Reparatur und Ersatz von Hilfsmitteln zahlt die Krankenkasse, nicht Sie
Wenn der Elektrorollstuhl morgens nicht mehr anspringt, die Beinprothese am Schaft reißt oder das Hörgerät stumm bleibt, beginnt für viele Menschen mit Schwerbehinderung kein bloßer Reparaturärger, sondern ein Stillstand des ganzen Alltags.
Genau in diesem Moment hören Betroffene oft den falschen Satz: Die Reparatur sei Privatsache, das Ersatzteil müsse man selbst bezahlen, bis zur Instandsetzung heiße es eben warten.
Der Anspruch endet nicht mit der Lieferung
Das stimmt nicht. Reparatur, Verschleiß, Wartung und im Ernstfall der Ersatz eines Hilfsmittels gehören zur Leistung der Krankenkasse, und wer das weiß, wartet kürzer und zahlt weniger.
Der Anspruch endet nicht mit der Lieferung. Er begleitet das Hilfsmittel über seine gesamte Nutzungsdauer. Das ist kein Kulanzversprechen, sondern steht im Gesetz.
Was der Anspruch nach § 33 SGB V im Defektfall wirklich umfasst
Die Krankenkasse stellt ein Hilfsmittel als Sachleistung zur Verfügung. Das bedeutet: Sie erhalten das Gerät selbst, nicht einen Geldbetrag zum Einkaufen, und der Leistungserbringer (meist ein Sanitätshaus oder eine Orthopädietechnik) rechnet direkt mit der Kasse ab.
Teure oder aufwendig angepasste Geräte wie ein Elektrorollstuhl oder ein Pflegebett werden häufig nur leihweise überlassen und bleiben Eigentum der Kasse. Schon daraus folgt, wer sich um Defekte kümmern muss: nicht die Person, die das Gerät nutzt.
Das Gesetz wird hier ungewöhnlich deutlich. Der Versorgungsanspruch umfasst ausdrücklich auch „die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und … die nach dem Stand der Technik … notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen”.
Reparatur, Wartung, Einweisung und Ersatz sind also keine Zusatzleistungen, die man gesondert erkämpfen müsste, sondern Teil desselben Anspruchs, der die Erstversorgung getragen hat.
Wer einen verschlissenen Reifen am Aktivrollstuhl, einen leeren Akku am E-Rollstuhl oder einen Defekt an der Aufstehmechanik ersetzt bekommt, nimmt nichts Neues in Anspruch, sondern denselben Anspruch wie bei der ersten Bewilligung.
Verwechseln Sie das nicht mit der gesetzlichen Zuzahlung. Bei der Abgabe eines Hilfsmittels zahlen Versicherte einen Eigenanteil von zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro; bei Hilfsmitteln zum Verbrauch sind es höchstens zehn Euro im Monat.
Diese kleine, gesetzlich festgelegte Beteiligung ist das eine – die Kosten einer notwendigen Reparatur oder Wartung das andere, und die trägt die Kasse.
Wie lange darf die Kasse Sie bei einer Reparatur warten lassen?
Zu viele Versicherten geben klein bei, obwohl das Sozialrecht klar auf ihrer Seite steht. Krankenkassen argumentieren im Defektfall gern, sie hätten den Auftrag ja erteilt, das Ersatzteil sei bestellt, mehr könne man nicht tun. Das Bundessozialgericht hat dieser Haltung einen Riegel vorgeschoben.
Eine Kasse „genügt ihrer Leistungspflicht ersichtlich nicht schon dann, wenn sie überhaupt für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung Sorge trägt”, heißt es im Urteil vom 12. September 2012 (BSG, B 3 KR 20/11 R).
Konkret verlangt das Gericht, dass sowohl die Entscheidungswege als auch die tatsächliche Instandsetzung so organisiert sein müssen, dass Versicherte „in zumutbarer Zeit” wieder versorgt sind. Das heißt nicht, dass die Kasse bei jedem Wackelkontakt sofort ein Ersatzgerät vorfahren muss.
Es heißt aber, dass Ausfallzeiten von mehreren Wochen oder gar Monaten den Anspruch verletzen. Im entschiedenen Fall fiel der Rollstuhl immer wieder vier bis sechs Wochen aus, einmal sogar zweieinhalb Monate, und das war eindeutig zu lang.
Die Rechtsprechung orientiert sich daran, dass eine zusammenhängende Ausfallzeit nur in geringem Umfang hinzunehmen ist, als grobe Marke etwa zehn Tage, stets abhängig vom Einzelfall und davon, ob dem Bedarf zwischenzeitlich anders Rechnung getragen wird.
Wer in dieser Zeit ohne sein Hilfsmittel praktisch handlungsunfähig ist, muss das nicht hinnehmen. Die Kasse hat in jedem Einzelfall zu entscheiden, wie sie die Ausfallzeit überbrückt, etwa durch ein Leih- oder Ersatzgerät oder durch eine spürbar schnellere Reparatur.
Ein dauerhaftes Zweitgerät als Vorrat für künftige Defekte gibt es zwar nicht automatisch, die Pflicht zur zeitnahen Überbrückung im akuten Fall besteht aber sehr wohl.
Was Sie tun, wenn das Hilfsmittel kaputt ist
Wer einen Defekt sofort dem Vertrags-Sanitätshaus meldet und dort einen Reparaturauftrag auslöst, bringt den Vorgang am schnellsten in Gang: Der Leistungserbringer setzt instand und rechnet mit der Kasse ab, ohne dass Sie in Vorleistung gehen. Bei größeren Instandsetzungen oder einer Ersatzbeschaffung holt das Sanitätshaus die Genehmigung der Kasse ein, und genau hier entstehen die Verzögerungen, gegen die Sie aktiv werden können.
Wer absehbar länger ohne sein Hilfsmittel dasteht, fordert die Überbrückung schriftlich und mit Datum: ein Leihgerät oder eine beschleunigte Reparatur, begründet mit der konkreten Folge des Ausfalls, etwa die Wohnung nicht verlassen, nicht zur Toilette kommen oder nicht hören zu können.
Wer diese Aufforderung dokumentiert und der Kasse eine kurze, angemessene Frist setzt, schafft die Grundlage für den nächsten Schritt. Denn lehnt die Kasse eine notwendige Reparatur oder Ersatzversorgung zu Unrecht ab oder erbringt sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig, können Versicherte sich die Leistung selbst beschaffen und die Kosten erstattet verlangen (§ 13 Abs. 3 SGB V).
Voraussetzung ist in aller Regel, dass die Kasse vorher mit der Sache befasst war und ablehnend oder gar nicht reagiert hat. Deshalb zählt jede schriftliche Aufforderung und jede gesetzte Frist.
Gegen einen ablehnenden Bescheid hilft der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang, eingelegt bei der Krankenkasse, am besten mit einer kurzen ärztlichen Begründung, warum gerade dieses Hilfsmittel nötig und warum die Wartezeit nicht zumutbar ist.
Wer wegen akuter Bewegungs- oder Versorgungsnot nicht bis zum Ende des Verfahrens warten kann, beantragt beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. Das ist der Weg für Fälle, in denen jeder weitere Tag ohne Hilfsmittel real schadet.
Diese Fehler bei Reparatur und Ersatz kosten Versicherte Zeit und Geld
Der teuerste Fehler ist die stille Zahlung. Wer eine Reparatur- oder Wartungsrechnung begleicht, weil das Sanitätshaus sie als „normal” darstellt, verschenkt Geld, das die Kasse trägt. Begleichen Sie nichts über die gesetzliche Zuzahlung hinaus, ohne vorher schriftlich zugestimmt zu haben, und lassen Sie sich jede angebliche Eigenleistung begründen.
Der zweitteuerste Fehler ist das geduldige Warten. Eine mündliche Auskunft „dauert eben” ist kein Bescheid und keine Frist.
Wer den Ausfall und jede Zusage nur am Telefon abhandelt, hat im Streitfall nichts in der Hand. Wer dagegen jeden Schritt schriftlich festhält, datiert und die konkrete Folge des Ausfalls benennt, verwandelt eine zähe Hinhaltung in einen prüfbaren Vorgang.
Und wer nach einem Defekt vorschnell selbst ein neues Gerät kauft, bevor die Kasse befasst war, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben, denn die Erstattung setzt fast immer die vorherige Ablehnung oder den Verzug der Kasse voraus.
Häufige Fragen zu Reparatur und Ersatz von Hilfsmitteln
Muss ich Verschleißteile wie Akku oder Reifen selbst zahlen?
Nein, soweit sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des bewilligten Hilfsmittels notwendig sind. Die Instandsetzung gehört zum Versorgungsanspruch. Anders liegt es nur, wenn Sie eine Ausführung über das medizinisch Notwendige hinaus gewählt haben, denn dann können die dadurch bedingten höheren Folgekosten bei Ihnen liegen.
Mein Hilfsmittel ist alt: Kann die Kasse die Reparatur als unwirtschaftlich ablehnen?
Das kann vorkommen. Ist ein Gerät stark verschlissen, kann eine teure Reparatur unwirtschaftlich sein. Dann verschiebt sich der Anspruch aber nicht ins Leere, sondern in Richtung Ersatzbeschaffung: Die Kasse muss für ein funktionsfähiges Hilfsmittel sorgen, statt das alte endlos zu flicken.
Gilt das auch für Hörgeräte und Prothesen, nicht nur für Rollstühle?
Ja. Reparatur, Wartung und Ersatzbeschaffung knüpfen am Hilfsmittel-Anspruch insgesamt an, nicht an einer einzelnen Geräteart. Ob Hörhilfe, Beinprothese, Orthese oder Pflegebett: Geht ein bewilligtes Hilfsmittel kaputt, gelten dieselbe Kostenträgerschaft der Kasse und dieselbe Pflicht zur zeitnahen Versorgung.
Wer trägt die Kosten, wenn ich die Reparatur selbst beauftrage?
Im Normalfall die Kasse über den Vertragspartner, sodass Sie gar nicht erst in Vorleistung gehen. Selbst beschaffen und erstattet bekommen können Sie nur, wenn die Kasse zuvor zu Unrecht abgelehnt oder eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht hat.
Quellen
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 33 SGB V, Hilfsmittel (Fassung Stand 2026)
Bundessozialgericht: Urteil vom 12.09.2012, B 3 KR 20/11 R zu Reparatur und Ersatzversorgung bei Hilfsmitteldefekt
Verbraucherzentrale: Hilfsmittel, wie läuft die Versorgung und wer trägt welche Kosten?




