Die Krankenkasse muss Aktivrollstuhl bei bereits vorhandenem Elektrorollstuhl trotzdem zahlen, dass gibt das Sozialgericht Marburg mit Urteil vom 11.05.2026 (S 25 KR 60/23) bekannt.
Der Anspruch nach § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 3 SGB V umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln, mit denen sich die versicherte Person den Nahbereich mittels eigener Körperkraft erschließen kann.
Versicherte Personen haben einen Anspruch auf Versorgung mit einem Aktivrollstuhl, wenn sie sich im Nahbereich nicht anderweitig unter Einsatz eigener Körperkraft fortbewegen können.
Eine bereits erfolgte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl schließt den Anspruch auf einen Aktivrollstuhl nicht aus, da ein Elektrorollstuhl die versicherte Person nicht in die Lage versetzt, den Nahbereich mittels eigener Körperkraft zu erschließen.
Der Kläger ist an einer spastischen Tetraparese und Tetraplegie erkrankt. Er erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe 3. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl entgegen der Auffassung der Behörde.
Anspruchsgrundlagen:
Der Anspruch folgt aus § 33 Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2024 gilt:
§ 33 Abs. 1 S. 1 Var. 3 SGB V begründet im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zum mittelbaren Behinderungsausgleich einen Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Leben dienen.
Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören unter anderem das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an.
Im Bereich der Mobilität folgt daraus nicht nur ein Anspruch darauf, dass die betroffene Person sich den Nahbereich in irgendeiner Weise (z.B. durch einen Elektrorollstuhl) erschließen kann
Vielmehr besteht auch ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, mit denen sich die betroffene Person den Nahbereich der Wohnung mittels eigener Körperkraft erschließen kann.
Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention
Das ist Ausdruck der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V geschützten personalen Autonomie, die sich auch aus der Teilhabeorientierung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) sowie des Rechts auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention herleiten lässt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen muss die Krankenkasse entsprechende Hilfsmittel gewähren
Menschen, die entweder gar nicht, nur kürzeste Strecken oder aber nur unter unzumutbaren Anstrengungen gehen können, dürfen unter Berücksichtigung dieser hochrangigen Rechtsgüter und Wertentscheidungen nicht von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, sich den Nahbereich mittels eigenständiger Körperkraft zu erschließen. Sie sind daher von der gesetzlichen Krankenkasse mit entsprechenden Hilfsmitteln auszustatten.
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Nach § 12 Abs. 1 S. 1 SGB V müssen diese Hilfsmittel zudem ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht beanspruchen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch die Beklagte mit einem Aktivrollstuhl zu versorgen ist
1. Der Kläger ist aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, sich seinen Nahbereich zu Fuß zu erschließen. Auch die dem Kläger bislang von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Hilfsmittel versetzen ihn nicht in die Lage, sich seinen Nahbereich unter Einsatz seiner Restkraft und Restmobilität zu erschließen.
Daran ändert auch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl aus einem gehobenen Ausstattungs- und Preissegment nichts. Denn auch dieser Elektrorollstuhl ermöglicht es dem Kläger nicht, seinen Nahbereich eigenständig und mittels eigener Körperkraft zu erschließen.
Anders als mit dem Elektrorollstuhl, der keinerlei Einsatz von Körperkraft erfordert, kann der Kläger einen Aktivrollstuhl selbstständig antreiben und damit seine Restmobilität einsetzen und erhalten. Dies trägt auch zu einer möglichst autonomen und selbstbestimmten Fortbewegung bei.
2. Der Kläger ist daher – entgegen der Auffassung der Krankenkasse – nicht ausreichend versorgt, sondern zusätzlich zu den bereits vorhandenen Hilfsmitteln mit einem Aktivrollstuhl zu versorgen.
Die Kammer gesteht ein, dass der Kläger aufgrund seiner Schulterarthrose nicht mehr in der Lage ist, weite Strecken in einem Aktivrollstuhl zurückzulegen. Dass der Kläger aber nicht in der Lage ist, kürzere Strecken in seiner Wohnung mit einem Aktivrollstuhl zurückzulegen, ergibt sich aus dem Gutachten gerade nicht.
Fazit:
Kaum oder nicht gehfähige Versicherte können die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl – zusätzlich zu einem schon vorhandenen Elektrorollstuhl – beanspruchen, wenn sie sich in ihrer Wohnung und in deren Nahbereich auch mittels eigener Körperkraft fortbewegen wollen.
Hinweis vom Verfasser:
Aktivrollstuhl sichert das Recht Behinderter auf soziale Teilhabe und zur Kontaktpflege mit der Familie/ Freundin ( Beitrag auffindbar bei gegen-hartz )
Behinderte hat Anspruch auf Aktivrollstuhl zusätzlich zum vorhandenen Elektrorollstuhl zur sozialen Teilhabe für die Kontaktpflege zu ihrer Familie ( SG Hamburg, Urteil vom 23.07.2025 – S 28 SO 488/23 D – ).
Ein solcher Anspruch besteht auch nach dem Recht der sozialen Teilhabe, wenn der behinderte Mensch ohne das Hilfsmittel seine Freizeit- und Urlaubsaktivitäten nicht wunschgemäß ähnlich wie ein vergleichbarer, nicht von einer Behinderung betroffener Mensch gestalten kann ( SG München, Urt. v. 02.07.2025 – S 48 SO 331/24 -).
Quelle
BSG, Urteil vom 18. April 2024 – B 3 KR 13/22 R; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2024 – L 4 KR 366/23; Sozialgericht Marburg, Urteil vom 11.05.2026 – S 25 KR 60/23




