Das Jobcenter muss im entschiedenen Fall dafür sorgen, dass die Stadtwerke die Wasserversorgung der Antragsteller wiederherstellen. Dazu muss es den hierfür erforderlichen Betrag unmittelbar an die Stadtwerke zahlen und den Antragstellern vorläufig ein entsprechendes Darlehen bewilligen.
Das hat das Sozialgericht Lübeck im Eilverfahren entschieden. Nach Ansicht der Kammer können die Grundsätze zur Schuldenübernahme bei drohender Wohnungslosigkeit oder einer Stromsperre auch auf eine drohende oder bereits eingetretene Unterbrechung der Wasserversorgung übertragen werden (SG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2026 – S 3 AS 122/26 ER).
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Wasserschulden
Die siebenköpfige Bedarfsgemeinschaft lebt im selbst bewohnten Eigentum. Nach Auffassung des Gerichts muss das Jobcenter vorläufig ein Darlehen gewähren, um die bereits eingetretene Wassersperre zu beseitigen. Entscheidend ist dabei der Betrag, der für die Wiederherstellung der Wasserversorgung erforderlich ist.
Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. Werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. www.gesetze-im-internet.de
Durch die Unterbrechung der Wasserversorgung liegt nach Ansicht der Kammer eine vergleichbare Notlage vor. Das durch § 22 SGB II geschützte Grundbedürfnis des Wohnens lässt sich nicht von der Versorgung mit Wasser, Strom und gegebenenfalls Gas trennen.
Schuldenübernahme trotz beträchtlicher Höhe gerechtfertigt
Die Übernahme der Schulden ist nach Auffassung der Kammer trotz ihrer beträchtlichen Höhe „gerade noch“ gerechtfertigt.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft zwar vor allem drohende Wohnungslosigkeit oder den Verlust der Stromversorgung. In diesen Fällen werden an die Rechtfertigung einer Schuldenübernahme jedoch keine hohen Anforderungen gestellt.
Führt eine Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit, ist die Übernahme nach den vom Gericht herangezogenen höchstrichterlichen Grundsätzen im Regelfall gerechtfertigt und notwendig (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R). Die Kammer überträgt diese Grundsätze auf die hier bereits eingetretene Wassersperre.
Dabei unterscheidet sie zwischen dem Vorliegen einer existenziellen Notlage und der Frage, inwieweit die Leistungsberechtigten diese selbst verursacht haben.
Eigenes Verschulden schließt ein Darlehen nicht automatisch aus
Ist die Unterkunft so weit gefährdet, dass Wohnungslosigkeit droht, soll eine Schuldenübernahme grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn die Betroffenen die Notlage selbst mitverursacht haben. Nur in atypischen Sonderfällen kann nach den vom Gericht herangezogenen Grundsätzen noch von einer Darlehensgewährung abgesehen werden.
Auch wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln, das die Notlage mitverursacht hat, rechtfertigt danach für sich genommen keine Ablehnung. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung zur Schuldenübernahme in vielen Fällen leerlaufen.
Daraus folgt allerdings kein uneingeschränkter Anspruch bei jeder Versorgungssperre. Die Voraussetzungen der Schuldenübernahme und die besonderen Umstände des jeweiligen Falls bleiben zu prüfen.
Warum das Gericht keinen atypischen Sonderfall annahm
Trotz der Schuldenhöhe und der erheblichen Mitverursachung durch die Antragsteller sah das Gericht unter den besonderen Umständen keinen atypischen Sonderfall, der eine Ablehnung des Darlehens gerechtfertigt hätte.
Die Kammer berücksichtigte ausdrücklich, wie die hohen Rückstände entstanden waren: Die Antragsteller hatten Gas, Strom und bis zur Sperrung auch Wasser verbraucht. Die geschuldeten Abschläge zahlten sie zunächst nur noch unregelmäßig und schließlich gar nicht mehr.
Dass die Schulden auf eine derart ungewöhnliche Höhe anwachsen konnten, lag nach den Feststellungen des Gerichts auch daran, dass die Antragsteller den Stadtwerken den Zutritt zu ihrem Grundstück verweigert hatten. Dadurch verhinderten sie faktisch die Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom und Gas.
Gericht berücksichtigte auch das Verhalten der Stadtwerke
Andererseits gehört die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser zum Existenzminimum. Die Nutzung dieser Versorgung ist nach Ansicht der Kammer für sich genommen nachvollziehbar und nicht vorwerfbar.
Vor diesem Hintergrund bewertete das Gericht auch die Zutrittsverweigerung, durch die eine Strom- und Gassperre verhindert wurde, als allenfalls eingeschränkt vorwerfbar.
Bei der Prüfung eines atypischen Sonderfalls stellte die Kammer zugleich die Frage nach einer Mitverantwortung der Stadtwerke. Auch wenn dies einen erheblichen juristischen Aufwand bedeuten könne, sei es rechtlich möglich, den Zutritt zum Grundstück durchzusetzen.
Warum die Stadtwerke dies trotz der beträchtlichen Schuldenhöhe nicht veranlasst hatten, war für die Kammer nicht nachvollziehbar. Eine verbindliche Feststellung einer zivilrechtlichen Mitschuld ist damit nicht verbunden.
Überforderung der Familie floss in die Entscheidung ein
Das Gericht hielt den Vortrag der Antragsteller für plausibel, dass sie mit der Situation so stark überfordert gewesen seien, dass sie sich nicht anders zu helfen gewusst hätten.
Dass sie die verfügbaren Mittel aus verschiedenen, häufig geringfügigen Beschäftigungen für ihren Lebensunterhalt statt für bestehende Schulden oder laufende Abschläge verwendeten, bewertete die Kammer vor diesem Hintergrund ebenfalls als nur eingeschränkt vorwerfbar.
Gegen einen geplanten Leistungsmissbrauch sprach aus Sicht des Gerichts zudem, dass die Antragsteller zunächst versucht hatten, ihre finanzielle Situation aus eigener Kraft zu stabilisieren. Nachdem die selbstständige Tätigkeit des Antragstellers Ende 2023 gescheitert war, hatten sie sich nicht sofort an das Jobcenter gewandt.
Die Kammer hielt es für möglich, dass bereits damals ein Leistungsanspruch bestanden hätte. Bei einer früheren Antragstellung wäre die inzwischen von hohen Schulden und Unübersichtlichkeit geprägte Situation unter Umständen gar nicht erst entstanden.
Gericht warnt vor erneuten Schulden
Gegenüber den Antragstellern sprach das Gericht zugleich eine deutliche Warnung aus: Sollten erneut Schulden bei den Stadtwerken entstehen, werde es angesichts der Vorgeschichte nahezu unmöglich sein, keinen atypischen Missbrauchsfall anzunehmen. Eine nochmalige Schuldenübernahme stellte die Kammer deshalb ausdrücklich nicht in Aussicht.
Diese Warnung bezieht sich auf die besondere Vorgeschichte der Familie. Sie begründet keinen dauerhaften gesetzlichen Ausschluss einer weiteren Schuldenübernahme; ein erneuter Antrag wäre anhand der dann vorliegenden Umstände zu prüfen.
Den Antragstellern müsse nach diesem Eilverfahren bewusst sein, dass sie ihren Strom-, Gas- und Wasserverbrauch möglichst sparsam gestalten und durch regelmäßige Kontrollen der Zählerstände im Blick behalten müssen.
Die Zählerstände sollen sie außerdem regelmäßig den Stadtwerken mitteilen. So können die laufenden Abschläge angepasst und neue Schulden möglichst verhindert werden.
Einordnung: Entscheidung beruht auf besonderen Umständen
Insbesondere hinsichtlich der außergewöhnlichen Schuldenhöhe beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. Ein konkreter Gesamtbetrag wird in der hier wiedergegebenen Begründung nicht genannt.
Wasserschulden sind rechtlich keine Mietschulden im engeren Sinne. Sie können jedoch nach § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und damit eine vergleichbare Notlage behoben wird.
Im entschiedenen Fall verpflichtete das Gericht das Jobcenter deshalb vorläufig zur Darlehensgewährung für den Betrag, der zur Wiederherstellung der Wasserversorgung erforderlich ist. Ein allgemeiner Anspruch auf Übernahme sämtlicher Rückstände für Wasser, Strom und Gas lässt sich daraus nicht ableiten.




