Antrag auf ALG I
Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung, in die Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 50 Prozent des Betrages wรคhrend eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhรคltnisses einzahlen. Derzeit liegt der Beitragssatz bei drei Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgeltes. Um ALG I zu beziehen, muss ein Antrag bei der Agentur fรผr Arbeit gestellt werden. Dieser besteht aus einen Grundantrag mit gegebenenfalls Zusatzblรคttern bei Besonderheiten und Sonderfรคllen. Zudem verlangt die Agentur fรผr Arbeit die Vorlage bestimmter Unterlagen bei der Abgabe des Antrags. Dazu zรคhlen unter anderem der Personalausweis des Antragstellers, Arbeitspapiere und Arbeitsbescheinigungen der letzten Arbeitgeber.
Der Grundantrag auf Arbeitslosengeld I
Der Grundantrag auf ALG I beinhaltet unter anderem die persรถnlichen Daten des Antragstellers wie Name, Adresse und Geburtsdatum. Zudem werden aber auch Fragen nach den letzten Beschรคftigungsverhรคltnissen, dem Beschรคftigungsende, der Verfรผgbarkeit sowie zu Nebentรคtigkeiten gestellt. Darรผber hinaus muss die Bankverbindung, an die das ALG I รผberwiesen werden soll, angegeben werden.
Das Formular fรผr den Grundantrag kann entweder bei der Agentur fรผr Arbeit persรถnlich abgeholt oder online ausgefรผllt und รผbermittelt werden. Fรผr letztere Mรถglichkeit steht der sogenannte โeService Arbeitslosengeld beantragenโ zur Verfรผgung. Wenn der Antrag auf ALG I in der Agentur fรผr Arbeit persรถnlich abgeholt wird, werden bereits einige Daten des Antragsstellers erfasst und auf das Formular gedruckt. Die Angaben sollten unbedingt vor Antragsabgabe auf ihre Richtigkeit รผberprรผft werden. Sollten sich รnderungen wie eine neue Anschrift oder Bankverbindung ergeben haben, muss dies auf dem Antrag vermerkt werden.
Unterlagen fรผr ALG 1 Antrag
Die Agenturen fรผr Arbeit raten zur persรถnlichen Antragsabgabe, da bei diesem Termin offene Fragen beantwortet werden kรถnnen. Zudem wird der Antragssteller meist direkt รผber die Entscheidung รผber den ALG I-Antrag informiert. Wer sich fรผr die persรถnliche Abgabe des Antrags entscheidet, muss zuvor einen Termin in der Agentur fรผr Arbeit vereinbaren. Bis zur ersten รberweisung kann aus technischen Grรผnden der Datenverarbeitung รผber eine Woche vergehen. Wurden dem Antrag nicht alle notwendigen Unterlagen beigefรผgt, kann sich die Prozedur auch noch lรคnger hinziehen. Um dies zu vermeiden sollten bei der Abgabe des ALG I-Antrags folgende Unterlagen vorhanden sein: Personalausweis, Arbeitsbescheinigungen, Kรผndigungsschreiben (falls vorhanden), Arbeitspapiere (inkl. Lohnsteuerkarte), Nachweise รผber einen frรผheren Leistungsbezug (falls erfolgt), gegebenenfalls schriftliche Begrรผndung zur Arbeitsaufgabe sowie Bescheinigungen รผber den Bezug von Krankengeld, sofern diese Leistung in Anspruch genommen wurde. Darรผber hinaus wird eine Bescheinigung รผber Nebeneinkรผnfte angefordert, falls diese erzielt werden.
Die Arbeitsbescheinigungen mรผssen von den frรผheren Arbeitgebern ausgestellt werden. Dazu sind diese gesetzlich verpflichtet, sofern der Antragsteller die Bescheinigung anfordert. Die frรผheren Arbeitgeber kรถnnen die Arbeitsbescheinigung entweder elektronisch an die Bundesagentur fรผr Arbeit รผbermitteln oder dem Antragsteller (postalisch) aushรคndigen. Im Fall der elektronischen รbermittlung erhรคlt der Antragsteller einen Ausdruck der Arbeitsbescheinigung. Um die Bearbeitungszeit des ALG I-Antrags nicht unnรถtig in die Lรคnge zu ziehen, sollten die Arbeitsbescheinigungen rechtzeitig bei den ehemaligen Arbeitgebern angefordert werden.
Antrag fรผr ergรคnzende Hartz IV-Leistungen
Sollte sich herausstellen, dass der ALG I-Anspruch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt davon zu bestreiten, kann ein Antrag auf ergรคnzende Leistungen nach SGB II gestellt werden. Ein Anspruch auf Aufstockung mit Hartz IV besteht immer dann, wenn das Einkommen beziehungsweise ALG I geringer ausfรคllt als der Hartz IV-Satz, kein oder nur geringes Vermรถgen vorhanden ist, Erwerbsfรคhigkeit vorliegt und Hilfebedรผrftigkeit besteht. Wer mit einem berufstรคtigen Partner in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft lebt, hat hรคufig keinen Anspruch auf ergรคnzende Hartz IV-Leistungen, da auch das Einkommen des Partners bei der Ermittlung eines Hartz IV-Leistungsanspruchs berรผcksichtigt wird. (ag)