Die Miete steigt, Medikamente kosten extra und für Unterstützung im Haushalt bleibt kaum Geld übrig. Rentner können neben ihrer Rente weitere Leistungen erhalten. Welche Hilfe passt, hängt allerdings von Einkommen, Wohnkosten, Krankenversicherung und einem möglichen Pflegegrad ab.
Dabei geht es nicht immer um eine zusätzliche Überweisung. Manche Leistungen gleichen konkrete Ausgaben aus, andere senken laufende Kosten. Neun Hilfen für Rentner im Überblick
Die folgende Übersicht nennt Leistungen und Beträge für 2026. Die Voraussetzungen werden anschließend erläutert; die Höchstbeträge lassen sich nicht einfach zusammenrechnen.
| Unterstützung | Möglicher Umfang | Zuständige Stelle |
|---|---|---|
| Wohngeld oder Lastenzuschuss | Individuell nach Haushalt, Einkommen und Wohnkosten | Wohngeldbehörde |
| Zuschuss zur Krankenversicherung | Abhängig von Rente und Versicherungsstatus | Deutsche Rentenversicherung |
| Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit | Bis zu 131 Euro monatlich | Pflegekasse |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich | Pflegekasse |
| Pflegegerechter Wohnungsumbau | Bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person und Maßnahme | Pflegekasse |
| Grundsicherung im Alter | Individuell nach anerkanntem Bedarf | Sozialamt |
| Grundrentenzuschlag | Individuell; Prüfung erfolgt automatisch | Deutsche Rentenversicherung |
| Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen | Entlastung oberhalb der persönlichen Belastungsgrenze | Krankenkasse |
| Befreiung vom Rundfunkbeitrag | Beitragsbefreiung bei erfüllten Voraussetzungen | ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice |
1. Wohngeld gibt es auch für Rentner mit Eigenheim
Wohngeld kann Rentner bei ihren Wohnkosten unterstützen. Mieter erhalten es als Mietzuschuss, Eigentümer selbst genutzten Wohnraums können einen Lastenzuschuss bekommen. Dieser ist eine Form des Wohngeldes und keine zusätzliche Leistung, die ergänzend gezahlt wird.
Eine feste Rentengrenze für alle Haushalte gibt es nicht. Entscheidend sind insbesondere die Zahl der Haushaltsmitglieder, das wohngeldrechtliche Einkommen und die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten. Wer bereits Grundsicherung mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.
Für 2027 plant die Bundesregierung Einschnitte: Die Heizkostenkomponente soll halbiert, die reguläre Fortschreibung ausgesetzt und die Berechnungsformel verändert werden. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Damit handelt es sich noch nicht um ein endgültig beschlossenes Gesetz.
Ein Antrag noch 2026 sichert deshalb keinen lebenslangen Schutz vor Kürzungen. Welche Folgen das Vorhaben für ältere Menschen haben könnte, erläutert der Beitrag zur Wohngeldreform 2027 und einem möglichen Wechsel in die Grundsicherung.
2. Krankenversicherung: Ein Zuschuss kann die Beiträge senken
Wer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist und eine gesetzliche Rente erhält, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten richtet er sich nach der Bruttorente sowie dem allgemeinen Beitragssatz und dem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Die Rentenversicherung übernimmt davon jeweils die Hälfte.
Für privat Versicherte ergibt sich 2026 rechnerisch ein Zuschuss von 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente: 7,3 Prozent zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent. Die Zahlung darf jedoch höchstens die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungsaufwendungen betragen.
Ein vereinfachtes Beispiel: Bei 1.500 Euro gesetzlicher Bruttorente ergeben 8,75 Prozent einen Zuschuss von 131,25 Euro monatlich. Beträgt der berücksichtigungsfähige private Krankenversicherungsbeitrag nur 200 Euro, ist der Zuschuss auf 100 Euro begrenzt.
Zur Pflegeversicherung gibt es diesen Zuschuss nicht. Wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, hat außerdem bereits eine Beteiligung der Rentenversicherung am Krankenversicherungsbeitrag; der hier beschriebene Antrag eröffnet keinen zweiten Zuschuss.
3. Entlastungsbetrag: 131 Euro für anerkannte Unterstützung
Pflegebedürftige, die zu Hause leben, können bereits ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Er dient beispielsweise der Finanzierung anerkannter Alltagshilfen oder bestimmter Betreuungs- und Pflegeleistungen.
Das Geld wird nicht wie eine zusätzliche Rente frei ausgezahlt. Erstattet werden geeignete, nachgewiesene Leistungen; bei Alltagshilfen kommt es insbesondere auf die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht an. Eine privat beauftragte Reinigungskraft erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch.
Nicht verbrauchte Beträge können angespart und nach den geltenden Regeln bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres eingesetzt werden. Details zu geeigneten Angeboten und zur Abrechnung stehen im Beitrag über zusätzliche Haushaltshilfen bei Pflegegrad 2.
4. Ersatzpflege: Bis zu 3.539 Euro im Jahr
Ab Pflegegrad 2 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Er kann helfen, wenn die übliche Pflegeperson ausfällt oder vorübergehend eine Versorgung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich wird.
Beide Leistungen greifen auf dasselbe Budget zu. Wer es vollständig für Verhinderungspflege verbraucht, hat daraus im selben Kalenderjahr nichts mehr für Kurzzeitpflege übrig. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gelten zudem besondere Grenzen; zusätzliche nachgewiesene Aufwendungen können berücksichtigt werden.
Für die Verhinderungspflege gilt seit 2026 eine wichtige Erstattungsfrist: Antrag und Kostennachweise müssen spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres vorliegen, das auf die Ersatzpflege folgt. Für eine Ersatzpflege im November 2026 endet diese Frist somit am 31. Dezember 2027. Ein nicht genutztes Budget wird dadurch nicht zu einem frei verfügbaren Guthaben.
5. Wohnungsumbau: Unterstützung für ein pflegegerechtes Zuhause
Eine bodengleiche Dusche, breitere Türen oder eine fest installierte Rampe können den Alltag erheblich erleichtern. Die Pflegekasse kann solche Anpassungen ab Pflegegrad 1 mit bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person und Maßnahme bezuschussen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Umbau muss die häusliche Pflege ermöglichen, wesentlich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen, können für die gemeinsame Maßnahme insgesamt bis zu 16.720 Euro infrage kommen.
Vor einer Beauftragung sollten Betroffene den geplanten Umbau und die Finanzierung mit der Pflegekasse klären. Sinnvoll sind eine Beschreibung der Schwierigkeiten im Alltag und passende Kostenvoranschläge. Der Höchstbetrag bedeutet nicht, dass jeder Umbau vollständig bezahlt wird.
6. Grundsicherung: Auch mit eigener Rente möglich
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und einzusetzendem Vermögen decken kann, kann Grundsicherung im Alter beantragen. Eine eigene Rente schließt den Anspruch nicht aus.
Das Sozialamt berücksichtigt neben dem Regelbedarf insbesondere Unterkunft und Heizung sowie gegebenenfalls weitere Bedarfe. Deshalb kann dieselbe Rentenhöhe in einem Haushalt ausreichen, während in einem anderen ergänzende Leistungen zustehen. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Partners können eine Rolle spielen.
Ersparnisse müssen nicht vollständig aufgebraucht werden. Welche Vermögenswerte geschützt sein können, erläutert der Beitrag Grundsicherung im Alter: Diese Rücklagen dürfen Rentner behalten.
Auch die Sorge um die Kinder sollte nicht vorschnell vom Antrag abhalten: Auf deren Einkommen wird bei der Grundsicherung grundsätzlich erst oberhalb eines jährlichen Gesamteinkommens von 100.000 Euro zurückgegriffen. Zuständig für die Leistung ist das Sozialamt.
7. Grundrentenzuschlag: Die Prüfung läuft automatisch
Der Grundrentenzuschlag ist keine pauschale Zahlung an alle Menschen mit niedriger Rente. Er kommt für langjährig Versicherte infrage, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und weitere Bedingungen zu den früheren Verdiensten.
Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich; außerdem wird Einkommen berücksichtigt. Die Höhe fällt daher individuell aus.
Wer fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere Lücken im Versicherungsverlauf vermutet, sollte diese klären lassen. Aus einer niedrigen Rentenzahlung allein lässt sich weder ein Anspruch auf den Zuschlag noch eine bestimmte Nachzahlung ableiten.
8. Krankenkasse: Zuzahlungen haben eine Belastungsgrenze
Gesetzliche Zuzahlungen, etwa für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte, müssen Versicherte nicht unbegrenzt tragen. Die jährliche Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der maßgeblichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt unter den entsprechenden Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent.
Ein vereinfachtes Beispiel: Ein alleinstehender Rentner hat ausschließlich 1.200 Euro monatliche Bruttoeinnahmen, also 14.400 Euro im Jahr. Ist die Ein-Prozent-Grenze anwendbar und gibt es keine weiteren Besonderheiten, liegt seine Belastungsgrenze bei 144 Euro jährlich. Ohne diese Ermäßigung wären es 288 Euro.
Die Krankenkasse prüft die persönliche Berechnung, gegebenenfalls einschließlich weiterer Haushaltseinkünfte und Freibeträge. Deshalb lohnt es sich, Zuzahlungsbelege zu sammeln und eine Befreiung beziehungsweise Erstattung zu beantragen. Nicht jede selbst bezahlte Gesundheitsausgabe zählt als gesetzliche Zuzahlung.
9. Rundfunkbeitrag: Befreiung bei Grundsicherung beantragen
Wer Grundsicherung im Alter erhält, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Die Befreiung erfolgt nicht automatisch mit dem Bewilligungsbescheid des Sozialamts. Ein Rentenbezug allein reicht dafür dagegen nicht aus.
Der Antrag wird beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gestellt. Als Nachweis dient ein entsprechender Leistungsbescheid oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Wer Grundsicherung bewilligt bekommt, sollte deshalb auch diesen zusätzlichen Schritt erledigen.
Mit diesen Unterlagen lassen sich Ansprüche prüfen
Für die Prüfung der verschiedenen Hilfen sollten Rentner ihre Rentenbescheide, Wohnkosten, Versicherungsunterlagen und gegebenenfalls den Pflegegradbescheid bereithalten. Wohngeldbehörde, Sozialamt, Kranken- und Pflegekasse prüfen unterschiedliche Ansprüche. Eine Ablehnung bei einer Stelle bedeutet demzufolge nicht, dass sämtliche anderen Unterstützungsmöglichkeiten ebenfalls ausscheiden.




