Frührente nach 35 Jahren soll erst ab 64 möglich sein

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die Rentenkommission sorgt mit neuen Empfehlungen für eine weitreichende Debatte über den künftigen Renteneintritt in Deutschland. Nach einem Bericht der “Bild” soll die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre steigen.

Damit würde sich der frühestmögliche Zugang zu dieser Rentenart um ein Jahr verschieben. Betroffen wären Versicherte, die mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können und bisher mit Abschlägen ab 63 Jahren in den Ruhestand gehen konnten.

Zusätzlich empfiehlt die Kommission nach den veröffentlichten Informationen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren vollständig abzuschaffen. Sollte die Politik diese Vorschläge übernehmen, müssten viele Menschen ihre bisherige Ruhestandsplanung neu berechnen.

Was die Rentenkommission konkret vorschlägt

Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI. Diese Rentenart ist derzeit für Versicherte möglich, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.

Nach geltendem Recht kann diese Rente grundsätzlich vorzeitig ab 63 Jahren beansprucht werden. Wer sie vor der persönlichen Regelaltersgrenze bezieht, muss allerdings dauerhafte Abschläge hinnehmen.

Die Kommission will diese Altersgrenze nach den veröffentlichten Auszügen auf 64 Jahre anheben. Danach soll sie sich weiter mit der Regelaltersgrenze entwickeln, damit der Abstand zwischen frühestmöglichem Rentenbeginn und regulärer Altersgrenze nicht größer wird.

Warum die Altersrente für langjährig Versicherte so wichtig ist

Die Altersrente für langjährig Versicherte betrifft viele Menschen, die lange gearbeitet, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder andere anrechenbare Zeiten gesammelt haben. Sie unterscheidet sich deutlich von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte reichen 35 Jahre Wartezeit aus. Dafür ist ein vorzeitiger Rentenbeginn regelmäßig mit Rentenminderungen verbunden.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass bei einem Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze pro Monat 0,3 Prozent Abschlag anfallen. Pro Jahr entspricht das einer dauerhaften Minderung von 3,6 Prozent.

Welche Zeiten auf die 35 Jahre angerechnet werden

Die Wartezeit von 35 Jahren besteht nicht nur aus klassischen Beschäftigungszeiten. Angerechnet werden zahlreiche rentenrechtliche Zeiten, die im Laufe eines Erwerbslebens entstehen können.

Dazu gehören Pflichtbeiträge aus Arbeit oder selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Zeiten mit bestimmten Sozialleistungen. Auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Ersatzzeiten und unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Beiträge können zählen.

Gerade deshalb erreichen viele Versicherte die 35 Jahre früher als die 45 Jahre, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlich sind. Die geplante Anhebung von 63 auf 64 Jahre hätte daher eine große praktische Bedeutung.

Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen

Besonders umstritten ist die Empfehlung, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Diese Rentenart wird häufig als „Rente mit 63“ bezeichnet, auch wenn die tatsächliche Altersgrenze je nach Geburtsjahr höher liegt.

Derzeit können besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Dieses Privileg will die Kommission nach den veröffentlichten Angaben streichen.

Damit würde ein früherer Renteneintritt allein wegen besonders langer Versicherungszeiten künftig nicht mehr automatisch abschlagsfrei möglich sein. Für viele Beschäftigte mit frühem Berufseinstieg wäre das eine erhebliche Veränderung.

Was eine Anhebung auf 64 Jahre für Versicherte bedeuten würde

Würde die Empfehlung umgesetzt, könnten Versicherte mit 35 Jahren Wartezeit ihre Altersrente nicht mehr bereits mit 63 Jahren beantragen. Der früheste Beginn läge dann bei 64 Jahren.

Das bedeutet nicht nur ein weiteres Jahr bis zum möglichen Rentenbeginn. Es kann auch finanzielle Folgen haben, weil sich die Abschläge je nach Abstand zur Regelaltersgrenze verändern.

Wer früher geht, erhält weniger Rente. Wer länger arbeitet, kann Abschläge vermeiden oder unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge erhalten.

Bereich Mögliche Änderung nach den Empfehlungen
Altersrente für langjährig Versicherte Frühester Rentenbeginn künftig erst ab 64 statt ab 63 Jahren
Wartezeit Weiterhin 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten als Voraussetzung
Abschläge Vorgezogener Rentenbeginn bleibt mit dauerhaften Minderungen verbunden
Besonders langjährig Versicherte Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren soll entfallen
Bürgergeldempfänger Zwangsverrentung soll dauerhaft abgeschafft werden
Langfristige Reform Einbeziehung weiterer Erwerbstätiger in die gesetzliche Rentenversicherung

Zwangsverrentung bei Bürgergeld soll dauerhaft wegfallen

Ein weiterer Vorschlag betrifft Menschen im Bürgergeldbezug. Nach den veröffentlichten Informationen empfiehlt die Kommission, die sogenannte Zwangsverrentung dauerhaft abzuschaffen.

Derzeit ist die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt. Diese Regelung verhindert, dass Leistungsberechtigte gegen ihren Willen eine vorgezogene Altersrente mit lebenslangen Abschlägen beantragen müssen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Würde die Empfehlung umgesetzt, bliebe dieser Schutz auch nach Ende des Moratoriums bestehen. Für ältere Bürgergeldempfänger wäre das finanziell bedeutsam, weil vorzeitige Rentenabschläge dauerhaft wirken.

Langfristig soll die Rentenversicherung breiter finanziert werden

Die Rentenkommission schlägt nach den veröffentlichten Informationen auch einen weitergehenden Umbau des Systems vor. Langfristig soll eine Erwerbstätigenversicherung entstehen.

In eine solche Versicherung würden nicht nur Arbeitnehmer einzahlen. Auch Beamte, Abgeordnete, Selbstständige und Vorstände von Aktiengesellschaften könnten einbezogen werden.

Damit würde die Beitragsbasis der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich erweitert. Politisch wäre ein solcher Schritt jedoch schwierig, weil er bestehende Versorgungssysteme und Berufsgruppen direkt betreffen würde.

Noch ist nichts beschlossen

Wichtig ist: Die Vorschläge der Rentenkommission sind noch kein Gesetz. Erst wenn Bundesregierung und Bundestag konkrete Gesetzesentwürfe vorlegen, lässt sich sicher sagen, welche Änderungen tatsächlich kommen.

Für Versicherte ist die Debatte dennoch relevant. Wer in den kommenden Jahren mit 63 in Rente gehen wollte, sollte seine Planung nicht allein auf die heutige Rechtslage stützen.

Besonders wichtig ist eine individuelle Rentenauskunft. Sie zeigt, welche Versicherungszeiten bereits gespeichert sind, welche Rentenart möglich ist und welche Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn entstehen würden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer ist 62 Jahre alt und hat bereits 38 Versicherungsjahre erreicht. Nach derzeitiger Rechtslage könnte er grundsätzlich prüfen, ob eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren möglich ist.

Bei einem vorzeitigen Rentenbeginn müsste er allerdings mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Würde die Altersgrenze auf 64 Jahre steigen, könnte er diese Rentenart erst ein Jahr später beanspruchen.

Für ihn hätte die Reform zwei Folgen. Er müsste entweder länger arbeiten, eine Übergangslösung finden oder seine finanzielle Planung für den Ruhestand anpassen.

Fazit: Die Frührente würde deutlich schwerer erreichbar

Die Empfehlungen der Rentenkommission zeigen eine klare Richtung. Der frühere Renteneintritt soll erschwert und die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung stabilisiert werden.

Die geplante Anhebung der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre wäre für Millionen Versicherte spürbar. Noch weitreichender wäre die Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.

Ob die Politik diesen Vorschlägen folgt, bleibt offen. Sicher ist aber: Wer in den kommenden Jahren früher in Rente gehen will, sollte seine Rentenplanung zeitnah überprüfen lassen.

Fragen und Antworten zur geplanten Frührente ab 64 Jahren

1. Ist die Frührente ab 64 Jahren schon beschlossen?

Nein. Nach den vorliegenden Informationen handelt es sich um Empfehlungen der Rentenkommission. Gesetzlich verbindlich werden Änderungen erst, wenn Bundestag und Bundesrat entsprechende Regelungen beschließen.

2. Welche Rente wäre von der Anhebung betroffen?

Betroffen wäre die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI. Sie setzt eine Wartezeit von 35 Jahren voraus und kann derzeit grundsätzlich ab 63 Jahren vorzeitig beansprucht werden.

3. Würde die Rente mit 64 abschlagsfrei sein?

Nein. Die Altersrente für langjährig Versicherte bleibt eine Rente mit Abschlägen, wenn sie vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnt. Die Abschläge betragen derzeit 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs.

4. Was soll mit der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren passieren?

Nach den veröffentlichten Empfehlungen soll die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgeschafft werden. Damit würde ein früherer Rentenbeginn allein wegen 45 Versicherungsjahren künftig nicht mehr ohne Rentenminderung möglich sein.

5. Was bedeutet die Empfehlung für Bürgergeldempfänger?

Die Kommission empfiehlt nach den veröffentlichten Informationen, die Zwangsverrentung dauerhaft abzuschaffen. Bürgergeldempfänger müssten dann nicht gegen ihren Willen eine vorgezogene Altersrente mit lebenslangen Abschlägen beantragen.

6. Was sollten Versicherte jetzt tun?

Versicherte sollten ihre Rentenauskunft prüfen und klären, welche Zeiten bereits gespeichert sind. Außerdem ist es sinnvoll, mögliche Abschläge, Rentenbeginn und Alternativen rechtzeitig berechnen zu lassen.

Quellen

Bild-Zeitung Online, Bericht vom 22. Juni 2026 zu den Empfehlungen der Rentenkommission, Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte, § 12a SGB II zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten im Bürgergeldbezug.