Schwerbehinderung: 7.400 Euro Steuer-Pauschbetrag auch ohne Merkzeichen möglich

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Fehlt das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis, müssen Sie sich steuerlich nicht mit dem niedrigeren GdB-Pauschbetrag zufriedengeben. Mit Pflegegrad 4 oder 5 können Sie den Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich beanspruchen.

Entscheidend ist der Nachweis Ihrer Einstufung. Wer bisher nur den Schwerbehindertenausweis berücksichtigt hat, sollte deshalb auch den Pflegebescheid für die Steuererklärung heranziehen.

Pflegegrad 4 oder 5 ersetzt steuerlich den Nachweis durch H

§ 65 Absatz 2 EStDV stellt Pflegegrad 4 und 5 beim steuerlichen Nachweis der Hilflosigkeit dem Merkzeichen H gleich. § 33b Absatz 3 EStG sieht für hilflose Menschen einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro vor.

Sie müssen deshalb für diesen steuerlichen Anspruch nicht erst eine Eintragung von H im Ausweis durchsetzen. Auch ein GdB von 100 ist dafür nicht erforderlich.

Diese Regelung verbindet zwei ansonsten unterschiedliche Bewertungssysteme. Der GdB beschreibt die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe; der Pflegegrad erfasst Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Warum beides nicht automatisch zusammenfällt, erläutert auch unser Beitrag GdB 70 und Merkzeichen reichen nicht automatisch für Pflegegeld.

7.400 Euro sind ein Abzug, keine Auszahlung

Der Behinderten-Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt überweist Ihnen also nicht pauschal 7.400 Euro. Ihre tatsächliche Ersparnis hängt unter anderem von Ihrem Einkommen, dem Steuertarif und weiteren Abzügen ab.

Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält allein durch den Pauschbetrag keine Zahlung.

Außerdem ersetzt der erhöhte Betrag den gewöhnlichen GdB-Pauschbetrag. Beide Beträge dürfen Sie nicht addieren. Bei einem GdB von 80 beträgt der reguläre Abzug beispielsweise 2.120 Euro; mit nachgewiesenem Pflegegrad 4 kommen stattdessen 7.400 Euro infrage.

Den Unterschied zwischen Pauschbetrag und Auszahlung erklärt auch der Beitrag über die steuerliche Bedeutung des Merkzeichens H.

Fiktives Beispiel: Gertrud aus Bad Pyrmont

Gertrud ist 59 Jahre alt und lebt in Bad Pyrmont. Nach einer schweren neurologischen Erkrankung benötigt sie täglich umfangreiche Unterstützung. Ihr Schwerbehindertenausweis weist einen GdB von 80 aus, enthält aber kein Merkzeichen H.

Ihre Pflegekasse hat ihr bereits für das gesamte betrachtete Steuerjahr Pflegegrad 4 zuerkannt.

Bei ihrer Steuererklärung orientiert sich Gertrud zunächst ausschließlich am Ausweis. Sie beansprucht deshalb 2.120 Euro Behinderten-Pauschbetrag. Erst beim Durchsehen des Pflegebescheids fällt auf, dass sie den erhöhten Betrag von 7.400 Euro geltend machen kann.

Gertrud reicht den Nachweis beim Finanzamt ein und beantragt die entsprechende Berücksichtigung.

Der zusätzliche Abzug beträgt 5.280 Euro: 7.400 Euro minus 2.120 Euro. Würde dieser zusätzliche Abzug im vereinfachten Rechenbeispiel durchschnittlich 25 Prozent Einkommensteuer sparen, läge die zusätzliche Entlastung bei 1.320 Euro.

Das ist eine Modellrechnung, keine zugesagte Erstattung. Gertruds tatsächliche Steuerersparnis muss sich aus ihrer individuellen Steuerberechnung ergeben.

Welcher Nachweis zählt?

Vorliegender Nachweis Bedeutung für den Behinderten-Pauschbetrag
GdB-Bescheid, aber weder H noch Pflegegrad 4 oder 5 Grundsätzlich gilt die GdB-Staffel; andere Voraussetzungen für den erhöhten Betrag, etwa Blindheit, bleiben gesondert zu prüfen.
Pflegebescheid mit Pflegegrad 4 oder 5, kein H im Ausweis Die Einstufung genügt als steuerlicher Nachweis der Hilflosigkeit für den erhöhten Betrag von 7.400 Euro.
Pflegegrad 1, 2 oder 3 ohne weiteren Nachweis der Hilflosigkeit Dieser Pflegegrad allein eröffnet den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nicht.
Merkzeichen H durch Ausweis oder Feststellungsbescheid nachgewiesen Der erhöhte Betrag kann unabhängig von einer Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 beansprucht werden.

So bringen Sie den Pflegebescheid zum Finanzamt

Beantragen Sie den Behinderten-Pauschbetrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung. Geben Sie die Einstufung und deren Gültigkeitsbeginn an. Reichen Sie bei erstmaliger Geltendmachung aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 eine Kopie des entsprechenden Nachweises ein.

Ein Hinweis auf häufige Hilfe im Alltag ersetzt nicht den Bescheid.

Eine kurze Erläuterung verhindert Missverständnisse: Sie beanspruchen den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 nach § 33b Absatz 3 EStG in Verbindung mit § 65 Absatz 2 EStDV.

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So erkennt das Finanzamt, weshalb Sie trotz fehlendem H einen höheren Abzug beantragen.

Die elektronische Übermittlung von Feststellungen zur Behinderung betrifft einen anderen Nachweisweg. Für den erstmaligen Antrag aufgrund von Pflegegrad 4 oder 5 verlangt die ELSTER-Hilfe weiterhin einen Nachweis in Kopie. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass das Finanzamt Ihre Einstufung bereits kennt.

Eine Anerkennung im laufenden Jahr führt nicht zur monatlichen Kürzung

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Liegen die Voraussetzungen für den erhöhten Betrag erst im Laufe des Jahres vor, erfolgt grundsätzlich keine Aufteilung nach Monaten. Maßgeblich bleibt, für welchen Zeitraum die Einstufung tatsächlich gilt; ein erst später ausgestellter Bescheid kann einen früheren Beginn ausweisen.

Sie sollten deshalb Ausstellungsdatum und Gültigkeitsbeginn auseinanderhalten. Mehr zur Jahresbetrachtung finden Sie im Beitrag Pauschbetrag gilt auch bei später Anerkennung für das ganze Jahr.

Schon abgegeben? Steuerbescheid und Frist prüfen

Haben Sie die Steuererklärung abgegeben, aber noch keinen Bescheid erhalten, reichen Sie den Pflegebescheid und Ihren ergänzten Antrag nach. Hat das Finanzamt nur den niedrigeren Betrag berücksichtigt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen.

Benennen Sie das Steuerjahr, die gewünschte Korrektur und den Nachweis.

Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, hängt eine Änderung von den steuerlichen Änderungsvorschriften und Fristen ab. Ein bislang übersehener Pflegebescheid öffnet nicht automatisch sämtliche alten Steuerjahre. Lassen Sie konkret prüfen, welche Bescheide noch geändert werden können.

Die Beiträge zu rückwirkenden Freibeträgen bei Schwerbehinderung und zu bislang ungenutzten Pauschbeträgen behandeln verwandte Fallgestaltungen.

Pflegekosten nicht doppelt ansetzen

Der Behinderten-Pauschbetrag deckt typische laufende Aufwendungen für Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf ab. Dieselben Aufwendungen dürfen Sie nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Bei hohen selbst getragenen Kosten kann es günstiger sein, für diese Aufwendungen statt des Pauschbetrags den Einzelnachweis zu wählen. Dabei kann allerdings eine zumutbare Belastung den steuerlichen Abzug mindern.

Andere Kosten, etwa bestimmte zusätzliche Krankheitskosten, können unter ihren jeweiligen Voraussetzungen daneben berücksichtigt werden. Entscheidend ist die Art der Ausgabe. Unser Beitrag Pflegekosten von der Steuer absetzen erläutert die unterschiedlichen Möglichkeiten.

Pflegende Angehörige haben einen eigenen Pauschbetrag

Verwechseln Sie Gertruds Behinderten-Pauschbetrag nicht mit dem Pflege-Pauschbetrag für eine Person, die sie pflegt. Bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt dieser grundsätzlich 1.800 Euro.

Die Abzüge betreffen also unterschiedliche Personen und Voraussetzungen. Einzelheiten finden Sie zum Pflege-Pauschbetrag 2026 sowie zur Kombination von Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag innerhalb der Familie.

Die steuerliche Gleichstellung trägt H nicht in den Ausweis ein

Aus der Anerkennung beim Finanzamt folgt keine automatische Änderung Ihres Schwerbehindertenausweises. Andere Nachteilsausgleiche haben eigene Voraussetzungen.

Ebenso wenig lässt sich aus einem hohen GdB automatisch ein bestimmter Pflegegrad ableiten. Wenn die Einstufung Ihren tatsächlichen Hilfebedarf nicht erfasst, muss die Pflegebegutachtung gesondert geprüft werden. Dazu passt unser Beitrag Pflegegrad zu niedrig trotz Schwerbehinderung: Fehler im Gutachten erkennen.

FAQ: Drei kurze Antworten

Muss ich vor dem Steuerantrag erst Merkzeichen H beantragen?

Nein. Ein nachgewiesener Pflegegrad 4 oder 5 genügt für die hier beschriebene steuerliche Gleichstellung.

Erhalte ich 7.400 Euro zusätzlich zum bisherigen Pauschbetrag?

Nein. Der erhöhte Betrag ersetzt den niedrigeren GdB-Pauschbetrag. Er senkt das zu versteuernde Einkommen und ist keine Auszahlung.

Reicht Pflegegrad 3 für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag?

Nicht allein aufgrund des Pflegegrads. Andere Anspruchsgrundlagen, etwa ein nachgewiesenes Merkzeichen H, bleiben möglich.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuer-Richtlinie R 33b – Umfang und Jahresbetrachtung der Pauschbeträge.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 355 AO – Einspruchsfrist.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 65 EStDV – Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads.
ELSTER: Hilfe zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag – Nachweis bei Pflegegrad 4 oder 5.