37.000 Euro Unterschied: Dr. Utz Anhalt rechnet vor, warum du die Rente erst mit 65 beantragen solltest

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Mit 63 aus dem Job aussteigen und später trotzdem ohne Abschläge in Rente gehen? Geht das überhaupt noch? Ja, das kann funktionieren. Entscheidend ist, dass Sie den Ausstieg aus dem Beruf und den Beginn der Altersrente voneinander trennen.

Für den Jahrgang 1964 und jünger gelten zwei wichtige Wege. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann ab 63 die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen.

Für jeden Monat vor dem regulären Rentenalter von 67 Jahren zieht die Rentenversicherung 0,3 Prozent ab. Bei einem Beginn mit 63 ergeben sich 14,4 Prozent Abschlag – lebenslang.

Wer dagegen 45 Versicherungsjahre erreicht, kann mit 65 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge beziehen. Diese Rente lässt sich nicht vorziehen.

Cornelia steigt mit 63 aus dem Vollzeitjob aus

Cornelia aus Celle gehört zum Jahrgang 1964. Mit 63 hat sie 43 Versicherungsjahre und 43 Entgeltpunkte gesammelt. Würde sie sofort die vorgezogene Altersrente beantragen, müsste sie 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen.

Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ergeben 43 Entgeltpunkte rund 1.828 Euro brutto. Nach dem Abschlag blieben etwa 1.565 Euro.

Cornelia entscheidet sich anders. Sie reduziert ihre Arbeitszeit und arbeitet noch zwei Jahre sozialversicherungspflichtig weiter. Dadurch erreicht sie mit 65 die erforderlichen 45 Versicherungsjahre. Bei halbem Durchschnittsverdienst sammelt sie in dieser Zeit vereinfacht einen weiteren Entgeltpunkt.

Mit 44 Entgeltpunkten käme sie beim heutigen Rentenwert auf rund 1.871 Euro brutto. Sie erhält diese Rente ohne Abschlag. Der Unterschied zur vorgezogenen Rente beträgt in dieser Modellrechnung rund 306 Euro im Monat.

Die tatsächlichen Beträge werden später anders ausfallen, weil sich der Rentenwert bis zu Cornelias Rentenbeginn noch ändern kann.

Entscheidend sind 540 Monate

Für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren brauchen Sie 540 anrechenbare Kalendermonate. Dazu zählen vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte Zeiten der Kindererziehung, Pflege und des Bezugs von Krankengeld oder Übergangsgeld.

Prüfen Sie deshalb vor einer Kündigung oder Arbeitszeitreduzierung Ihren Versicherungsverlauf. Schon wenige fehlende Monate können darüber entscheiden, ob die abschlagsfreie Rente mit 65 möglich ist.

Arbeitslosengeld kann die Rechnung durchkreuzen

Wer die letzten beiden Jahre vor der abschlagsfreien Rente mit Arbeitslosengeld I überbrücken möchte, muss vorsichtig sein.

Zeiten mit Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen grundsätzlich nicht zu den 45 Jahren. Ausnahmen gelten insbesondere bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Eine freiwillig gewählte Arbeitslosigkeit eignet sich deshalb nicht sicher als Brücke zu den 45 Versicherungsjahren.

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Vorsicht mit einer Teilrente ab 63

Eine kleine Teilrente klingt verlockend: Mit 63 beispielsweise zehn Prozent der Rente beziehen, weiterarbeiten und mit 65 in die abschlagsfreie Rente wechseln.

§ 34 SGB VI schließt jedoch nach bindender Bewilligung einer Altersrente den Wechsel in eine andere Altersrente aus. Wer mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, kann später also nicht einfach in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wechseln. Das gilt auch bei einer Teilrente.

Die Teilrente selbst ist nicht grundsätzlich nachteilig. Problematisch wird sie erst dann, wenn Sie später eine andere Altersrentenart nutzen wollen.

Zwei Jahre ohne Rente müssen finanzierbar sein

Cornelia verzichtet zwischen 63 und 65 auf zwei Jahre Rentenzahlungen. In der Rentenberechnung wären das rund 37.560 Euro brutto.

Mit dem späteren monatlichen Vorteil von etwa 306 Euro würde sie diesen Betrag erst nach gut zehn Jahren wieder aufholen. Der rechnerische Wendepunkt liegt damit ungefähr bei 75 Jahren.

Deshalb hängt die richtige Entscheidung nicht nur von der Rentenhöhe ab. Gesundheit, Rücklagen, Teilzeiteinkommen und persönliche Lebensplanung spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.

Weiterarbeiten neben der Rente bleibt möglich

Seit 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie können also neben einer Altersrente weiterarbeiten, ohne dass die Rentenversicherung die Rente wegen des Verdienstes kürzt.

Beiträge aus einer Beschäftigung neben einer vorgezogenen Altersrente erhöhen die Rente allerdings grundsätzlich erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

Vor dem Antrag den Versicherungsverlauf prüfen

Wer mit 63 aus dem Vollzeitjob aussteigen und mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen möchte, sollte zuerst seine Rentenauskunft prüfen.

Entscheidend sind drei Fragen: Wann erreichen Sie die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente, haben Sie bis dahin 540 anrechenbare Monate und haben Sie vorher bereits eine andere Altersrente beantragt?

FAQ: Abschlagsfrei in Rente und früher aus dem Job

Kann ich mit 63 aufhören und mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen?

Ja, wenn Sie mit 65 die 45 Versicherungsjahre erfüllen und vorher keine andere Altersrente bindend beantragt haben.

Kann ich mit 63 eine kleine Teilrente nehmen und später wechseln?

Grundsätzlich nein. Nach Beginn einer Altersrente schließt § 34 SGB VI den Wechsel in eine andere Altersrentenart aus.

Zählt Arbeitslosengeld kurz vor der Rente zu den 45 Jahren?

In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten unter anderem bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen, Einkommensteuer-Handbuch, § 22 EStG
Deutsche Rentenversicherung, Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte, Deutsche Rentenversicherung, Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026, Deutsche Rentenversicherung, Hinzuverdienst und Teilrente
Gesetze im Internet, § 34 SGB VI