Grundsicherung im Alter: Diese Rücklagen dürfen Rentner behalten

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Wer mit seiner Rente nicht über die Runden kommt, muss nicht erst sämtliche Ersparnisse aufbrauchen, bevor das Sozialamt hilft. Bei der Grundsicherung im Alter bleiben für Alleinstehende grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt – weitere Vermögenswerte können hinzukommen.

Die Debatten über strengere Vermögensregeln für Arbeitsuchende führen dabei leicht zu falschen Schlüssen. Für die Grundsicherung im Alter gelten eigene Vorschriften nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, die nicht mit den Regeln für Leistungen des Jobcenters gleichgesetzt werden dürfen.

10.000 Euro bleiben geschützt – nicht auf jedem Konto einzeln

Der gesetzliche Schutzbetrag umfasst kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis insgesamt 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person. Ein alleinstehender Rentner darf deshalb grundsätzlich eine entsprechende finanzielle Reserve behalten, obwohl er ergänzende Grundsicherung erhält.

Der Freibetrag gilt weder je Bankkonto noch je Geldanlage. Wer beispielsweise 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto, 3.000 Euro auf einem Sparbuch und 2.000 Euro Bargeld besitzt, hat zusammen 11.000 Euro und liegt damit zunächst 1.000 Euro über dem allgemeinen Schutzbetrag.

Das Verteilen auf verschiedene Banken ändert daran nichts. Ob für einen Teil des Vermögens ein zusätzlicher Schutz greift, muss gesondert geprüft werden.

Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie viel Bankguthaben darf ich haben, wenn ich die Grundsicherung beantragen will?“.

Für gemeinsam berücksichtigte Paare sind regelmäßig 20.000 Euro geschützt

Bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren und vergleichbaren Partnerschaften sind regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Das Sozialamt betrachtet dabei auch das Einkommen und Vermögen des Partners nach den gesetzlichen Vorgaben.

Für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird, können zusätzlich 500 Euro hinzukommen. Die bloße Tatsache, dass ein erwachsenes Kind im selben Haushalt wohnt, begründet diesen zusätzlichen Betrag allerdings nicht automatisch.

Welche Vermögenswerte zusätzlich geschützt sein können

Die 10.000 Euro sind keine pauschale Obergrenze für den gesamten Besitz. Das Gesetz schützt bestimmte Gegenstände und Vermögenswerte zusätzlich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vermögen oder Gegenstand Schutz bei der Grundsicherung im Alter
Geldvermögen einer alleinstehenden Person Grundsätzlich bis insgesamt 10.000 Euro
Geldvermögen eines gemeinsam berücksichtigten Paares Regelmäßig bis insgesamt 20.000 Euro
Angemessener Hausrat Zusätzlich geschützt
Angemessenes Kraftfahrzeug Zusätzlich geschützt
Selbst genutztes Wohneigentum Unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt
Angemessene, zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz über die Härtefallregelung möglich
Frei verfügbares Sparguthaben mit der Bezeichnung „Altersvorsorge“ Kein zusätzlicher Schutz allein durch diese Bezeichnung

Entscheidend ist deshalb nicht nur, welchen Gesamtwert jemand besitzt. Ebenso wichtig ist, um welche Vermögensart es sich handelt und ob sie verwertet werden muss.

Möbel und ein angemessenes Auto müssen nicht automatisch verkauft werden

Zum geschützten Hausrat gehört eine angemessene Haushaltsausstattung. Ein Grundsicherungsantrag bedeutet deshalb nicht, dass Rentner zunächst ihre Möbel oder gewöhnlichen Haushaltsgeräte verkaufen müssen.

Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug ist ausdrücklich geschützt. Sein Wert wird bei anerkannter Angemessenheit nicht einfach vom allgemeinen Geldfreibetrag abgezogen.

Allerdings ist damit nicht jedes beliebig teure Fahrzeug abgesichert. Der Schutz des Autos bedeutet außerdem nicht, dass das Sozialamt sämtliche laufenden Fahrzeugkosten zusätzlich übernimmt.

Selbst genutztes Wohneigentum ist kein automatischer Ablehnungsgrund

Eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus schließen Grundsicherung im Alter nicht von vornherein aus. Selbst genutztes Wohneigentum kann nach § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt sein.

Bei der Angemessenheit zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, besondere Wohnbedürfnisse, Grundstücks- und Hausgröße, Ausstattung sowie der Wert. Eine pauschale Zusage, jedes selbst bewohnte Haus bleibe unangetastet, wäre deshalb falsch.

Wer Eigentum besitzt, sollte die Voraussetzungen anhand seiner konkreten Wohnsituation prüfen lassen. Allein aus dem Grundbucheintrag lässt sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Verpflichtung zum Verkauf ableiten.

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Bestattungsvorsorge kann zusätzlich geschützt sein

Für viele ältere Menschen ist die eigene Bestattung eine bewusst vorbereitete Ausgabe. Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein, wenn ihre Verwertung eine Härte darstellen würde.

Das Bundessozialgericht hat diesen Schutz für angemessene Bestattungs- und Grabpflegevorsorge grundsätzlich anerkannt (Urteil vom 18. März 2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R). Entscheidend sind die konkrete Ausgestaltung der Vorsorge und die Angemessenheit der vorgesehenen Leistungen.

Ein frei verfügbares Sparkonto erhält dagegen nicht allein dadurch zusätzlichen Schutz, dass sein Inhaber es gedanklich für die Beerdigung reserviert. Eine nachweisbare Zweckbindung, etwa durch einen entsprechenden Vorsorgevertrag, muss geprüft werden; einen bundesweit einheitlichen zusätzlichen Pauschalbetrag gibt es dafür nicht.

Verwandte Fragen zur Vermögensprüfung bei ergänzender Sozialhilfe behandelt auch der Beitrag „Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner behalten“.

Nicht jede private Altersvorsorge ist automatisch ausgenommen

Die Bezeichnung „Altersvorsorge“ allein schützt ein Vermögen nicht vor der Berücksichtigung. Frei verfügbares Sparguthaben oder eine verwertbare Geldanlage bleiben grundsätzlich prüfungsrelevant, auch wenn sie ursprünglich für den Ruhestand gedacht waren.

Für bestimmte staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge bestehen dagegen besondere Schutzvorschriften. Bei Versicherungen sollten deshalb der Vertrag, die Verwertbarkeit und die einschlägige Ausnahme geprüft werden, bevor jemand eine Kündigung veranlasst.

Geschützte Ersparnisse sind etwas anderes als laufende Einnahmen

Der Vermögensfreibetrag ist kein jährlicher Freibetrag für zusätzliche Einnahmen. Eine monatliche Rente bleibt grundsätzlich Einkommen, auch wenn auf dem Konto weniger als 10.000 Euro liegen.

Ebenso können Zinsen aus geschütztem Sparvermögen als Einkommen berücksichtigt werden. Für Einnahmen aus Kapitalvermögen enthält § 43 Absatz 2 SGB XII eine Ausnahme, soweit sie insgesamt 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Was passiert, wenn die Rücklagen oberhalb des Freibetrags liegen

Verwertbares Vermögen oberhalb der Schutzgrenzen muss grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Rücklagen bis auf null verschwinden müssen.

Vor einer Ablehnung ist zu prüfen, ob weitere Schutzvorschriften oder eine Härte vorliegen. Kann einzusetzendes Vermögen nicht sofort verwertet werden, sieht § 91 SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen eine darlehensweise Hilfe vor.

Betroffene sollten sich deshalb erläutern lassen, welche Vermögenswerte das Sozialamt mit welchem Wert berücksichtigt. Gerade bei einem Auto, einer Immobilie oder einer Vorsorgeversicherung reicht eine pauschale Aussage über „zu viel Vermögen“ für eine nachvollziehbare Prüfung nicht aus.

Beispiel aus der Praxis: Rücklagen und Auto schließen Hilfe nicht aus

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende Rentnerin besitzt 8.500 Euro auf einem Tagesgeldkonto und 1.000 Euro weitere Ersparnisse. Außerdem fährt sie einen älteren Kleinwagen, den das Sozialamt als angemessen anerkennt.

Ihre Geldrücklagen liegen mit insgesamt 9.500 Euro unter dem allgemeinen Freibetrag. Der geschützte Kleinwagen wird nicht zu diesen Rücklagen addiert, um daraus eine Überschreitung der 10.000-Euro-Grenze zu machen.

Die Frau muss daher weder ihre geschützten Ersparnisse aufbrauchen noch das angemessene Auto verkaufen, bevor Grundsicherung möglich wird. Ob und in welcher Höhe sie Leistungen erhält, hängt anschließend insbesondere von ihrem anerkannten Bedarf und ihrem anrechenbaren Einkommen ab.

Gesetzliche Grundlagen: § 90 SGB XII, § 91 SGB XII, § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII sowie § 43 und § 82 SGB XII.

Weitere Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe; Deutsche Rentenversicherung zur Grundsicherung; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 9/06 R.