Minijob: So bekommt man Mutterschaftsgeld

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Viele wissen es nicht: Auch im Minijob haben Sie ein Recht auf Mutterschaftsgeld. Dessen Höhe ist abhängig von ihrer Krankenversicherung, und zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss.

In der Zeit der Freistellung bekommt man Mutterschaftsgeld

Wenn Sie einem Minijob nachgehen und schwanger sind, dann werden Sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung freigestellt. In dieser Zeit bekommen Sie Mutterschaftsgeld.

Geburtsdatum bescheinigen lassen

Lassen Sie sich von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin bescheinigen, wann die Geburt voraussichtlich stattfindet. Eine solche Bescheinigung wird erst sieben Wochen vor dem Geburtstermin ausgestellt.

Mit dieser Bescheinigung können Sie Mutterschaftsgeld beantragen. Wenn Sie selbst krankenversichert sind, lassen Sie diese Bescheinigung ihrer Krankenkasse zukommen.

Auch dem Arbeitgeber legen Sie die Bescheinigung vor, damit er den Arbeitgeberzuschuss zahlt.

Was ist bei Früh- oder Spätgeburten?

Kommt das Kind später zur Welt als angenommen, dann verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt. Wird das Kind hingegen früher geboren als erwartet, wird die entsprechende Zeit auf die Zeit danach verlegt.

Wer bezahlt das Mutterschaftsgeld?

Das Muttergeld zahlt die Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung. In vielen Fällen leistet der Arbeitgeber auch noch einen Zuschuss.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung springt ein, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist selbst nicht krankenversichert sind. Dann müssen Sie bei der Behörde einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen.

Das ist der Fall, wenn Sie über Ehepartner oder Partnerin gesetzlich krankenversichert sind, oder über die Familienversicherung der Eltern, oder wenn Sie eine private Krankenversicherung haben.

Wie bemisst sich das Mutterschaftsgeld?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird nach dem Nettolohn der letzten drei Monate vor der Schutzzeit berechnet. Bei einem Minijob sind das insgesamt höchstens 210 Euro.

Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

Anders sieht es aus, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse sind, zum Beispiel über einen Hauptjob, als Studentin, Rentnerin oder bei Arbeitslosengeld.

Das Mutterschaftsgeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse dann in voller Höhe ihres durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Monate vor der Schutzfrist – höchstens jedoch 13 Euro pro Tag. Pro Monat sind das bis zu 390 Euro. Für die gesamte Dauer der Freistellung erhalten Sie diesen Betrag.

Sie bekommen das Geld auch dann, wenn Sie im Minijob nicht krankenversichert sind, aber in ihrem Hauptberuf.

Der Arbeitgeber trägt die Differenz

Ist ihr Nettoverdienst höher als 13 Euro pro Tag, dann muss der Arbeitgeber für die Zeit der Mutterschaft die Differenz zahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung beziehen.

Bei einem Minijob und einer Hauptbeschäftigung zahlen beide Arbeitgeber den Zuschuss.

Arbeitgeber bekommen den Zuschuss erstattet

Die Arbeitgeber bekommen ihre Zahlungen erstattet. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Zuständig ist die Minijob-Zentrale sowie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen die jeweilige Krankenkasse.