Hartz IV: Schulbücher und Schulmaterialen als Mehrbedarf beantragen

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Familien, die auf Hartz IV-Leistungen angewiesen sind, können für ihre schulpflichtigen Kinder einen Mehrbedarfsantrag stellen, um Schulbücher für das kommende Schuljahr zu erwerben. Ein entsprechender Antrag kann seit 2021 beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.

Schulbücher und Schulmaterialen sind teuer

Einkommensschwache Familien können sich teure Schulbücher für ihre Kinder kaum leisten. Für die Anschaffung sind teilweise einige Hundert Euro nötig. Für das kommende Schuljahr können jetzt Anträge zum Erwerb der Schulbücher gestellt werden.

Zu geringer Posten im Hartz IV Regelsatz

Für den Posten Bildung sind in dem Hartz IV-Eckregelsatz in Höhe von aktuell 449 Euro gerade einmal 1,62 Euro im Monat vorgesehen. Für eine neue Federmappe müsste theoretisch ein ganzes Jahr gespart werden. Schulmaterialen wie Schulbücher, Stifte, Blöcke und Mappen sind nicht mehr finanzierbar.

Gesetzlicher Anspruch für Schulkinder

Seit letztem Jahr besteht ein gesetzlicher Anspruch für Kinder, die von Hartz IV oder Sozialhilfe betroffen sind, auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern. Die Regelung findet sich in § 21 Abs. 6a SGB II und § 30 Abs. 9 SGB XII im gleichen Wortlaut:

„Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.“

Auflistung und Nachweis der Schule erforderlich

Das bedeutet, dass die Jobcenter die Mehraufwendungen auf Antrag zahlen müssen, wenngleich die Eltern zur Kasse gebeten werden. Um einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter stellen zu können, bedarf es einem Nachweis seitens der Schule.

In der Regel stellt die Schule diesen Nachweis aus und listet auf, welche Materialen für das neue Schuljahr benötigt werden.

Jobcenter muss Kosten auch vorstrecken

Sollte es sich um erhebliche Kosten handeln, beispielsweise, weil es in jeweiligen Bundesland keine Lernmittelfreiheit gibt, muss das Jobcenter nach § 42 Abs. 1 SGB II die Kosten monatlich vorstrecken.

Lernmittelfreiheit in einzelnen Bundesländern beachten

In einzelnen Bundesländern existiert eine sog. Lernmittelfreiheit. Das bedeutet, dass die Schulbücher kostenfrei seitens der Schule zur Verfügung gestellt werden.

Nicht in allen Klassenstufen werden überall die Schulbücher kostenfrei heraus gegeben. Das ist bei dem Antrag unbedingt zu beachten!

Unter der Regelung des SGB XII ist außerdem zu beachten, dass der Antrag auf den Mehrbedarf zwingend im Monat der Anschaffung erfolgen muss, während dies unter dem SGB II auch später noch erfolgen kann.

Bildungs- und Teilhabepaket abrufen

Zusätzlich zum Mehrbedarf können auch Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden.

Pro Schuljahr sind hierfür noch einmal weitere 156 EUR für den Schulbedarf vorgesehen. Einkommensschwache Familien, die beispielsweise Wohngeldberechtigt sind, können einen Antrag bei der zuständigen Kindergeldstelle stellen. Hartz IV und Sozialgeld Bezieher/innen stellen den Antrag beim Jobcenter.