Schwerbehinderung: Familie soll Zweitwagen verkaufen – kein Fahrzeug im Eilverfahren

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

LSG Baden-Württemberg: Selbsthilfemöglichkeiten der Eltern wie etwa erworbene Spenden verhindern Anspruch des behinderten Kindes auf ein Kraftfahrzeug zur sozialen Teilhabe im Eilverfahren.

Minderjähriger, schwerstbehinderter Junge hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der sozialen Teilhabe im Eilverfahren, wenn ungenutzte Selbsthilfemöglichkeiten der Eltern gegeben sind, die diesen den Bedarf – Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs – zumindest teilweise decken können.

Warum Spenden bei der Eingliederungshilfe als Vermögen zählen

Private Spenden können den Anspruch auf staatliche Eingliederungshilfe mindern oder komplett gefährden, da sie nach dem Sozialrecht als verwertbares Vermögen oder Einkommen gewertet werden. Wenn das Gesamtvermögen durch die Spenden den gesetzlichen Freibetrag übersteigt, müssen Betroffene die Kosten für ihre Teilhabeleistungen zunächst selbst bezahlen.

Eine Ausnahme (keine Anrechnung wegen Härte) gilt laut Rechtsprechung nur, wenn die Spende nachweislich für einen ganz bestimmten Zweck gedacht ist, der nicht ohnehin zum Leistungskatalog der Eingliederungshilfe gehört. Allgemeine Spenden zur freien Verwendung werden voll angerechnet.

Der Fall vor dem LSG: Eilantrag auf ein behindertengerechtes Fahrzeug

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.11.2025 – L 2 SO 3286/25 ER-B) verneint im einstweiligen Rechtsschutz für ein 5-jähriges Kind den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der sozialen Teilhabe.

Auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs im einstweiligen Rechtsschutz besteht auf der Grundlage der §§ 99 Abs. 1 SGB IX i. V. m. 102 Abs. 1 Nr. 4, 114, 113 Abs. 2 Nr. 7, 83 SGB IX als Leistung der sozialen Teilhabe aufgrund erworbener Spenden in Höhe von 18.550,00 € kein Anspruch.

Es wird im (nachfolgenden) Widerspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren zu klären sein, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der sozialen Teilhabe hat.

Kein Anordnungsgrund: Eilantrag scheitert vor Sozialgericht und LSG

Der Antrag scheitert hier nämlich – so auch die Begründung des SG Konstanz, Az. S 3 SO 1548/25 ER – bereits deshalb, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.

Dem Antragsteller beziehungsweise seinen Eltern steht im Alltag ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung. Zwar ist das Fahrzeug Renault Megane Scenic, worauf der gesetzliche Vertreter des Antragstellers in der Beschwerdebegründung nochmals eingegangen ist, zu klein, um sämtliche Hilfsmittel und alle Familienmitglieder zu transportieren.

Wie jedoch seitens der gesetzlichen Vertreter des Antragstellers angegeben worden ist, werden zu Tagesausflügen Hilfsmittel nicht mitgeführt, sondern ausschließlich der Reha-Buggy.

Öffentliche Verkehrsmittel: LSG widerspricht dem Sozialgericht

Weiterhin wird geltend gemacht, dem Antragsteller sei es nicht zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen. Dies hat auch das SG in seinem Beschluss vom 06.10.2025 angenommen – das LSG widerspricht aber.

Dass jedoch z. B. die Geschwister in Begleitung eines der beiden Elternteile nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Zielen fahren können, zu denen der Kläger mit einem PKW gefahren wird, ist nicht ersichtlich.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Fehlender Schwenksitz: Kein Grund für eine Eilentscheidung

Dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug nicht über einen behindertengerechten Fahrzeugumbau (Schwenksitz) verfügt, vermag ebenfalls einen Anordnungsgrund nicht zu begründen.

Zwar ist den Eltern des Antragstellers zuzugeben, dass das Hineinsetzen und Herausheben des 5-jährigen Antragstellers – dieser ist 2021 geboren und wog am 28.02.2025 13,6 kg – in einen PKW mit zunehmendem Körpergewicht beschwerlicher wird. Dabei müssen laut dem MDK-Gutachten Transfers aus sitzender Position komplett übernommen werden.

Es ist aber nach derzeitigem Sachstand nicht ersichtlich, warum es den Eltern des Antragstellers nicht möglich sein soll, diesen, zumindest vorübergehend, weiterhin ohne Schwenksitz in ein Fahrzeug zu heben und herauszunehmen. Außerdem ist mit Bescheid vom Eingliederungshilfeträger in 2025 der Einbau eines solchen Schwenksitzes bewilligt worden.

18.550 Euro Spenden: LSG verweist auf Selbsthilfemöglichkeiten der Eltern

Das LSG stimmt der Vorinstanz auch darin zu, dass ungenutzte Selbsthilfemöglichkeiten der Eltern des Antragstellers gegeben sind, die den vorgetragenen Bedarf – Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs – zumindest teilweise zu decken vermögen.

Die Eltern des Antragstellers haben nämlich Spenden in Höhe von 18.550,00 € für die Anschaffung eines Fahrzeugs eingeworben. Diese stehen nach wie vor in vollem Umfang zur Verfügung. Damit könnte ein (gebrauchtes) Fahrzeug für den Transport des Antragstellers angeschafft werden.

Auf den Bescheid aus 2025 vom Sozialamt über die Kostenübernahme für die Umrüstung eines Fahrzeuges mit Einbau eines Schwenksitzes ist hinzuweisen.

Familienfahrzeug im Alltag: Lösung liegt bei den Eltern

Das Problem der Verfügbarkeit des Fahrzeugs Renault Megane Scenic im Alltag kann seitens der Eltern des Antragstellers gelöst werden.

Der Vortrag, dass dieses Fahrzeug vom Vater des Antragstellers benötigt wird, um zu dessen Arbeitsstelle zu gelangen, weil das weiter zur Verfügung stehende Fahrzeug (Opel Vivaro) technisch in einem schlechten Zustand und deswegen unzuverlässig sei, vermag keine besondere Eilbedürftigkeit bezüglich der Erfüllung des Bedarfs des Antragstellers zu begründen.

Der Zweitwagen hat nach Vorbringen des Antragstellers einen aktuellen Zeitwert von 8.000,00 €. Es ist beispielsweise möglich, dieses Fahrzeug zu veräußern, um einen günstigeren Ersatzwagen für die Arbeitswege anzuschaffen.

Anmerkung vom Verfasser

Spenden können den Anspruch auf Eingliederungshilfe gefährden. Keine Gewährung von Umbaubeihilfen bei Spenden von Freunden und Dritten wie Vereinen.

Denn Spenden können bei Leistungen der Eingliederungshilfe als Vermögen berücksichtigt werden und dadurch einen Leistungsanspruch mindern oder ausschließen. Das gilt zumindest, wenn die Gelder zur Deckung desselben Bedarfs eingesetzt werden können, für den auch die Sozialleistung beantragt wird (SG Konstanz, Urteil vom 16.12.2025 – S 6 SO 435/22).

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2025 – L 2 SO 3286/25 ER-B
Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 06.10.2025 – S 3 SO 1548/25 ER
Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16.12.2025 – S 6 SO 435/22