eingang möglich; entscheidend ist der Zugangsnachweis und die Frage, ob Unterlagen nachgefordert wurden und ob diese bereits vollständig geliefert wurden.
Widerspruch eingelegt, kein Widerspruchsbescheid Untätigkeitsklage grundsätzlich nach 3 Monaten ab Eingang möglich; wichtig ist, dass der Widerspruch nachweisbar eingegangen ist und die Mitwirkung nicht offensteht.
Amt fordert Unterlagen nach Verzögerung wird schnell als „zureichender Grund“ bewertet, wenn Betroffene nicht liefern; deshalb Nachreichungen vollständig und beweisbar senden, fehlende Beschaffbarkeit dokumentieren und trotzdem eine Entscheidung anmahnen, sobald die Unterlagen vorliegen.
Amt schickt nur „in Bearbeitung“-Schreiben Pauschale Zwischenmitteilungen sind schwach, wenn sie keine konkreten Schritte benennen; hier hilft die letzte Fristsetzung mit der Aufforderung, entweder zu entscheiden oder konkrete Bearbeitungsschritte nachvollziehbar darzulegen.
Es drohen erhebliche Nachteile durch die Wartezeit Neben der Untätigkeitsklage kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG relevant werden; dann muss besonders überzeugend begründet werden, warum Abwarten unzumutbar ist.

Mustertexte, die in der Praxis funktionieren

Muster 1: Sachstandsanfrage

„Sehr geehrte Damen und Herren,
zu meinem Antrag/Widerspruch vom [Datum], eingegangen bei Ihnen am [Datum, soweit bekannt], Aktenzeichen [AZ], bitte ich um Mitteilung des aktuellen Bearbeitungsstands und um Entscheidung in der Sache. Sofern eine Entscheidung derzeit nicht möglich sein sollte, bitte ich um eine schriftliche Zwischenmitteilung mit konkreten Gründen und dem voraussichtlichen weiteren Ablauf.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]“

Muster 2: Letzte Fristsetzung mit Klageankündigung

„Sehr geehrte Damen und Herren,
zu meinem Antrag/Widerspruch vom [Datum], Aktenzeichen [AZ], liegt weiterhin keine Entscheidung vor. Ich setze Ihnen hiermit eine Frist zur Entscheidung bzw. zum Erlass eines Bescheids/Widerspruchsbescheids bis zum [Datum, mindestens eine Woche].
Sollte bis dahin keine Entscheidung ergehen, werde ich ohne weitere Ankündigung Untätigkeitsklage nach § 88 SGG beim zuständigen Sozialgericht erheben.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]“

Muster 3: Kernformulierung für die Klage (Minimalantrag)

„Es wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag/Widerspruch des Klägers vom [Datum], eingegangen am [Datum], zu entscheiden.“

Was nach Einreichung typischerweise passiert

In der Praxis ist die Untätigkeitsklage häufig der Moment, in dem Bewegung in die Akte kommt. Die Behörde bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme; nicht selten erlässt sie dann kurzfristig den Bescheid, wodurch sich das Verfahren erledigen kann.

Für Betroffene ist wichtig, den nächsten Schritt gedanklich bereits vorbereitet zu haben: Fällt der Bescheid negativ aus, geht es nicht mehr um Untätigkeit, sondern um die inhaltliche Bewertung, also um die eigentliche Streitfrage zu GdB, Merkzeichen oder Einzel-GdB.

Wer dann schnell reagieren will, sollte medizinische Unterlagen bereits sortiert und die Argumentationslinie vorbereitet haben.

Wenn es wirklich eilig ist: Eilrechtsschutz statt „nur“ Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage ist auf Entscheidung gerichtet, nicht auf sofortige vorläufige Vorteile. Wenn jedoch durch die ausbleibende Entscheidung konkrete, schwere Nachteile drohen, kann ein Eilverfahren nach § 86b SGG in Betracht kommen.

Dann müssen die Gründe für die Eilbedürftigkeit besonders klar und belegbar sein, weil Gerichte hier strenger prüfen, ob tatsächlich ein Abwarten zumutbar wäre.

FAQ

Muss vor der Untätigkeitsklage zwingend gemahnt werden?
Eine Mahnung ist rechtlich nicht zwingend, sie ist aber in der Praxis oft hilfreich, weil sie den Aktenstand klärt, eine letzte Frist setzt und die spätere Begründung der Klage deutlich stärkt.

Zählt eine Zwischennachricht als „Entscheidung“?
Nein, eine Zwischennachricht ersetzt keinen Bescheid. Sie kann aber im Einzelfall als Begründung dienen, warum das Amt noch nicht entscheiden konnte, wenn sie konkrete und nachvollziehbare Gründe nennt.

Was, wenn das Amt Unterlagen nachfordert und ich nicht alles beibringen kann?
Dann sollte dokumentiert werden, was unternommen wurde, um die Unterlagen zu beschaffen, und warum es nicht möglich war. Gleichzeitig ist es sinnvoll, alternative Nachweise anzubieten oder um Entscheidung nach Aktenlage zu bitten, sobald das Wesentliche vorliegt.

Was kostet die Untätigkeitsklage?
In vielen Konstellationen der Sozialgerichtsbarkeit fallen keine Gerichtskosten an; Anwaltskosten sind davon zu trennen. Wer anwaltliche Unterstützung braucht, sollte Prozesskostenhilfe und ggf. Beratungshilfe prüfen lassen.

Kann ich nach der Untätigkeitsklage noch „normal“ gegen den Bescheid vorgehen?
Ja. Die Untätigkeitsklage erzwingt die Entscheidung. Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid wird anschließend inhaltlich vorgegangen, je nach Verfahrensstand über Widerspruch oder Klage in der Hauptsache.

Quellen

  • Sozialgerichtsgesetz (SGG), insbesondere § 88 (Untätigkeitsklage) und § 86b (Einstweiliger Rechtsschutz)
  • Hinweise/Informationsseiten verschiedener Sozialgerichte zur Untätigkeitsklage und zum Eilverfahren (Verfahrensablauf, Mindestinhalte, Anlagenpraxis)
  • Rechtliche Auslegungen/Verfahrenshinweise öffentlicher Träger zum Umgang mit § 88 SGG (Begriff „zureichender Grund“, Bescheidungspflicht)