3 Wochen Reha und 15 Urlaubstage weg?

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Eine dreiwöchige medizinische Reha kann bei einer Fünf-Tage-Woche 15 reguläre Arbeitstage betreffen. Müssen Beschäftigte dafür tatsächlich 15 Tage ihres Jahresurlaubs opfern?

Das Bundesurlaubsgesetz setzt dem Arbeitgeber hier eine klare Grenze: Eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme darf nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, soweit für diese Zeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Was das praktisch bedeutet, zeigt das folgende Denkbeispiel.

Frank aus Radolfzell soll für seine Reha Urlaub nehmen

Frank lebt in Radolfzell am Bodensee und arbeitet von Montag bis Freitag in einem mittelständischen Unternehmen. Das Beispiel ist fiktiv, die rechtliche Ausgangslage entspricht jedoch den gesetzlichen Regelungen.

Wegen anhaltender gesundheitlicher Beschwerden beantragt Frank eine medizinische Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Reha wird bewilligt und soll drei Wochen dauern.

Frank informiert seinen Arbeitgeber über den Termin. Dort bekommt er eine unerwartete Antwort: Da er während der drei Wochen nicht im Betrieb sei, solle er für diese Zeit Urlaub einreichen. Bei seiner Fünf-Tage-Woche wären damit 15 Urlaubstage verbraucht.

Für Frank wäre das ein erheblicher Verlust. Von beispielsweise 30 Urlaubstagen im Jahr würde allein die Reha die Hälfte aufzehren.

So einfach darf der Arbeitgeber jedoch nicht rechnen.

Eine medizinische Reha ist kein Erholungsurlaub

Laut § 10 Bundesurlaubsgesetz dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften besteht.

Auch die Deutsche Rentenversicherung beantwortet die Frage, ob eine Reha auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, ausdrücklich mit „Nein“ und verweist dabei auf die Gesetzeslage.

Für Frank bedeutet das: Besteht für die drei Wochen seiner bewilligten medizinischen Reha ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, muss er dafür nicht seine 15 Urlaubstage einsetzen.

Die Reha dient schließlich nicht der Erholung, wie der gesetzliche Urlaub es vorsieht. Frank fährt nicht für drei Wochen an den Bodensee, in die Berge oder ans Meer und verfügt dort frei über seine Zeit. Er nimmt an einer medizinisch erforderlichen und bewilligten Maßnahme teil. Das bedeutet Behandlungen, Therapien und ein vorgegebenes Reha-Programm.

Der Arbeitgeber muss während einer Reha häufig weiterzahlen

Die zweite wichtige Regelung findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung für eine Reha.

Der Arbeitgeber muss also den Lohn fortzahlen, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nicht arbeiten kann, die  gesetzliche Rentenversicherung, die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung sie bewilligt hat, und der Betroffene sie durchführt.

Die Deutsche Rentenversicherung erklärt dazu, dass Arbeitnehmer während einer medizinischen Reha im Normalfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben. Dieser Anspruch beträgt im Allgemeinen bis zu sechs Wochen.  Eine dreiwöchige Reha wie im Beispiel von Frank liegt also innerhalb dieses Zeitraums.

Frank könnte deshalb nicht nur seine Urlaubstage behalten. Bei bestehendem Entgeltfortzahlungsanspruch würde sein Arbeitgeber während der Reha grundsätzlich auch sein Arbeitsentgelt weiterzahlen.

Frank muss für die Reha nicht zusätzlich arbeitsunfähig geschrieben sein

Manche Beschäftigte glauben, sie könnten die Entgeltfortzahlung nur bekommen, wenn sie während der gesamten Reha zusätzlich eine klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz enthält jedoch eine eigene Regelung für medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Entscheidend ist insbesondere, dass die vom Gesetz erfasste Maßnahme entsprechend bewilligt wurde und in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung durchgeführt wird.

Der Beschäftigte muss seinen Arbeitgeber allerdings informieren. Das Gesetz verpflichtet Arbeitnehmer dazu, den Zeitpunkt des Beginns, die voraussichtliche Dauer und eine mögliche Verlängerung der Reha unverzüglich mitzuteilen.

Außerdem muss er dem Arbeitgeber die entsprechende Bewilligungsbescheinigung beziehungsweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Frank sollte seinem Arbeitgeber den Reha-Termin und die vorgesehene Dauer mitteilen und den erforderlichen Nachweis liefern.

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Wann es komplizierter wird: vorherige Krankheit

Bei Frank verändert sich die Situation allerdings, wenn er vor seiner Reha bereits längere Zeit wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nicht bei jeder neuen Krankheitsphase automatisch wieder für volle sechs Wochen. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit enthält § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besondere Fristen.

Ein neuer Anspruch für bis zu sechs Wochen kann insbesondere entstehen, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit zwölf Monate vergangen sind.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen gleichartiger Vorerkrankungen bereits verbraucht sein kann. In einem solchen Fall kann Übergangsgeld durch die Rentenversicherung gezahlt werden.

Angenommen, Frank war unmittelbar vor seiner Reha bereits fünf Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig und sein Arbeitgeber hat während dieser Zeit Entgeltfortzahlung geleistet. Dann darf Frank nicht automatisch davon ausgehen, dass mit Beginn der Reha ein völlig neuer Sechs-Wochen-Zeitraum startet.

Kein Lohnanspruch bedeutet nicht automatisch: Urlaub nehmen

Besonders wichtig ist eine weitere Unterscheidung. § 10 Bundesurlaubsgesetz schützt Reha-Zeiten ausdrücklich vor einer Anrechnung auf den Urlaub, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Daraus sollte aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Arbeitgeber immer Urlaub verlangen darf, sobald die Entgeltfortzahlung ausgeschöpft ist.

Fällt beispielsweise wegen einer anrechenbaren Vorerkrankung die Entgeltfortzahlung weg, kann stattdessen ein Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger bestehen. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt Übergangsgeld gerade als Leistung zur wirtschaftlichen Absicherung während der Rehabilitation, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nicht oder nicht mehr greift.

Beschäftigte sollten deshalb nicht vorschnell einen Urlaubsantrag unterschreiben, nur weil der Arbeitgeber erklärt, er werde während der Reha kein Gehalt zahlen. Zunächst sollte geklärt werden, warum keine Entgeltfortzahlung bestehen soll und welche Leistung möglich ist.

Für Frank können 15 Urlaubstage auf dem Spiel stehen

Das Denkbeispiel zeigt, warum die Unterscheidung praktisch so wichtig ist. Frank arbeitet fünf Tage pro Woche und absolviert drei Wochen Reha.  Frank behält seine Urlaubstage und bekommt grundsätzlich weiterhin sein Arbeitsentgelt.

Eine sechswöchige Reha könnte bei einer Fünf-Tage-Woche theoretisch 30 Arbeitstage betreffen. Würde ein Beschäftigter hierfür Urlaub einsetzen, könnte ihn das seinen gesamten Jahresurlaub kosten.

Das Gesetz soll gerade verhindern, dass medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen den Erholungsurlaub aufzehren.

Was Beschäftigte tun sollten, wenn der Arbeitgeber Urlaub verlangt

Wer wie Frank aufgefordert wird, für eine bewilligte medizinische Reha Urlaub einzureichen, sollte zunächst darauf hinweisen, dass es sich um eine medizinische Maßnahme handelt und nicht um Urlaub.

Dann sollten Sie klären, ob während des betreffenden Zeitraums ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Gerade wenn Sie zuvor wegen derselben Krankheit länger arbeitsunfähig waren, ist diese Frage wichtig. z

Zugleich sollten Beschäftigte ihre eigenen Pflichten beachten und den Arbeitgeber unverzüglich über Beginn, Dauer und gegebenenfalls eine Verlängerung der Maßnahme informieren sowie den erforderlichen Nachweis vorlegen.

Problematisch kann es werden, wenn Urlaub bereits abgezogen wurde. Dann sollte der Beschäftigte möglichst zeitnah schriftlich widersprechen und eine Korrektur seines Urlaubskontos verlangen. Bei Streit über den Anspruch kann eine arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll sein.

FAQ: Reha und Erholungsurlaub

Muss ich für drei Wochen medizinische Reha 15 Urlaubstage nehmen?

Besteht während der medizinischen Reha aber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, dürfen diese Tage nach § 10 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.

Bekomme ich während einer medizinischen Reha weiter mein Gehalt?

Arbeitnehmer haben bei einer medizinischen Reha regelmäßig Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt dieser Anspruch im Allgemeinen bis zu sechs Wochen.

Was muss ich meinem Arbeitgeber vor Beginn der Reha mitteilen?

Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Reha sowie über eine mögliche Verlängerung informieren. Sie müssen auch Nachweise über die Bewilligung und die medizinische Erforderlichkeit vorlegen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz: Bundesurlaubsgesetz, § 10 „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation“.
Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz, § 9 „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation“.
Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3 „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zum Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitation.
Deutsche Rentenversicherung: FAQ Rehabilitation, Frage zur Anrechnung einer Rehabilitation auf den Erholungsurlaub.