Für einen alleinstehenden Menschen lag der durchschnittliche Richtwert der Bruttokaltmiete Ende 2023 bundesweit bei 460 Euro. Im Landkreis München waren es 836 Euro, im Landkreis Oberspreewald-Lausitz dagegen nur 257 Euro.
Zwischen beiden Regionen lagen damit 579 Euro im Monat. Das zeigt eine am 9. Juli 2026 veröffentlichte Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
Wichtig ist: Die Beträge bilden den Stand zum 31. Dezember 2023 ab. Sie sind weder aktuelle Mietgrenzen für 2026 noch Pauschalen, die Leistungsberechtigte automatisch ausgezahlt bekommen.
Zwischen München und der Lausitz liegen 579 Euro
Das IAB hat Daten aus 344 von 400 Landkreisen und kreisfreien Städten ausgewertet. Untersucht wurden die damaligen Richtwerte für alleinlebende Menschen im Leistungsbezug.
Besonders hoch waren die Beträge in wirtschaftlich starken Ballungsräumen. Deutlich niedrigere Werte fanden sich in mehreren ländlichen und strukturschwächeren Regionen.
| Region | Durchschnittlicher Richtwert Ende 2023 |
|---|---|
| Landkreis München | 836 Euro |
| Stadt München | 781 Euro |
| Köln | 651 Euro |
| Stuttgart | 638 Euro |
| Bundesweiter Durchschnitt | 460 Euro |
| Vogtlandkreis | 269 Euro |
| Landkreis Oberspreewald-Lausitz | 257 Euro |
Viele Städte und Kreise haben ihre Werte seit Ende 2023 geändert. Vor einem Antrag oder einem Umzug muss deshalb die derzeit geltende Richtlinie des zuständigen Jobcenters geprüft werden.
Eine Übersicht zu den Mietgrenzen verschiedener Jobcenter kann dabei eine erste Orientierung bieten. Verbindlich bleibt jedoch die aktuelle Vorgabe am Wohnort.
Was die genannten Beträge tatsächlich bedeuten
Ein örtlicher Richtwert ist keine pauschale Auszahlung. Das Jobcenter berücksichtigt nur die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten.
Zahlt ein alleinlebender Leistungsberechtigter beispielsweise 720 Euro Bruttokaltmiete, erhält er nicht automatisch den höheren Münchner IAB-Wert von 836 Euro. Der Richtwert bezeichnet lediglich die Grenze, bis zu der eine Bruttokaltmiete zum damaligen Zeitpunkt im Durchschnitt akzeptiert wurde.
Zur Bruttokaltmiete gehören die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten. Heizkosten werden gesondert betrachtet und bei angemessener Höhe zusätzlich übernommen.
Die IAB-Zahlen beziehen sich nur auf alleinlebende Menschen. Für Haushalte mit mehreren Personen gelten andere Wohnflächen und höhere Beträge.
Warum die regionalen Unterschiede so groß sind
Das IAB erklärt die hohen Werte in München, Köln und Stuttgart vor allem mit der angespannten Lage auf den dortigen Wohnungsmärkten. Wirtschaftlich starke Regionen ziehen Arbeitskräfte an und erhöhen damit die Nachfrage nach Wohnraum.
Gleichzeitig fehlen vielerorts günstige Wohnungen. Selbst Unterkünfte einfachen Standards erreichen deshalb Preise, die in ländlichen Regionen deutlich seltener verlangt werden.
In Gebieten mit sinkender Bevölkerung ist der Wettbewerb um Wohnungen häufig schwächer. Das kann die Mieten drücken und führt entsprechend zu niedrigeren Vorgaben der Jobcenter.
Eine niedrige Mietgrenze bedeutet allerdings nicht, dass jederzeit eine passende Wohnung verfügbar ist. Günstige Angebote können weit entfernt, nicht barrierefrei oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen unzumutbar sein.
Eine bundesweite Mietobergrenze gibt es nicht
Nach Paragraf 22 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die erlaubte Höhe richtet sich nach dem örtlichen Wohnungsmarkt und der Größe des Haushalts.
Städte und Landkreise ermitteln dafür eigene Werte, die von den Jobcentern angewendet werden. Eine Bruttokaltmiete von 600 Euro kann daher in einer Großstadt angemessen sein, in einem anderen Landkreis aber deutlich über der erlaubten Summe liegen.
Die Wohnfläche ist kein starres Ausschlusskriterium. Häufig wird geprüft, ob das Ergebnis aus Wohnungsgröße und örtlichem Quadratmeterpreis innerhalb der erlaubten Gesamtsumme bleibt.
Eine etwas größere, aber günstige Wohnung kann deshalb anerkannt werden. Umgekehrt kann eine kleine Wohnung zu teuer sein, wenn ihre Bruttokaltmiete den örtlichen Betrag überschreitet.
Was während der Karenzzeit gilt
Beim Grundsicherungsgeld gilt weiterhin eine einjährige Karenzzeit für die Unterkunftskosten. Während dieser Zeit werden die tatsächlichen Ausgaben im Regelfall berücksichtigt.
Seit dem 1. Juli 2026 ist dieser Schutz jedoch begrenzt. Unterkunftskosten werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen.
Liegt der Wert für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise bei 500 Euro, schützt die Karenzzeit die Unterkunftskosten bis 750 Euro. Der darüber liegende Teil kann bereits im ersten Monat unberücksichtigt bleiben.
Höhere Kosten können im Einzelfall übernommen werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Das Jobcenter muss daher besondere persönliche und familiäre Umstände prüfen.
Weitere Einschränkungen können greifen, wenn eine örtliche Quadratmeterobergrenze überschritten wird oder die vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Bei einem vermuteten Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss das Jobcenter die Mieter zur Rüge gegenüber dem Vermieter auffordern.
Die Heizkosten fallen nicht unter den allgemeinen Schutz der Karenzzeit. Sie werden von Beginn an gesondert auf ihre Angemessenheit geprüft.
Was nach der Karenzzeit passiert
Übersteigt die Miete nach Ablauf der Karenzzeit die örtliche Grenze, kann das Jobcenter eine Kostensenkung verlangen. Möglich sind ein Umzug, eine Untervermietung oder eine andere zumutbare Senkung der Ausgaben.
Die Begrenzung auf das Eineinhalbfache des örtlichen Wertes bleibt bestehen. Soweit die Miete innerhalb dieser Grenze liegt, können die höheren Kosten vorübergehend weiter berücksichtigt werden, wenn eine Senkung noch nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Das Gesetz nennt dafür im Regelfall einen Zeitraum von längstens sechs Monaten. Die Monate der Karenzzeit werden auf diese Frist nicht angerechnet.
Das Jobcenter muss mitteilen, welchen Betrag es beanstandet und welche Unterkunftskosten es künftig übernehmen will. Eine Senkung muss nicht verlangt werden, wenn ein Wohnungswechsel unter Einbeziehung von Umzugskosten, Mietkaution und anderen Ausgaben unwirtschaftlich wäre.
Wer keine günstigere Wohnung findet, braucht Nachweise
Auf einem angespannten Wohnungsmarkt reicht die örtliche Mietgrenze häufig nicht aus, um tatsächlich eine passende Wohnung zu finden. Betroffene sollten jede Anfrage, Besichtigung und Absage dokumentieren.
Auch eine Behinderung, Krankheit, Pflegeverpflichtungen oder die Situation von Kindern können gegen einen Umzug sprechen. Solche Gründe sollten dem Jobcenter frühzeitig mit geeigneten Nachweisen mitgeteilt werden.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. November 2025, Az. B 4 AS 28/24 R, muss das Jobcenter nicht für jeden Einzelfall günstige Wohnungsangebote vorlegen, wenn seine Mietgrenze auf einer nachvollziehbaren Auswertung des örtlichen Wohnungsmarktes beruht.
Der allgemeine Hinweis auf einen angespannten Wohnungsmarkt genügt daher häufig nicht. Betroffene müssen zeigen, wo, wann und mit welchem Ergebnis sie nach einer günstigeren Wohnung gesucht haben.
Wie sich die Rechtsprechung auf Kostensenkungsverfahren auswirkt, zeigt auch der Beitrag über die Anforderungen an den Nachweis verfügbaren Wohnraums.
Nach einem Umzug gelten zusätzliche Regeln
Bei einem Umzug in eine andere Region werden die dortigen Mietgrenzen herangezogen. Das bisher zuständige Jobcenter kann nicht garantieren, dass die neue Miete vollständig übernommen wird.
Vor der Unterzeichnung des Mietvertrags sollte deshalb die schriftliche Zusicherung des künftig zuständigen Jobcenters eingeholt werden. Höhere als angemessene Kosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn das Jobcenter dies vorher schriftlich zugesagt hat.
Bei einem nicht notwendigen Umzug innerhalb derselben Region kann die Leistung außerdem auf die bisher anerkannten Unterkunftskosten begrenzt werden. Das gilt selbst dann, wenn die neue Wohnung noch unter der allgemeinen örtlichen Mietgrenze liegt.
Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag „Umzug erforderlich – und das Jobcenter muss zustimmen“.
Hohe Mieten können den Wechsel in Arbeit erschweren
Die IAB-Auswertung macht noch ein weiteres Problem sichtbar. Endet der Grundsicherungsbezug durch die Aufnahme einer Beschäftigung, übernimmt das Jobcenter die Wohnkosten nicht mehr als eigene Leistung.
In einer Region mit sehr hohen Mieten kann ein großer Teil des zusätzlichen Einkommens sofort für das Wohnen benötigt werden. Trotz Arbeitsaufnahme bleibt dann unter Umständen nur wenig mehr Geld als zuvor.
Ob Wohngeld oder Kinderzuschlag helfen, hängt vom Einkommen, der Haushaltsgröße und der Miete ab. Beide Leistungen müssen gesondert geprüft und beantragt werden.




