Für Wohngeldbezieher droht ab 2027 eine deutliche Kürzung bei der Unterstützung für Heizkosten. Die Bundesregierung will die seit 2023 geltende dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren und gleichzeitig weitere Berechnungsregeln beim Wohngeld verschärfen. Vorgesehen ist, dass die Änderungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Ganz so einfach wie „der Heizkostenzuschuss wird halbiert“ ist die Regel allerdings nicht. Der heute berücksichtigte Gesamtbetrag besteht aus der dauerhaften Heizkostenkomponente und einem zusätzlichen Betrag wegen der CO₂-Bepreisung. Nur die eigentliche Heizkostenkomponente soll um 50 Prozent sinken, während der CO₂-Anteil nach dem Regierungsentwurf erhalten bleibt.
Heizkosten werden beim Wohngeld nur pauschal berücksichtigt
Seit der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023 werden Heizkosten über eine pauschale Heizkostenkomponente in die Berechnung einbezogen. Tatsächliche Heizkostenrechnungen werden dabei nicht Euro für Euro übernommen.
Stattdessen erhöht die Pauschale die Miete beziehungsweise Belastung, die bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt wird. Das Bundesbauministerium erläutert, dass die Heizkostenkomponente wegen der starken Energiepreissteigerungen eingeführt wurde und seit 2023 die Belastung der Wohngeldhaushalte abfedert.
Für einen Einpersonenhaushalt beträgt die dauerhafte Heizkostenkomponente derzeit 96 Euro monatlich. Hinzu kommen 14,40 Euro wegen der CO₂-Bepreisung, sodass insgesamt 110,40 Euro zusätzlich in die Berechnung eingehen. Die aktuellen Beträge sind in § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz festgelegt.
Wer prüfen möchte, wie sich ein Wohngeldanspruch derzeit aus Einkommen, Haushaltsgröße und Mietenstufe ergibt, findet bei Gegen-Hartz eine Übersicht zu den Wohngeld-Einkommensgrenzen 2026.
Ab 2027 soll nur noch die Hälfte der dauerhaften Heizkostenkomponente bleiben
Der Regierungsentwurf sieht vor, die dauerhafte Heizkostenkomponente ab Januar 2027 um 50 Prozent zu reduzieren. Bei einem Alleinstehenden würden deshalb aus derzeit 96 Euro nur noch 48 Euro.
Der CO₂-Betrag von 14,40 Euro soll jedoch bestehen bleiben. Insgesamt würden deshalb künftig 62,40 Euro statt 110,40 Euro als pauschaler Heizkostenbetrag in die Wohngeldberechnung eingehen.
Damit sinkt der gesamte Heizkostenbetrag bei einem Single nicht um 50 Prozent, sondern um rund 43,5 Prozent. Eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen findet sich auch bei Gegen-Hartz unter Wohngeld: Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027.
Tabelle: So stark soll die Heizkostenkomponente 2027 sinken
| Haushaltsgröße | Dauerhafte Heizkostenkomponente bisher | Geplant ab 2027 | CO₂-Anteil | Gesamt bisher | Gesamt geplant | Kürzung der Berechnungsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Person | 96,00 € | 48,00 € | 14,40 € | 110,40 € | 62,40 € | 48,00 € |
| 2 Personen | 124,00 € | 62,00 € | 18,60 € | 142,60 € | 80,60 € | 62,00 € |
| 3 Personen | 148,00 € | 74,00 € | 22,20 € | 170,20 € | 96,20 € | 74,00 € |
| 4 Personen | 172,00 € | 86,00 € | 25,80 € | 197,80 € | 111,80 € | 86,00 € |
| 5 Personen | 196,00 € | 98,00 € | 29,40 € | 225,40 € | 127,40 € | 98,00 € |
| Jede weitere Person | 24,00 € | 12,00 € | 3,60 € | 27,60 € | 15,60 € | 12,00 € |
Die Tabelle zeigt nicht, um welchen Betrag die tatsächliche Wohngeldzahlung sinkt. Sie zeigt, um welchen Betrag sich die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigte Heizkostenkomponente verringert.
Genau dieser Unterschied ist für Betroffene wichtig. Ein Single verliert wegen der Halbierung deshalb nicht automatisch 48 Euro Wohngeld im Monat.
Warum 48 Euro weniger Heizkostenkomponente nicht 48 Euro weniger Wohngeld bedeuten
Die Heizkostenkomponente wird nicht als eigenständige Geldleistung zusätzlich zum Wohngeld ausgezahlt. Sie erhöht vielmehr die Miete oder Belastung, mit der die Wohngeldbehörde anschließend weiterrechnet.
Aus Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und wohngeldrechtlichem Einkommen wird danach die tatsächliche Leistung ermittelt. Die Verringerung um beispielsweise 48 Euro bei einer alleinstehenden Person führt deshalb normalerweise zu einer geringeren Wohngeldkürzung als exakt 48 Euro.
Allerdings darf die Heizkostenänderung nicht isoliert betrachtet werden. Die Bundesregierung will gleichzeitig die für 2027 vorgesehene reguläre Wohngelderhöhung aussetzen und die Berechnungsformel verändern.
Dadurch können sich die einzelnen Kürzungen gegenseitig verstärken. Wie viel weniger Wohngeld ein Haushalt tatsächlich erhält, lässt sich deshalb erst anhand seiner persönlichen Daten berechnen.
Die Wohngeld-Erhöhung 2027 soll ebenfalls ausfallen
Nach dem bisherigen System werden wichtige Wohngeldwerte regelmäßig an die Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen angepasst. Nachdem die letzte Fortschreibung zum 1. Januar 2025 erfolgte, wäre die nächste Anpassung Anfang 2027 vorgesehen.
Diese Erhöhung möchte die Bundesregierung einmalig aussetzen. Wohngeldhaushalte bekommen damit nicht nur eine kleinere Heizkostenkomponente, sondern verlieren zusätzlich den vorgesehenen Ausgleich für die seit der letzten Anpassung gestiegenen Preise und Mieten.
Hinzu kommt eine Änderung der Wohngeldformel, durch die Einkommen stärker auf den Anspruch durchschlagen soll. Gerade Haushalte, die heute nur einen vergleichsweise kleinen Wohngeldbetrag erhalten, können deshalb deutlich stärker betroffen sein als es die Halbierung der Heizkostenkomponente allein vermuten lässt.
Mehr zu diesem Zusammenspiel lesen Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag über die Wohngeld-Kürzungen 2027 und den möglichen Verlust des Anspruchs.
Einige Haushalte könnten das Wohngeld vollständig verlieren
Die Bundesregierung räumt selbst ein, dass durch die Neuordnung Menschen aus dem Wohngeldbezug herausfallen werden. Modellrechnungen zum Reformvorhaben gehen von rund 381.000 Haushalten aus, die ihren bisherigen Wohngeldanspruch verlieren könnten. (gegen-hartz.de)
Dabei geht es nicht allein um Menschen, deren Einkommen erheblich gestiegen ist. Auch ein Haushalt mit nahezu unverändertem Einkommen und unveränderter Miete kann bei einer Neuberechnung schlechter gestellt werden, wenn die gesetzlichen Rechenwerte verändert werden.
Besonders gefährdet sind Haushalte, deren heutiger Wohngeldanspruch ohnehin relativ niedrig ist. Sinkt das rechnerische Ergebnis durch die neue Formel und die kleinere Heizkostenkomponente weit genug, kann aus einem kleinen Wohngeldanspruch gar keine Zahlung mehr werden.
Rentner können von der Kürzung besonders häufig betroffen sein
Wohngeld ist keineswegs nur eine Leistung für Erwerbstätige mit niedrigen Löhnen. Ein erheblicher Anteil der Wohngeldhaushalte besteht aus Rentnerinnen und Rentnern, die ihre Wohnkosten trotz eigener Alterseinkünfte nicht vollständig tragen können.
Bei ihnen verändert sich die Miete häufig schneller als die verfügbaren Einkünfte. Fällt bei der nächsten Wohngeldberechnung gleichzeitig ein Teil der Heizkostenentlastung weg, muss ein größerer Anteil der Wohnkosten aus der laufenden Rente bezahlt werden.
Bei sehr niedrigen Renten kann außerdem geprüft werden müssen, ob statt Wohngeld künftig ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht. Die Wohngeldreform könnte damit bei einem Teil der Betroffenen lediglich dazu führen, dass sie von einem staatlichen Leistungssystem in ein anderes wechseln.
Laufende Wohngeldbescheide sollen zunächst geschützt bleiben
Wer bereits einen Wohngeldbescheid besitzt, muss nach dem derzeitigen Entwurf nicht damit rechnen, dass die Behörde den Betrag automatisch zum 1. Januar 2027 kürzt. Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass bereits bewilligte Bescheide bis zum Ende ihrer Laufzeit weitergelten sollen.
Der übliche Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate, in bestimmten Fällen kann Wohngeld für bis zu 24 Monate bewilligt werden. Erst wenn anschließend neu über den Anspruch entschieden wird, können die geplanten Werte für 2027 greifen.
Der Regierungsentwurf enthält zudem Übergangsregelungen für Bewilligungszeiträume rund um den Jahreswechsel. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, welche Wohngeldbezieher die bisherigen Werte möglicherweise noch bis 2028 behalten können.
Betroffene sollten deshalb besonders auf das Enddatum ihres aktuellen Wohngeldbescheids achten. Ein bestehender Bescheid und eine Neuberechnung ab 2027 können zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Die Bundesregierung begründet die Kürzung mit dem Bundeshaushalt
Die Heizkostenkürzung wird von der Bundesregierung nicht als isolierte energiepolitische Änderung dargestellt. Der Gesetzentwurf soll ausdrücklich dazu beitragen, die Ausgaben für Wohngeld zu reduzieren und den Bundeshaushalt zu konsolidieren.
Gleichzeitig sind Vereinfachungen bei den Wohngeldbehörden vorgesehen. Unter anderem sollen Nachweise vereinfacht und bestimmte Prüfungen reduziert werden.
Sozialverbände sehen die Leistungskürzungen dagegen kritisch. Der Paritätische Gesamtverband hat sich unter anderem gegen die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente und gegen das Aussetzen der Wohngeldfortschreibung ausgesprochen.
Für Wohngeldbezieher bleibt daher entscheidend, wie Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf im weiteren Verfahren verändern. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können einzelne Regelungen noch geändert werden.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine 72-jährige Rentnerin lebt allein und erhält zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente Wohngeld. Bei der bisherigen Berechnung werden neben ihrer berücksichtigungsfähigen Miete 110,40 Euro als pauschale Heizkostenentlastung berücksichtigt.
Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf wären es bei einer Neuberechnung nach neuem Recht nur noch 62,40 Euro. Die Berechnungsgrundlage würde somit allein wegen der Heizkostenregel um 48 Euro sinken.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ihr monatlich genau 48 Euro weniger überwiesen werden. Die Wohngeldstelle muss anschließend Einkommen, Miete und sämtliche weiteren Berechnungswerte zusammenführen.
Läuft ihr bisheriger Wohngeldbescheid beispielsweise noch bis April 2027, soll der bewilligte Betrag zunächst weitergezahlt werden. Erst für einen neuen Bewilligungszeitraum ab Mai 2027 würde die Wohngeldstelle nach dem derzeitigen Plan mit den neuen gesetzlichen Vorgaben rechnen.
Fragen und Antworten zur Heizkosten-Kürzung beim Wohngeld 2027
1. Ist die Halbierung der Heizkostenkomponente bereits beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen und dieser liegt inzwischen dem Bundesrat vor, das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
2. Wird der gesamte Heizkostenzuschuss um 50 Prozent gekürzt?
Nein. Halbiert werden soll nur die dauerhafte Heizkostenkomponente. Der zusätzliche Betrag aufgrund der CO₂-Bepreisung soll nach dem derzeitigen Entwurf erhalten bleiben.
3. Wie hoch ist die Kürzung bei einer alleinstehenden Person?
Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll von 96 Euro auf 48 Euro sinken. Zusammen mit dem unveränderten CO₂-Betrag von 14,40 Euro würden künftig 62,40 Euro statt bisher 110,40 Euro in die Berechnung einfließen.
4. Bekommen Singles deshalb automatisch 48 Euro weniger Wohngeld?
Nein. Die 48 Euro sind Teil der Berechnungsgrundlage und keine separat ausgezahlte Leistung. Wie stark das tatsächliche Wohngeld sinkt, hängt unter anderem von Einkommen, Miete und den übrigen Berechnungswerten ab.
5. Wird ein bestehender Wohngeldbescheid zum 1. Januar 2027 gekürzt?
Nach dem Regierungsentwurf grundsätzlich nicht. Bereits bewilligte Bescheide sollen bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weitergelten, bevor eine Neuberechnung nach dem dann geltenden Recht erfolgt.
6. Können Wohngeldbezieher ihren Anspruch 2027 vollständig verlieren?
Ja, das ist möglich. Neben der kleineren Heizkostenkomponente sollen die Wohngelderhöhung 2027 ausgesetzt und die Berechnungsformel verändert werden, sodass insbesondere Haushalte mit bisher kleinen Ansprüchen bei einer Neuberechnung vollständig aus dem Wohngeldbezug fallen können.




