Bundessozialgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern beim Kurzarbeitergeld

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Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld beanspruchen
Beschäftigten von ausländischen Fluggesellschaften, die aufgrund der Einschränkungen des Flugverkehrs während der Corona-Pandemie ihren Betrieb drastisch einschränken mussten, steht Kurzarbeitergeld in Millionenhöhe zu. So hatte die Vorinstanz des LSG NRW geurteilt (Urt. v. 19.10.2023 – L 9 AL 43/22 -)

Die Bundesagentur für Arbeit sah darin eine Verletzung des § 95 SGB III und legte Revision beim Bundessozialgericht ein.

Das Bundessozialgericht urteilte dazu am 12.03.2025 in Kassel wie folgt – B 11 AL 1/24 R –

Die Bundesagentur für Arbeit der Klägerin sei verpflichtet einen Bescheid über die Anerkennung des erheblichen Arbeitsausfalls und des Vorliegens der betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (sogenannter Anerkennungsbescheid nach § 99 Absatz 3 SGB III) zu erteilen.

Denn nach Auffassung der obersten Richter gilt, dass auch:

Ausländische Fluggesellschaften Kurzarbeitergeld beanspruchen können

Denn Heimatbasen sind ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld.

Bei diesen handelt es sich um Betriebsabteilungen, die nach § 97 Satz 2 SGB III ebenfalls als Betrieb gelten.

Praxistipp

BSG, Urt. v. 12.03.2025 – B 11 AL 5/24 R – Außendienstmitarbeiter in Deutschland – Betriebssitz in Italien

Ein ausländisches Unternehmen kann für seinen im Inland dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer, der ausschließlich Dienstleistungen erbringt und der Sozialversicherungspflicht in Deutschland unterliegt, Kurzarbeitergeld beanspruchen.

Auch wenn sich der Sitz, die Leitung und wesentliche technische Einrichtungen des Unternehmens im Ausland ( Italien ) befinden.

Wie der Senat am heutigen Tag in der Sache B 11 AL 1/24 R bereits befunden hat, ist von einer Betriebsabteilung auszugehen, wenn es sich um eine im Grundsatz personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzte Einheit handelt, die in der Regel einen eigenen Betriebszweck verfolgt und mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist.

Eine solche liegt hier vor.

Hinweis

Befinden sich Kurzarbeitergeld-Empfänger in einer Notlage, sind auch sie berechtigt ergänzend Bürgergeld- SGB II – Leistungen oder Wohngeld zu beantragen –

Auch bei Kurzarbeit Bürgergeld oder Wohngeld Anspruch