Eine gesetzliche Erleichterung sollte Kindern mit Behinderung schneller zu Rollstühlen, Orthesen und Kommunikationshilfen verhelfen. Mehr als ein Jahr nach dem Start kommt die versprochene Entlastung bei vielen Familien jedoch kaum an.
Das zeigt eine neue Untersuchung der Universität Witten/Herdecke. Drei von vier Eltern, die eine entsprechende Frage beantworteten, bemerkten seit der Gesetzesänderung keine Verbesserung des Verfahrens.
Die Studie im Bundesgesundheitsblatt erschien am 2. Juli 2026 und wurde Ende Juli durch eine Mitteilung der Universität sowie einen Bericht bei kobinet breiter bekannt. Ihre Ergebnisse zeigen, warum eine gute gesetzliche Idee allein noch keinen schnellen Rollstuhl liefert.
Seit März 2025 gilt eine gesetzliche Vermutung
Am 1. März 2025 trat der neue § 33 Absatz 5c SGB V in Kraft. Danach wird die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels vermutet, wenn die versicherte Person in einem ermächtigten Sozialpädiatrischen Zentrum oder einem ermächtigten Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen behandelt wird.
Die dort behandelnde Ärztin oder der dort behandelnde Arzt muss die Versorgung im Rahmen der Behandlung empfohlen haben. Diese Empfehlung darf bei der Antragstellung höchstens drei Wochen alt sein.
Die Vorschrift sollte medizinische Doppelprüfungen vermeiden. Hat ein darauf spezialisiertes Zentrum den Bedarf bereits fachübergreifend beurteilt, soll die Krankenkasse nicht routinemäßig noch einmal klären lassen, ob das Hilfsmittel medizinisch gebraucht wird.
Die Reform bedeutet keine automatische Bewilligung
Wichtig ist: Die gesetzliche Vermutung ist keine automatische Genehmigung. Die Krankenkasse darf weiterhin prüfen, ob es sich um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, ob die Unterlagen zusammenpassen und ob die beantragte Ausführung wirtschaftlich ist. Nur bei begründeten Plausibilitätszweifeln darf sie die medizinische Erforderlichkeit erneut prüfen.
Auch die Abgrenzung zu anderen Leistungsträgern kann weiter Fragen auslösen. Das betrifft etwa Fälle, in denen Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Unfallversicherung oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sein könnte.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss die Krankenkasse zunächst davon ausgehen, dass das Hilfsmittel medizinisch benötigt wird. Sie darf die Familie nicht routinemäßig auffordern, den bereits im Zentrum geprüften Bedarf noch einmal von Grund auf zu beweisen.
Die Regel setzt weder einen Schwerbehindertenausweis noch einen bestimmten Grad der Behinderung voraus. Erforderlich sind die Behandlung in einem ermächtigten SPZ oder MZEB, die ärztliche Empfehlung und der zeitliche Zusammenhang mit dem Antrag.
Drei von vier Eltern sehen keine Verbesserung
Für die Untersuchung wurden 161 auswertbare Antworten von Eltern und 99 Fragebögen von Beschäftigten aus Sozialpädiatrischen Zentren einbezogen. Hinzu kamen Interviews mit Beschäftigten der Zentren, Krankenkassen, dem Medizinischen Dienst und Hilfsmittelanbietern.
Von 108 Eltern, die die Frage nach Veränderungen beantworteten, sahen 82 keine Änderung im Vorgehen. Nur neun berichteten von einer Verbesserung, während 17 sogar eine Verschlechterung wahrnahmen.
| Ergebnis der Befragung | Was die Zahl zeigt |
|---|---|
| 82 von 108 Eltern sahen keine Veränderung | Die Reform war für 75,9 Prozent dieser Antwortenden im Verfahren nicht spürbar. |
| 73 von 135 Eltern meldeten eine hohe oder sehr hohe Belastung | Mehr als die Hälfte erlebte den Hilfsmittelantrag weiterhin als besonders anstrengend. |
| 99 von 135 Eltern übernahmen Organisation oder Nachverfolgung selbst | Fast drei Viertel mussten Anträge begleiten, den Stand erfragen oder weitere Schritte anstoßen. |
| 60 Eltern berichteten, manche Hilfsmittel wegen der Belastung nicht zu beantragen | Die erlebte Belastung kann dazu führen, dass notwendige Hilfsmittel gar nicht erst beantragt werden. |
Auch die Angaben aus den SPZ zeigen anhaltende Schwierigkeiten. Nach Schätzungen der dort Befragten wurden im Durchschnitt 36,9 Prozent der Verordnungen zunächst abgelehnt oder mit Rückfragen versehen; endgültig abgelehnt wurden geschätzt 13,1 Prozent.
Diese Werte dürfen nicht als bundesweite Ablehnungsquote gelesen werden. Nur neun SPZ führten eine eigene Statistik, viele Angaben beruhten auf Schätzungen.
Warum die Versorgung trotz Reform weiter stockt
Ein scheinbar banales Problem hat große Folgen: Krankenkassen erkennen nach den Studieninterviews häufig nicht eindeutig, dass eine Verordnung oder Empfehlung aus einem SPZ oder MZEB stammt. Dann wird der Fall wie ein gewöhnlicher Hilfsmittelantrag bearbeitet, und die gesetzliche Vermutung läuft praktisch ins Leere.
Hinzu kommen unterschiedliche Formulare, verschiedene Online-Systeme und unvollständige Datenübermittlungen. Fehlen Angaben oder erreichen Unterlagen den Medizinischen Dienst nicht vollständig, entstehen neue Rückfragen. Auch Personalmangel bei Hilfsmittelanbietern und lange Reparaturzeiten bremsen die Versorgung.
Bei individuellen oder teuren Versorgungen wächst der Abstimmungsbedarf. Ein Rollstuhl besteht häufig nicht aus einem einzigen Standardprodukt, sondern aus Sitzsystem, Anpassungen und Zubehör, die für Haltung, Atmung, Druckentlastung oder selbstständige Fortbewegung gebraucht werden.
Gerade solche Einzelheiten führen zu Konflikten über die wirtschaftliche Versorgung. Welche Rechte Versicherte bei der Auswahl haben, zeigt auch das Urteil zum zusätzlichen Aktivrollstuhl für ein selbstbestimmtes Leben.
Die Untersuchung enthält zugleich einen Hinweis darauf, dass die Neuregelung einzelne Prüfungsschritte bereits verkürzt. Bei einem informellen Austausch am Rande einer Veranstaltung des Medizinischen Dienstes Nordrhein wurde berichtet, dass in erkennbaren SPZ- und MZEB-Fällen kaum noch Begutachtungen beauftragt würden.
Die Forschenden weisen die Verantwortung deshalb nicht nur einer Seite zu. Wo Herkunft, Bedarf und technische Ausführung klar dokumentiert sind, kann die gesetzliche Vermutung Prüfungen verkürzen; gehen diese Angaben im Verfahren verloren, bleibt der alte Aufwand bestehen.
Familien tragen weiterhin einen großen Teil der Arbeit
Für Eltern bedeutet jede Verzögerung mehr als zusätzlichen Schriftverkehr. Ein zu kleiner Rollstuhl kann Schmerzen und Fehlhaltungen verstärken, eine fehlende Kommunikationshilfe kann Verständigung verhindern, und eine verspätete Orthese kann die Entwicklung beeinträchtigen.
Viele Familien müssen neben Betreuung, Therapien und Arztterminen auch noch Kostenvoranschläge koordinieren, Bearbeitungsstände erfragen und Widersprüche vorbereiten. Der Antrag wird damit zu einer zusätzlichen Belastung in einem ohnehin dichten Pflege- und Therapiealltag.
Die Untersuchung ist allerdings nicht repräsentativ für alle Familien in Deutschland. Die Forschenden halten es für möglich, dass sich überdurchschnittlich viele Eltern beteiligt haben, die bereits Probleme mit der Versorgung erlebt hatten.
Die Befunde lassen sich deshalb nicht als genaue Abbildung sämtlicher Verfahren lesen. Sie machen aber wiederkehrende Schwachstellen sichtbar, die in den Befragungen und den ergänzenden Interviews aus mehreren Perspektiven beschrieben wurden.
Was Eltern bei einer Empfehlung aus dem SPZ beachten sollten
Auf der Verordnung oder Empfehlung sollte deutlich erkennbar sein, dass sie aus einem ermächtigten SPZ stammt. Sinnvoll sind ein eindeutiger Stempel, die Kontaktdaten einer Ansprechperson und ein ausdrücklicher Hinweis auf § 33 Absatz 5c SGB V.
Die Drei-Wochen-Frist verdient besondere Aufmerksamkeit. Eltern sollten mit dem SPZ und dem Sanitätshaus abstimmen, wann der Kostenvoranschlag zusammen mit der Empfehlung tatsächlich bei der Krankenkasse eingeht.
Eine genaue Beschreibung des Bedarfs bleibt wichtig, obwohl die medizinische Erforderlichkeit vermutet wird. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welche Einschränkung ausgeglichen werden soll, welche Funktion das Hilfsmittel erfüllen muss und weshalb eine einfachere Ausführung nicht genügt.
Die qualifizierte Verordnung, kurz QVO, kann diese Angaben geordnet darstellen. Sie ist jedoch keine zusätzliche gesetzliche Voraussetzung, ohne die der Antrag automatisch scheitert.
Weitere Hinweise zu Verordnung, Kostenvoranschlag und Begründung enthält der Ratgeber zu den Hilfsmitteln, die 2026 bei der Krankenkasse beantragt werden können. Eltern sollten außerdem Kopien aller Unterlagen und einen Nachweis über den Antragseingang aufbewahren.
Wenn die Krankenkasse erneut prüfen lässt
Fordert die Krankenkasse trotz einer erkennbaren und fristgerechten SPZ-Empfehlung weitere medizinische Nachweise an, sollten Eltern eine schriftliche Begründung verlangen. Dabei kann ausdrücklich gefragt werden, ob § 33 Absatz 5c SGB V berücksichtigt wurde und welche konkrete Information noch fehlt.
Nicht jede Rückfrage ist rechtswidrig. Eine pauschale Wiederholung der bereits im SPZ geklärten medizinischen Bedarfsprüfung wäre mit dem Zweck der Vorschrift jedoch nur schwer vereinbar.
Bei einer Ablehnung läuft in der Regel eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Der Widerspruch sollte mit einer ärztlichen und technischen Stellungnahme erklären, warum gerade die beantragte Ausstattung benötigt wird.
Ist die Versorgung dringend und kann das reguläre Verfahren nicht abgewartet werden, können Eltern beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen. Eine Selbstbeschaffung ohne vorherige Beratung bleibt riskant, weil eine spätere Kostenerstattung an weitere Voraussetzungen gebunden ist.
Auch nach einer Bewilligung können Probleme auftreten. Was bei Defekten, langen Reparaturen oder einer notwendigen Ersatzversorgung gilt, erklärt der Beitrag Krankenkasse lehnt Hilfsmittel-Reparatur ab – Widerspruch hilft.
Klare Kennzeichnung und digitale Abläufe könnten viel Zeit sparen
Die Forschenden empfehlen, Beschäftigte der Krankenkassen umfassend über die Vorschrift zu informieren und Verordnungen aus SPZ eindeutig zu kennzeichnen. Feste Ansprechpersonen könnten verhindern, dass Familien bei jeder Nachfrage von vorn beginnen müssen.
Auch ein digital einsehbarer Bearbeitungsstand würde helfen. Familien, SPZ, Sanitätshaus und Krankenkasse könnten dann erkennen, welche Unterlagen vorliegen, wer gerade prüft und was noch fehlt.
Daneben sehen die Forschenden das Bundesgesundheitsministerium gefordert. Eine klarere gesetzliche Formulierung könnte Unsicherheiten zur Reichweite der Vermutung und zu zulässigen weiteren Prüfungen verringern.




