Eingliederungshilfeträger muss für ein dreijähriges, gehörloses Kind im Eilverfahren Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Sozialen Teilhabe (Kommunikationsassistenz zum Besuch der Kindertagesstätte und Hausgebärdensprachkurs) gewähren.
Die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 2, 78 SGB IX liegen ebenso vor wie die für den begehrten Hausgebärdensprachkurs als Leistung zur Sozialen Teilhabe nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX.
Der Antragsteller gehört zu dem leistungsberechtigten Personenkreis der körperlich, seelisch oder geistig wesentlich behinderten Menschen im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit (i. V. m.) § 2 Abs. 1 SGB IX.
Aufgrund der hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits ist er trotz der erfolgten beidseitigen Versorgung mit Cochlea-Implantaten körperlich behindert.
Er hat einen GdB von 80, erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen RF und Gl und ist im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB IX wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt.
Gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln. Dabei ist auch die Wohnform zu würdigen.
Die Ablehnung der Leistung ist rechtswidrig
Denn sie leidet an einem Verfahrensfehler, der nicht nach § 41 SGB X nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens unbeachtlich wird, sondern vielmehr wegen § 42 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Aufhebung begründet.
Der Verfahrensfehler besteht darin, dass die Entscheidung des Eingliederungshilfeträgers getroffen wurde, ohne dass zuvor der nach §§ 117, 121 Abs. 1 SGB IX zwingend zu erstellende Gesamtplan aufgestellt wurde.
Der von der Behörde vorgelegte Förderungsplan stellt keinen Gesamtplan dar, schon weil er nicht vom Antragsgegner aufgestellt wurde, sondern zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer (Heilpädagogin der Kita) vereinbart wurde.
Ohne Gesamtplan fehlt es aber bereits an der für eine Leistungsentscheidung der Behörde notwendigen Klärung des Teilhabebedarfs, weshalb im Sinne von § 42 Satz 1 SGB X nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vielmehr drängt sich wegen der verfahrenswidrigen Unterlassung auf, dass die Sachentscheidung angesichts des ungeklärten Bedarfes fehlerhaft ist.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 78 SGB IX sind erfüllt
Denn gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX umfassen Leistungen zur Sozialen Teilhabe insbesondere Assistenzleistungen.
Leistungen für Assistenz werden nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGB IX zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung und wegen § 78 Abs. 2 S. 1 SGB IX auf der Grundlage des Hilfe-/Gesamtplans erbracht.
Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen, § 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX.
Gemäß § 78 Abs. 1 S. 3 SGB IX beinhalten sie die – hier besonders relevante – Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Hierfür benötigt der Antragsteller zur Überzeugung des Senats Unterstützung durch eine Assistenzkraft mit Gebärdenkompetenz.
Ein entsprechender Bedarf, welcher im Rahmen einer fundiert durchgeführten Gesamtplanung auch festgestellt worden wäre, besteht für den Antragsteller.
Denn das SCIC hat in seiner Stellungnahme überzeugend die Notwendigkeit einer bilingualen Förderung des Antragstellers dargestellt. Es hat die Diagnose einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits mit Zustand nach CI-Implantation beidseits gestellt und weiter ausgeführt, dass es sich aus fachlicher Sicht bei dem Antragsteller um ein gehörlos geborenes Kind mit CI-Versorgung handelt.
Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX liegen zur Überzeugung des Senats ebenfalls vor
Danach umfassen Leistungen zur Sozialen Teilhabe auch Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Hierzu zählt der begehrte Hausgebärdensprachkurs.
Diesbezüglich fehlt dem Antragsteller nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, weil diese Hilfe bereits über das SGB VIII bewilligt worden wäre.
Denn diese Bewilligung betrifft allein einen Gebärdensprachkurs für die Eltern des Antragstellers, nicht aber für diesen selbst.
Der Senat erachtet den Hausgebärdensprachkurs für den Antragsteller als notwendig und geeignet, um dessen Soziale Teilhabe zu ermöglichen. Der Antragsteller benötigt diesen Kurs zum Erlernen der Gebärdensprache. Diese soll ihm nicht nur ermöglichen, zweisprachig aufzuwachsen.
Sie dient auch der Vermeidung von Missverständnissen in der Kommunikation des nahezu gehörlosen Antragstellers mit der Assistenzkraft, den eigenen Eltern (denen, wie ausgeführt, bereits ein Gebärdensprachkurs bewilligt worden ist) sowie ggf. perspektivisch dem die Gebärdensprache ebenfalls erlernenden Kitapersonal während des noch unzureichenden verbalen Spracherwerbs.
So können Unklarheiten wie Sonne oder Tonne, Hund oder Mund durch die entsprechenden Gebärden schnell geklärt werden.
Hinweis Gericht
Der vom Antragsteller insofern gestellte Antrag stellt sich als Wunsch im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IX dar, der ein Auswahlermessen des Antragsgegners „auf Null“ reduziert („wird entsprochen“).
Die Voraussetzungen für den Einsatz der Leistungserbringerin sind zumindest glaubhaft gemacht.
Wie bereits ausgeführt, ist im näheren örtlichen Umfeld niemand verfügbar, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Wunsch zum Einsatz des von Dresden aus agierenden, qualifizierten Leistungsanbieters nicht als berechtigt und angemessen erscheint, zumal der Antragsgegner eine Alternative bislang nicht benannt hat.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich nicht zu befristen – aber im Eilverfahren möglich, wenn es an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung fehlt
Auch wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nicht zu befristen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R; siehe auch Urteil des Senats vom 19.02.2026 – L 24 SO 116/25), ist der Antragsgegner im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zunächst nur für die Zeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu verpflichten gewesen. Darüber hinaus fehlt es derzeit an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung.
Anmerkung vom Verfasser
Es stellt einen Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Satz 1 SGB X dar, wenn die Entscheidung der Behörde getroffen wurde, ohne dass zuvor der nach §§ 117, 121 Abs. 1 SGB IX zwingend zu erstellende Gesamtplan aufgestellt wurde; ohne Gesamtplan fehlt es bereits an der für eine Leistungsentscheidung der Behörde notwendigen Klärung des Teilhabebedarfs.
Vorläufige Geldleistungen bzw. vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist.
Im Bereich der Teilhabeleistungen ist zu beachten, dass verhinderte Teilhabe eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, weil Teilhabe rückwirkend nicht mehr verschafft werden kann.
Rechtstipp
§ 113 Abs. 2 Nr. 6, § 82 SGB IX enthalten keine Anspruchsgrundlage für eine Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs für die Pflegeeltern eines gehörlosen Kindes (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.06.2026 – L 7 SO 1227/26 ER-B).
Hausgebärdensprachkurs für Vierjährige mit Sprachentwicklungsstörung ist als Leistung zur sozialen Teilhabe zu gewähren (LSG Hessen, Beschluss v. 09.12.2021 – L 4 SO 218/21 B ER).
Quellen
Landessozialgericht, Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Gericht, Datum und Aktenzeichen der Hauptentscheidung im Quellmaterial nicht mitgeteilt)
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2026 – L 24 SO 116/25
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juni 2026 – L 7 SO 1227/26 ER-B
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – L 4 SO 218/21 B ER
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.05.2026 – L 24 SO 125/26 B ER




