Antrag auf ALG I
Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung, in die Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 50 Prozent des Betrages während eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses einzahlen. Derzeit liegt der Beitragssatz bei drei Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgeltes. Um ALG I zu beziehen, muss ein Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Dieser besteht aus einen Grundantrag mit gegebenenfalls Zusatzblättern bei Besonderheiten und Sonderfällen. Zudem verlangt die Agentur für Arbeit die Vorlage bestimmter Unterlagen bei der Abgabe des Antrags. Dazu zählen unter anderem der Personalausweis des Antragstellers, Arbeitspapiere und Arbeitsbescheinigungen der letzten Arbeitgeber.
Der Grundantrag auf Arbeitslosengeld I
Der Grundantrag auf ALG I beinhaltet unter anderem die persönlichen Daten des Antragstellers wie Name, Adresse und Geburtsdatum. Zudem werden aber auch Fragen nach den letzten Beschäftigungsverhältnissen, dem Beschäftigungsende, der Verfügbarkeit sowie zu Nebentätigkeiten gestellt. Darüber hinaus muss die Bankverbindung, an die das ALG I überwiesen werden soll, angegeben werden.
Das Formular für den Grundantrag kann entweder bei der Agentur für Arbeit persönlich abgeholt oder online ausgefüllt und übermittelt werden. Für letztere Möglichkeit steht der sogenannte „eService Arbeitslosengeld beantragen“ zur Verfügung. Wenn der Antrag auf ALG I in der Agentur für Arbeit persönlich abgeholt wird, werden bereits einige Daten des Antragsstellers erfasst und auf das Formular gedruckt. Die Angaben sollten unbedingt vor Antragsabgabe auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Sollten sich Änderungen wie eine neue Anschrift oder Bankverbindung ergeben haben, muss dies auf dem Antrag vermerkt werden.
Unterlagen für ALG 1 Antrag
Die Agenturen für Arbeit raten zur persönlichen Antragsabgabe, da bei diesem Termin offene Fragen beantwortet werden können. Zudem wird der Antragssteller meist direkt über die Entscheidung über den ALG I-Antrag informiert. Wer sich für die persönliche Abgabe des Antrags entscheidet, muss zuvor einen Termin in der Agentur für Arbeit vereinbaren. Bis zur ersten Überweisung kann aus technischen Gründen der Datenverarbeitung über eine Woche vergehen. Wurden dem Antrag nicht alle notwendigen Unterlagen beigefügt, kann sich die Prozedur auch noch länger hinziehen. Um dies zu vermeiden sollten bei der Abgabe des ALG I-Antrags folgende Unterlagen vorhanden sein: Personalausweis, Arbeitsbescheinigungen, Kündigungsschreiben (falls vorhanden), Arbeitspapiere (inkl. Lohnsteuerkarte), Nachweise über einen früheren Leistungsbezug (falls erfolgt), gegebenenfalls schriftliche Begründung zur Arbeitsaufgabe sowie Bescheinigungen über den Bezug von Krankengeld, sofern diese Leistung in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus wird eine Bescheinigung über Nebeneinkünfte angefordert, falls diese erzielt werden.
Die Arbeitsbescheinigungen müssen von den früheren Arbeitgebern ausgestellt werden. Dazu sind diese gesetzlich verpflichtet, sofern der Antragsteller die Bescheinigung anfordert. Die früheren Arbeitgeber können die Arbeitsbescheinigung entweder elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln oder dem Antragsteller (postalisch) aushändigen. Im Fall der elektronischen Übermittlung erhält der Antragsteller einen Ausdruck der Arbeitsbescheinigung. Um die Bearbeitungszeit des ALG I-Antrags nicht unnötig in die Länge zu ziehen, sollten die Arbeitsbescheinigungen rechtzeitig bei den ehemaligen Arbeitgebern angefordert werden.
Antrag für ergänzende Hartz IV-Leistungen
Sollte sich herausstellen, dass der ALG I-Anspruch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt davon zu bestreiten, kann ein Antrag auf ergänzende Leistungen nach SGB II gestellt werden. Ein Anspruch auf Aufstockung mit Hartz IV besteht immer dann, wenn das Einkommen beziehungsweise ALG I geringer ausfällt als der Hartz IV-Satz, kein oder nur geringes Vermögen vorhanden ist, Erwerbsfähigkeit vorliegt und Hilfebedürftigkeit besteht. Wer mit einem berufstätigen Partner in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft lebt, hat häufig keinen Anspruch auf ergänzende Hartz IV-Leistungen, da auch das Einkommen des Partners bei der Ermittlung eines Hartz IV-Leistungsanspruchs berücksichtigt wird. (ag)
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