Sie erhalten dauerhaft nur eine kleine Rente oder unpfändbare Sozialleistungen, trotzdem sorgt eine Kontopfändung immer wieder für Probleme? Dann kann ein Antrag nach § 907 Zivilprozessordnung helfen: Das Vollstreckungsgericht kann das Guthaben auf Ihrem P-Konto für bis zu zwölf Monate insgesamt von der Pfändung ausnehmen.
Diesen Schutz müssen Sie beantragen und Ihre Einkommensverhältnisse belegen. Allein der Bezug von Sozialleistungen löst ihn nicht aus.
Warum der normale P-Konto-Schutz manchmal nicht reicht
Ein P-Konto schützt zunächst Guthaben innerhalb der gesetzlichen Freibeträge. Zusätzliche Beträge können Sie unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Bescheinigung oder eine gerichtliche Entscheidung freigeben lassen.
Fehlen Nachweise oder entstehen Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Gutschriften, kann Geld auf dem Konto liegen, ohne vollständig verfügbar zu sein.
§ 907 ZPO setzt an einem anderen Punkt an: Wenn auf Ihrem Konto auf längere Sicht fast ausschließlich unpfändbare Beträge eingehen, kann das Gericht das Kontoguthaben befristet insgesamt schützen.
Sie müssen dann während des festgesetzten Zeitraums nicht allein mit den monatlichen Freibeträgen auskommen. Die Schulden bleiben allerdings bestehen.
Sechs Monate nachweisen, weitere sechs Monate glaubhaft machen
Für den Antrag prüft das Gericht zunächst die Vergangenheit. Sie müssen nachweisen, dass Ihrem Konto in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ganz überwiegend unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden.
Dafür sind vollständige Kontoauszüge und die dazugehörigen Einkommensnachweise entscheidend. Ein niedriger Kontostand allein beweist es nicht.
Zusätzlich müssen Sie glaubhaft machen, dass auch in den nächsten sechs Monaten ganz überwiegend unpfändbare Gutschriften zu erwarten sind. Ein fortgeltender Rentenbescheid oder ein Leistungsbescheid kann diese Prognose stützen.
Läuft eine Bewilligung bald aus, sollten Sie erläutern und belegen, weshalb Sie trotzdem mit entsprechenden weiteren Zahlungen rechnen.
Die beiden Sechsmonatszeiträume begrenzen nicht automatisch die Schutzdauer: Das Gericht darf die Unpfändbarkeit für bis zu zwölf Monate festsetzen. Es muss aber nicht die Höchstdauer ausschöpfen. Entgegenstehende überwiegende Gläubigerinteressen führen zur Ablehnung.
Kleine Rente oder Sozialleistungen: Die Herkunft allein genügt nicht
Eine Rente ist nicht generell unpfändbar. Entscheidend sind unter anderem ihre Höhe und die einschlägigen Pfändungsregeln. Bei Sozialleistungen kommt es auf die Leistungsart an. Auch darf man die Unpfändbarkeit eines Leistungsanspruchs nicht mit einem unbegrenzten Schutz des überwiesenen Kontoguthabens verwechseln.
Wie folgenreich fehlender Kontoschutz sein kann, zeigt der Beitrag über gepfändetes Bürgergeld trotz geschützter Leistung.
„Ganz überwiegend“ bedeutet mehr als eine knappe Mehrheit. Das Gesetz nennt dafür keine feste Prozentgrenze. Erklären Sie deshalb auch ungewöhnliche Gutschriften, etwa private Überweisungen oder Verkaufserlöse.
Verschweigen Sie solche Eingänge nicht: Das Gericht muss beurteilen können, ob sie den längerfristigen Schutz infrage stellen.
Fiktives Beispiel: Nana aus Bottrop
Nana ist 34 Jahre alt und lebt in Bottrop. Wegen einer schweren chronischen Erkrankung erhält sie eine kleine Erwerbsminderungsrente und ergänzende Grundsicherung nach dem SGB XII. Auf ihrem P-Konto liegt eine Pfändung wegen alter Versandhausschulden.
Im Beispiel bestehen ihre Zahlungseingänge seit mehr als sechs Monaten ausschließlich aus unpfändbaren Beträgen; andere Einnahmen hat sie nicht.
Nana möchte für notwendige Ersatzanschaffungen kleine Beträge zurücklegen. Dabei muss sie bislang die zeitlichen Grenzen des normalen Kontoschutzes beachten.
Denn Ansparen auf dem P-Konto ist zwar möglich, aber nicht unbegrenzt durch die gewöhnlichen Übertragungsregeln geschützt.
Mit Unterstützung einer Schuldnerberatungsstelle beantragt Nana die Festsetzung der Unpfändbarkeit für zwölf Monate. Sie legt lückenlose Kontoauszüge, ihre Renten- und Grundsicherungsbescheide sowie die Pfändungsübersicht der Bank vor. Die Bescheide stützen auch ihre Prognose für das nächste halbe Jahr.
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Wenn das Gericht die Voraussetzungen bestätigt und keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegenstehen, kann es ihrem Antrag entsprechen. Nana hätte dann für den festgesetzten Zeitraum einen umfassenderen Kontoschutz.
Welcher Schutz passt zu welchem Problem?
| Ihre Situation | Passender Schutzweg |
|---|---|
| Der normale monatliche Freibetrag reicht aus. | Das P-Konto gewährt den gesetzlichen Grundschutz ohne Antrag nach § 907 ZPO. |
| Unterhaltspflichten oder bestimmte zusätzliche Leistungen erhöhen den geschützten Bedarf. | Eine P-Konto-Bescheinigung kann zusätzliche Beträge absichern; gegebenenfalls ist eine gerichtliche Festsetzung nötig. |
| Eine Nachzahlung führt einmalig zu einem hohen Geldeingang. | Prüfen Sie den besonderen Nachzahlungsschutz nach § 904 ZPO und die erforderlichen Nachweise. |
| Seit sechs Monaten gehen ganz überwiegend unpfändbare Beträge ein; das bleibt voraussichtlich weitere sechs Monate so. | Ein Antrag nach § 907 ZPO kann das Kontoguthaben für bis zu zwölf Monate insgesamt schützen. |
Eine Bescheinigung über zusätzliche P-Konto-Freibeträge und der Beschluss nach § 907 ZPO erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Ebenso sollten Sie bei einer bevorstehenden Zahlung gezielt prüfen, wie Sie Nachzahlungen vor einer Pfändung schützen. Auf einen noch nicht erlassenen Jahresbeschluss sollten Sie sich dabei nicht verlassen.
Diese Unterlagen braucht das Vollstreckungsgericht
Fordern Sie bei Ihrer Bank eine aktuelle Pfändungsübersicht an. Daraus sollten sämtliche bestehenden Kontopfändungen, die Gläubiger und die Aktenzeichen hervorgehen. Dazu kommen eine Bestätigung über die Führung als P-Konto, gegebenenfalls Ihre vorhandene Freibetragsbescheinigung sowie die vollständigen Kontoauszüge und Einkommensbelege der letzten sechs Monate.
Geben Sie im unterschriebenen Antrag Ihre Bankverbindung an, benennen Sie § 907 ZPO und den gewünschten Schutzzeitraum. Erläutern Sie nachvollziehbar, woraus Ihre Einkünfte bestehen und warum Sie für die nächsten sechs Monate keine wesentliche Veränderung erwarten. Fragen Sie beim zuständigen Amtsgericht nach einem Antragsformular.
Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle kann helfen, typische Fehler beim P-Konto und unvollständige Unterlagen zu vermeiden.
Voraussetzung bleibt ein Pfändungsschutzkonto. Haben Sie bisher nur ein gewöhnliches Girokonto, müssen Sie dessen Umwandlung veranlassen. Auch ein negativer Kontostand schließt die Umwandlung in ein P-Konto trotz Minus nicht aus.
Der Antrag gibt gesperrtes Geld nicht sofort frei
Das Gericht muss den Gläubigern vor seiner endgültigen Entscheidung rechtliches Gehör gewähren. Deshalb braucht die Bearbeitung Zeit. Der eingereichte Antrag ersetzt den Beschluss nicht und schafft für sich genommen noch keinen zusätzlichen Zugriff auf gesperrtes Guthaben.
Wenn bereits Geld für Miete oder Lebensmittel fehlt, sollten Sie das im Antrag konkret benennen und sich umgehend beraten lassen, welcher zusätzliche oder vorläufige Schutz im Einzelfall möglich ist. Gerade Nachzahlungen oberhalb des eingerichteten Freibetrags verlangen eine rechtzeitige Klärung.
Prüfen Sie nach der Entscheidung außerdem mit Ihrer Bank, ob der Beschluss vorliegt und umgesetzt wurde.
Auch bei öffentlichen Gläubigern bleibt § 907 ein Gerichtsverfahren
Pfändet eine Behörde, gelten teilweise andere Zuständigkeitsregeln als bei privaten Gläubigern. Für die Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht stellt § 910 ZPO jedoch ausdrücklich klar: Bei § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde nicht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.
Lassen Sie sich deshalb nicht mit dem Hinweis abweisen, bei einer behördlichen Pfändung sei immer allein die Behörde zuständig.
Bei wesentlichen Änderungen müssen Sie die Gläubiger informieren
Verändern sich Ihre Vermögensverhältnisse wesentlich, müssen Sie die Gläubiger unverzüglich darauf hinweisen. Das kann etwa bei einer größeren Erbschaft oder deutlich höheren Einkünften relevant werden.
Jeder Gläubiger kann die Aufhebung beantragen. Das Gericht muss die Festsetzung aufheben, wenn deren Voraussetzungen entfallen oder überwiegende Belange des antragstellenden Gläubigers entgegenstehen. Behalten Sie auch das Enddatum im Blick: Eine Fortsetzung des Schutzes erfordert eine erneute Prüfung und Entscheidung.
Ohne weiteren Beschluss gelten nach Ablauf wieder die gewöhnlichen Regeln, etwa zum Übertragen und Ansparen geschützter Beträge.
Unabhängig davon gelten die gesetzlichen Grenzen für den Zugriff der Bank auf geschützte Gutschriften. Wenn das Institut Zahlungen mit eigenen Forderungen verrechnet, betrifft das einen anderen Schutzmechanismus als § 907 ZPO.
Dazu erläutert unser Beitrag, wann die Bank Bürgergeld oder Rente nicht mit dem Dispo verrechnen darf.
FAQ: Befristete Unpfändbarkeit des P-Kontos
Muss ich zwölf Monate Kontoauszüge vorlegen?
§ 907 ZPO verlangt den Nachweis für die letzten sechs Monate vor dem Antrag. Für die folgenden sechs Monate müssen Sie die erwarteten unpfändbaren Eingänge glaubhaft machen.
Bekomme ich automatisch zwölf Monate Schutz?
Nein. Zwölf Monate sind die gesetzliche Höchstdauer. Das Gericht prüft die Voraussetzungen, die Gläubigerinteressen und den Zeitraum.
Verschwinden durch den Beschluss meine Schulden?
Nein. Der Beschluss schützt befristet das Guthaben auf Ihrem P-Konto. Er erlässt weder Forderungen noch befreit er Sie allgemein von der Zwangsvollstreckung.
Quellen
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein: Merkblatt zum Antrag nach § 907 Absatz 1 ZPO, Stand 1. Dezember 2021.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 907 ZPO – Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto; § 910 ZPO – Verwaltungsvollstreckung.
Verbraucherzentrale: Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto.




