Krankengeld steuerfrei – trotzdem droht jetzt eine Steuernachzahlung

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Viele Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, können aber trotzdem zu einer Steuernachzahlung führen. Wer Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld oder Kinderkrankengeld erhält, sollte deshalb früh prüfen, ob eine Steuererklärung Pflicht ist und ob Geld für eine mögliche Nachzahlung zurückgelegt werden muss.

Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, aber nicht steuerlich folgenlos

Lohnersatzleistungen sollen Einkommensausfälle abfedern. Sie ersetzen also ganz oder teilweise den Lohn, wenn Beschäftigte krank werden, arbeitslos sind, kurzarbeiten, ein Kind bekommen oder wegen anderer Lebenslagen vorübergehend kein normales Arbeitsentgelt erhalten.

Viele Betroffene gehen davon aus, dass diese Zahlungen steuerlich keine Rolle spielen, weil sie ohne direkten Steuerabzug ausgezahlt werden. Genau das ist der Fehler: Die Leistung selbst bleibt zwar steuerfrei, kann aber den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen.

Progressionsvorbehalt: Warum steuerfreie Leistungen die Steuer erhöhen

Der Progressionsvorbehalt bedeutet: Bestimmte steuerfreie Einnahmen werden nicht selbst besteuert, aber bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch kann der Steuersatz steigen, der anschließend auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.

Das betrifft vor allem Haushalte, in denen neben der Lohnersatzleistung noch steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Das kann der Lohn des Partners sein, ein Teiljahreseinkommen vor oder nach Arbeitslosigkeit, Arbeitslohn neben Kurzarbeit oder Einkommen aus einer später wieder aufgenommenen Beschäftigung.

Diese Lohnersatzleistungen sind besonders relevant

Zu den typischen Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt gehören Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Qualifizierungsgeld und Kinderkrankengeld.

Auch Entschädigungen für Verdienstausfall können steuerlich relevant sein. Bürgergeld gehört dagegen nicht zu diesen Lohnersatzleistungen, weil es keine Lohnersatzleistung, sondern eine steuerfreie Sozialleistung zur Sicherung des Existenzminimums ist.

Steuererklärung wird ab 410 Euro Pflicht

Wer im Jahr mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen erhält, muss in der Regel eine Einkommensteuererklärung abgeben. Diese Pflicht ergibt sich daraus, dass die Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Viele erfahren davon erst, wenn das Finanzamt eine Erinnerung schickt. Wer dann zu spät reagiert, riskiert zusätzlichen Ärger, weil neben der Nachzahlung auch ein Verspätungszuschlag drohen kann.

Warum die Nachzahlung oft überraschend kommt

Die Nachzahlung entsteht, weil während des Jahres auf die Lohnersatzleistung keine Steuer einbehalten wird. Gleichzeitig berücksichtigt der laufende Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber die spätere Erhöhung des Steuersatzes häufig nicht vollständig.

Besonders häufig trifft es Beschäftigte, die nur einige Monate Krankengeld oder Arbeitslosengeld I erhalten und im selben Jahr wieder arbeiten. Auch Paare können betroffen sein, wenn ein Partner Lohnersatzleistungen erhält und der andere weiter steuerpflichtiges Einkommen erzielt.

Krankengeld kann die Steuerlast erhöhen

Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse ist für viele Beschäftigte die wichtigste Lohnersatzleistung. Es wird gezahlt, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet und die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht.

Das Krankengeld selbst bleibt steuerfrei. Es erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen, etwa auf Arbeitslohn vor der Erkrankung, nach der Rückkehr oder auf gemeinsame Einkünfte bei Ehepaaren.

Arbeitslosengeld I zählt ebenfalls mit

Auch Arbeitslosengeld I ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Wer nach Jobverlust Arbeitslosengeld I bezieht und im selben Jahr noch gearbeitet hat, muss deshalb oft mit einer Pflichtveranlagung rechnen.

Das gilt auch dann, wenn die Arbeitslosigkeit nur wenige Monate dauerte. Entscheidend ist, ob die Summe der relevanten Lohnersatzleistungen über 410 Euro liegt.

Kurzarbeitergeld kann Beschäftigte nachträglich belasten

Kurzarbeitergeld wird oft als Rettung in wirtschaftlich schwierigen Phasen verstanden. Steuerlich kann es aber im Folgejahr zu einer Nachzahlung führen.

Das liegt daran, dass Beschäftigte während der Kurzarbeit weniger Lohn erhalten und zusätzlich Kurzarbeitergeld bekommen. Dieses Kurzarbeitergeld bleibt steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für den verbleibenden Arbeitslohn.

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Mutterschaftsgeld und Elterngeld nicht unterschätzen

Mutterschaftsgeld und Elterngeld  wirken steuerlich ebenfalls wie Lohnersatzleistungen im Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Die Zahlungen werden nicht direkt versteuert, können aber den Steuersatz für anderes Einkommen erhöhen.

Verspätungszuschlag: Wenn die Steuererklärung vergessen wird

Wer trotz Abgabepflicht keine Steuererklärung einreicht, kann vom Finanzamt erinnert oder geschätzt werden. Eine Schätzung ist riskant, weil das Finanzamt ohne vollständige Angaben oft ungünstiger rechnet.

Zusätzlich kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dieser kann mindestens 25 Euro je angefangenem verspäteten Monat betragen und die ohnehin fällige Nachzahlung weiter erhöhen.

Was Betroffene sofort prüfen sollten

Betroffene sollten alle Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen sammeln. Krankenkassen, Arbeitsagentur, Elterngeldstelle oder Arbeitgeber melden viele Daten elektronisch an das Finanzamt, trotzdem sollten die eigenen Unterlagen vollständig vorliegen.

Wichtig ist außerdem der Blick auf das gesamte Steuerjahr. Wer nur auf die einzelne Leistung schaut, übersieht oft, dass Arbeitslohn, Ehegatteneinkommen, Renten oder andere Einkünfte den Progressionseffekt verstärken können.

So vermeiden Betroffene böse Überraschungen

Wer Lohnersatzleistungen erhält, sollte frühzeitig Geld für eine mögliche Steuernachzahlung zurücklegen. Außerdem sollte die Steuererklärung nicht aufgeschoben werden.

Werbungskosten und Ausgaben können die Nachzahlung senken

Auch wenn Lohnersatzleistungen steuerfrei sind, lohnt sich eine sorgfältige Steuererklärung. Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge oder Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können je nach Fall steuermindernd wirken.

Auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können helfen. Dazu gehören etwa Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten oder Pflegekosten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

FAQ zu Lohnersatzleistungen und Steuer

Welche Lohnersatzleistungen führen zur Pflicht zur Steuererklärung?

Typische Fälle sind Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Qualifizierungsgeld und Kinderkrankengeld. Entscheidend ist, ob die Summe der relevanten Leistungen im Jahr mehr als 410 Euro beträgt.

Werden Lohnersatzleistungen direkt versteuert?

Nein. Viele Lohnersatzleistungen sind steuerfrei und werden nicht direkt besteuert. Sie können aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.

Gilt das auch für Bürgergeld?

Nein. Bürgergeld ist keine Lohnersatzleistung im Sinne des Progressionsvorbehalts. Es dient der Sicherung des Existenzminimums und löst nicht allein wegen seines Bezugs diese Steuerpflicht aus.

Warum kommt es trotz Steuerfreiheit zu Nachzahlungen?

Weil die steuerfreie Leistung den persönlichen Steuersatz erhöhen kann. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet.

Was sollten Betroffene tun, wenn das Finanzamt mahnt?

Sie sollten die Steuererklärung schnell nachreichen und die Unterlagen zu den Lohnersatzleistungen prüfen. Wer nicht fristgerecht handeln kann, sollte beim Finanzamt eine Fristverlängerung oder Beratung zu den nächsten Schritten anfragen.

Fazit: Steuerfreie Lohnersatzleistungen rechtzeitig einplanen

Lohnersatzleistungen sichern Einkommen in schwierigen Lebenslagen, sind aber steuerlich nicht harmlos. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld können über den Progressionsvorbehalt zu einer höheren Steuer auf das übrige Einkommen führen.

Wer mehr als 410 Euro solcher Leistungen erhält, muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben. Deshalb sollten Betroffene früh Unterlagen sammeln, Rücklagen bilden und die Erklärung nicht aufschieben.

Der wichtigste Rat lautet: Nicht erst auf Post vom Finanzamt warten. Wer die Steuerfolgen von Lohnersatzleistungen früh prüft, kann Nachzahlungen besser planen und unnötige Verspätungszuschläge vermeiden.