Wer während einer Reha oder beruflichen Wiedereingliederung Übergangsgeld erhält, kann 2026 von einer höheren Berechnungsgrundlage profitieren. Das Plus beträgt 4,53 Prozent.
Viele Betroffene übersehen dabei eine wichtige Regel: Sie müssen das Übergangsgeld nicht erst zwölf Monate lang beziehen, um zu profitieren. Die Jahresfrist beginnt bereits mit dem Ende des Bemessungszeitraums, aus dem der Reha-Träger das Übergangsgeld berechnet.
Dadurch kann die Erhöhung sogar kurz nach Beginn einer Reha oder Umschulung greifen – manchmal fließt das Übergangsgeld sogar von Anfang an auf Grundlage eines bereits angepassten Betrags.
2026 gilt ein Anpassungsfaktor von 1,0453
§ 70 SGB IX schreibt vor, die Berechnungsgrundlage bestimmter Entgeltersatzleistungen an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter anzupassen. Dazu gehört neben Krankengeld und Verletztengeld auch das Übergangsgeld.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0453. Damit steigt die maßgebliche Berechnungsgrundlage um 4,53 Prozent.
Wichtig: Die Rentenversicherung erhöht nicht in jedem denkbaren Fall einfach den bisherigen Auszahlungsbetrag um genau 4,53 Prozent. Sie passt zunächst die Berechnungsgrundlage an und ermittelt anschließend daraus das neue Übergangsgeld.
Je nach individueller Berechnung, anzurechnendem Einkommen oder gesetzlichen Begrenzungen kann sich der tatsächliche Zahlbetrag deshalb anders entwickeln.
Die entscheidenden zwölf Monate beginnen früher
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Anpassung. Viele Versicherte gehen davon aus, dass sie zunächst ein Jahr Übergangsgeld beziehen müssen. Das stimmt nicht.
Nach § 70 SGB IX erfolgt die Anpassung nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des maßgeblichen Bemessungszeitraums. Bei Arbeitnehmern bildet in der Regel der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Reha die Grundlage.
Der Beginn der Reha und der erste Tag der Übergangsgeldzahlung entscheiden dagegen nicht über den Beginn dieser Jahresfrist. Genau deshalb kann die Anpassung deutlich früher greifen, als Betroffene erwarten.
Beispiel: Tarek, 46, aus Goslar
Tarek ist 46 Jahre alt und lebt in Goslar. Wegen gesundheitlicher Probleme kann er seinen bisherigen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihm eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Seine berufliche Reha beginnt am 1. Oktober 2026.
Für die Berechnung seines Übergangsgeldes greift die Rentenversicherung auf einen früheren Entgeltzeitraum zurück. Der maßgebliche Bemessungszeitraum endete bereits am 31. August 2025.
Damit läuft die Jahresfrist nicht erst ab dem 1. Oktober 2026. Sie endet bereits mit Ablauf des 31. August 2026. Ab dem folgenden Anpassungszeitpunkt muss die Rentenversicherung die maßgebliche Berechnungsgrundlage aktualisieren.
Tarek startet seine Maßnahme somit bereits mit einer angepassten Berechnungsgrundlage, obwohl er noch keinen einzigen Monat Übergangsgeld bezogen hat.
So kann sich die Anpassung bei Tarek auswirken
Nehmen wir für ein vereinfachtes Rechenbeispiel an, dass Tareks maßgebliche Berechnungsgrundlage vor der Anpassung 2.000 Euro beträgt.
Mit dem Faktor 1,0453 steigt sie auf: 2.000 Euro × 1,0453 = 2.090,60 Euro. Die Berechnungsgrundlage steigt also um 90,60 Euro.
Angenommen, Tarek erhält in diesem vereinfachten Beispiel Übergangsgeld in Höhe von 68 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage und es greifen keine weiteren Begrenzungen oder Einkommensanrechnungen.
Vor der Anpassung ergäben sich: 2.000 Euro × 68 Prozent = 1.360 Euro. Nach der Anpassung wären es rechnerisch: 2.090,60 Euro × 68 Prozent = 1.421,61 Euro.
Tarek erhielte in diesem vereinfachten Beispiel rund 61,61 Euro mehr pro Monat. Bei zwölf Monaten summiert sich der Unterschied auf rund 739 Euro.
Die tatsächliche Berechnung hängt jedoch vom individuellen Fall ab. Das Beispiel zeigt vor allem, welche finanzielle Bedeutung die Dynamisierung haben kann.
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Anpassung erfolgt automatisch
Betroffene müssen für die Anpassung grundsätzlich keinen eigenen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren rechtlichen Anweisungen ausdrücklich klar, dass der zuständige Träger die Anpassung von Amts wegen durchführen muss.
Wer bereits länger Übergangsgeld bezieht oder wessen Berechnung auf einem deutlich zurückliegenden Bemessungszeitraum beruht, sollte seinen Bescheid trotzdem kontrollieren.
Entscheidend ist die Frage: Wann endete der Bemessungszeitraum, den der Rehabilitationsträger für die Berechnung verwendet hat? Von diesem Datum aus lässt sich der erste mögliche Anpassungszeitpunkt bestimmen.
Bei langen Zeiträumen können sogar mehrere Anpassungen entstehen
Liegt der maßgebliche Bemessungszeitraum weit zurück, kann eine weitere Besonderheit auftreten.
Nach jeweils einem weiteren Jahr kann erneut eine Anpassung notwendig werden. Bei längeren beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen oder älteren Berechnungsgrundlagen können sich deshalb mehrere Dynamisierungsschritte ergeben.
Das spielt besonders bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Rolle. Solche Maßnahmen dauern häufig wesentlich länger als eine klassische medizinische Rehabilitation.
Versicherte sollten deshalb nicht nur den Beginn ihrer Maßnahme betrachten, sondern auch das Datum des zugrunde liegenden Bemessungszeitraums.
Nicht jedes Übergangsgeld steigt nach dieser Regel
Eine wichtige Ausnahme betrifft Versicherte, deren Übergangsgeld sich nach § 21 Absatz 4 SGB VI richtet. Das betrifft insbesondere Konstellationen, in denen unmittelbar vor der Reha eine Leistung der Arbeitsverwaltung maßgeblich war und das Übergangsgeld sich an dieser Leistung orientiert.
Für dieses Übergangsgeld gilt die Anpassung nach § 70 SGB IX nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung nicht. Deshalb können zwei Menschen gleichzeitig eine Reha absolvieren und trotzdem unterschiedlich von der 4,53-Prozent-Anpassung profitieren.
Auch 4,53 Prozent bedeuten nicht automatisch 4,53 Prozent mehr auf dem Konto
Die Formulierung „Übergangsgeld steigt um 4,53 Prozent“ braucht deshalb eine wichtige Einschränkung. Der Faktor von 1,0453 erhöht die Berechnungsgrundlage. Anschließend berechnet der Rehabilitationsträger daraus die Leistung neu.
Auch Einkommensanrechnungen können den Zahlbetrag beeinflussen. Deshalb sollte niemand allein seinen bisherigen Überweisungsbetrag mit 1,0453 multiplizieren und diesen Wert automatisch als neuen Anspruch ansehen.
Wer seinen Bescheid überprüfen möchte, sollte zuerst nach der Berechnungsgrundlage suchen.
Wer jetzt seinen Übergangsgeld-Bescheid prüfen sollte
Besonders interessant ist die Regel für Versicherte, deren Reha oder berufliche Maßnahme erst 2026 begonnen hat, deren zugrunde liegendes Arbeitsentgelt aber aus einem deutlich früheren Zeitraum stammt.
Auch bei einer laufenden längeren Umschulung kann ein neuer Anpassungstermin erreicht werden. Betroffene sollten deshalb drei Daten vergleichen: das Ende des Bemessungszeitraums, den Beginn der Reha und den im Bescheid verwendeten Anpassungsfaktor.
Fehlt eine fällige Anpassung, lohnt sich eine Nachfrage beim zuständigen Rehabilitationsträger.
FAQ zum höheren Übergangsgeld 2026
Steigt jedes Übergangsgeld ab Juli 2026 um 4,53 Prozent?
Nein. Der Faktor 1,0453 gilt für Anpassungen, deren Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 30. Juni 2027 liegt. Außerdem gibt es Ausnahmen, insbesondere bei Übergangsgeld, das auf bestimmten Leistungen der Arbeitsverwaltung beruht.
Muss ich schon zwölf Monate Übergangsgeld bekommen haben?
Nein. Die Jahresfrist knüpft grundsätzlich an das Ende des Bemessungszeitraums an. Der Beginn der Reha oder Übergangsgeldzahlung spielt dafür keine entscheidende Rolle.
Muss ich die Erhöhung beantragen?
Nein. Die zuständige Stelle muss eine fällige Anpassung grundsätzlich von Amts wegen vornehmen.
Quellenverzeichnis
Deutsche Rentenversicherung: Übergangsgeld – Berechnung und Anpassung, aktuelle Werte 2026; Anpassungsfaktor 1,0453 für den Zeitraum 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. (Literatursystem)
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisung zu § 70 SGB IX – Voraussetzungen, Zeitpunkt und Ausnahmen bei der Anpassung des Übergangsgeldes. (Literatursystem)
Gesetze im Internet: § 70 SGB IX – Anpassung der Entgeltersatzleistungen. (Gesetze im Internet)




