Pflege kostet โ Geld, Zeit und Nerven. Der Staat entlastet an mehreren Stellen des Steuerrechts, allerdings mit unterschiedlichen Mechaniken, Voraussetzungen und Grenzen.
Es gibt drei Wege: den Pflege-Pauschbetrag fรผr private Pflegepersonen, den Abzug tatsรคchlicher Pflegekosten als auรergewรถhnliche Belastungen und die Steuerermรครigung fรผr haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen. Im Folgenden erlรคutere ich, wann welcher Weg passt, wo die Fallstricke liegen und wie sich die Regelungen seit 2025 geรคndert haben.
Inhaltsverzeichnis
Drei Punkte โ drei Logiken
Der Pflege-Pauschbetrag (ยง 33b Abs. 6 EStG) ist ein fixer Jahresbetrag fรผr Menschen, die Angehรถrige unentgeltlich persรถnlich pflegen โ entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedรผrftigen Person innerhalb der EU/EWR.
Die Hรถhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person: 600 โฌ bei Pflegegrad 2, 1.100 โฌ bei Pflegegrad 3 sowie 1.800 โฌ bei Pflegegrad 4 oder 5; 1.800 โฌ gibt es auch bei โHilflosigkeitโ (Merkzeichen H).
Wird eine Person von mehreren Angehรถrigen gepflegt, wird der Pauschbetrag strikt nach Kรถpfen aufgeteilt. Fรผr den Pauschbetrag darf die Pflegeperson keine Einnahmen fรผr die Pflege erhalten; die Identifikationsnummer der gepflegten Person muss in der Steuererklรคrung angegeben werden.
Wer reale Pflegekosten trรคgt (fรผr sich selbst oder fรผr Angehรถrige), kann diese als auรergewรถhnliche Belastungen nach ยง 33 EStG absetzen โ jedoch nur soweit die Ausgaben die โzumutbare Belastungโ รผbersteigen und nach Abzug aller Erstattungen (z. B. Pflege- und Krankenkasse, Beihilfe).
Bei Heimunterbringung aus Pflege- oder Krankheitsgrรผnden sind nicht nur Pflege-, sondern regelmรครig auch Unterkunft und Verpflegung begรผnstigt. Anders bei reiner Altersunterbringung: Das sind normale Lebenshaltungskosten, die nicht unter ยง 33 fallen.
Daneben gibt es die Steuerermรครigung fรผr haushaltsnahe Dienstleistungen (ยง 35a EStG) โ eine direkte Steuerermรครigung von 20 % der Aufwendungen (bis 4.000 โฌ pro Jahr) fรผr ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt.
Seit 1. Januar 2025 gilt: Auch fรผr Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Ermรครigung nur mรถglich, wenn eine Rechnung vorliegt und unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Diese gesetzliche Verschรคrfung reagiert auf ein BFH-Urteil aus 2022 und gilt ausdrรผcklich fรผr alle Ermรครigungen nach ยง 35a Abs. 2 und 3.
Pflege-Pauschbetrag: Fรผr wen er sich eignet โ und was er ausschlieรt
Der Pauschbetrag ist einfach, planbar und ohne Einzelnachweise der Kosten zu haben โ er setzt aber persรถnliche, unentgeltliche Pflege in einer Wohnung voraus. Er wird anstelle eines Abzugs nach ยง 33 geltend gemacht.
Damit ist die Doppelnutzung ausgeschlossen: Wer den Pauschbetrag nimmt, kann dieselben Pflegeaufwendungen nicht zusรคtzlich als auรergewรถhnliche Belastungen ansetzen. Bei mehreren Pflegepersonen wird der Betrag aufgeteilt; maรgeblich ist die Zahl der Pflegepersonen, nicht deren Zeitanteil.
Praktisch wichtig: Pflegegeld, das Eltern fรผr ein behindertes Kind erhalten, zรคhlt beim Pflege-Pauschbetrag nicht als Einnahme der pflegenden Person; es steht der Gewรคhrung des Pauschbetrags daher nicht entgegen.
Auรergewรถhnliche Belastungen: Eigene Pflege, Angehรถrigen-Pflege, Heimkosten
Wer eigene Pflegekosten trรคgt, kann diese grundsรคtzlich nach ยง 33 EStG geltend machen โ von der ambulanten Pflegekraft รผber Tages-/Kurzzeitpflege bis zur Heimunterbringung aus Pflege- oder Krankheitsgrรผnden. Immer sind Erstattungen der Pflege- oder Krankenkasse gegenzurechnen; nur der Nettoaufwand zรคhlt, und erst oberhalb der individuell ermittelten โzumutbaren Belastungโ wirkt sich der Betrag steuermindernd aus.
Bei Heimunterbringung wegen Pflege- oder Krankheitsbedรผrftigkeit erkennt die Finanzverwaltung grundsรคtzlich alle Heimkosten als Krankheitskosten an โ einschlieรlich Unterkunft und Verpflegung.
Allerdings wird eine โHaushaltsersparnisโ abgezogen, wenn der bisherige Haushalt aufgegeben wurde. Diese Ersparnis entspricht dem Unterhaltshรถchstbetrag nach ยง 33a Abs. 1 EStG und wird tage- bzw. monatsgenau berรผcksichtigt.
Fรผr 2025 betrรคgt sie 12.096 โฌ pro Jahr (entspricht 1.008 โฌ pro Monat bzw. 33,60 โฌ pro Tag).
Zahlen Kinder die Heimkosten fรผr ihre Eltern aus rechtlicher oder sittlicher Pflicht, sind diese regelmรครig als auรergewรถhnliche Belastungen nach ยง 33 abzugsfรคhig; eine kรผnstliche Aufteilung in โUnterhaltโ und โKrankheitskostenโ ist unzulรคssig. Ein Wahlrecht zwischen ยง 33 und ยง 33a besteht nicht. Diese Linie hat u. a. das FG Kรถln 2017 bestรคtigt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur reinen Altersunterbringung: Ziehen Menschen ohne Pflege- oder Krankheitsgrund in ein Senioren-/Altenheim, sind das regelmรครig nicht auรergewรถhnliche Belastungen.
Haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (ยง 35a EStG): Was begรผnstigt ist โ und wer geltend machen darf
Begรผnstigt sind personen- und haushaltsbezogene Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Haushalt stattfinden. Seit der BFH-Rechtsprechung ist klargestellt: Bei ambulanten Leistungen kann die zahlende Person die Ermรครigung auch dann nutzen, wenn die Pflege im Haushalt der gepflegten Person erbracht wird โ also z. B. die Tochter, die den Pflegedienst fรผr die Mutter beauftragt und bezahlt.
Bei stationรคrer Unterbringung (Heim) steht die ยง 35a-Ermรครigung dagegen nur der untergebrachten Person selbst zu; Angehรถrige kรถnnen stationรคre Heimkosten nicht รผber ยง 35a geltend machen.
Seit 01.01.2025 gilt zudem zwingend: Rechnung und unbare Zahlung sind immer erforderlich โ auch fรผr Pflege- und Betreuungsleistungen. Vor 2025 war das umstritten; die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024 beseitigt diese Lรผcke ausdrรผcklich.
Keine Doppelbegรผnstigung: Sie mรผssen sich entscheiden
Aufwendungen dรผrfen nicht doppelt verwertet werden. Typische Kollisionen sind: Pflege-Pauschbetrag oder Abzug als auรergewรถhnliche Belastung; ยง 33 oder ยง 35a; auรerdem schlieรen sich ยง 33 und der Behinderten-Pauschbetrag fรผr dieselben Kosten aus.
Die Finanzverwaltung weist ausdrรผcklich darauf hin, dass Pflegekosten, die zugleich haushaltsnahe Dienstleistungen sind, nur einmal berรผcksichtigt werden dรผrfen โ Sie wรคhlen den gรผnstigeren Weg.
Nachweise und Praxis
Fรผr den Pflege-Pauschbetrag genรผgen der nachgewiesene Pflegegrad bzw. das Merkzeichen H, der Hinweis auf die unentgeltliche, persรถnliche Pflege und die Steuer-ID der gepflegten Person.
Fรผr auรergewรถhnliche Belastungen sollten Sie Rechnungen, Zahlungsbelege, ggf. medizinische Nachweise sowie Bescheide der Pflegekasse bereithalten; Erstattungen sind gegenzurechnen. Fรผr ยง 35a ist seit 2025 die Rechnung und unbare Zahlung zwingend; auรerdem muss die Leistung im Haushalt (eigener oder des Pflegebedรผrftigen) erbracht werden.
Einordnung: Welcher Weg ist โam bestenโ?
Das hรคngt von Ihrer Situation ab. Der Pflege-Pauschbetrag lohnt sich, wenn Sie regelmรครig, unentgeltlich und persรถnlich pflegen und Ihre tatsรคchlichen Zusatzkosten eher unter den Pauschbetrรคgen liegen โ oder wenn Sie den Nachweis einzelner Kosten vermeiden mรถchten.
ยง 35a ist attraktiv bei ambulanten Leistungen mit Rechnung und รberweisung, weil die Steuerermรครigung direkt von der Steuerschuld abgezogen wird (20 % der Lohn-/Dienstleistungskosten bis 4.000 โฌ). ยง 33 bringt in der Regel dann den grรถรten Effekt, wenn hohe Netto-Pflegekosten anfallen (z. B. Heim), die zumutbare Belastung deutlich รผberschritten wird und nach Abzug der Haushaltsersparnis noch erhebliche Betrรคge verbleiben. Beachten Sie stets, dass eine Doppelberรผcksichtigung ausgeschlossen ist.
Wichtige Sonderpunkte im รberblick
Bei Pflege-Wohngemeinschaften gelten die Grundsรคtze der Heimunterbringung; auch hier ist ggf. eine Haushaltsersparnis zu berรผcksichtigen. Erstattungen aus Pflege-/Krankenversicherung mindern den ยง 33-Abzug.
Tabelle: Pflegekosten von der Steuer absetzen
| Kostenart | Wie absetzbar / Hinweise |
|---|---|
| Ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt (Pflegedienst, Betreuung, Alltagsbegleiter, 24-Stunden-Betreuung im Haushalt) | Steuerermรครigung nach ยง 35a EStG: 20 % der Arbeits-/Fahrtkosten bis max. 4.000 โฌ pro Jahr; nur mit Rechnung und unbarer Zahlung. Geltend machen kann die zahlende Person, auch wenn die Leistung im Haushalt der gepflegten Person erfolgt. |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegekontext (Reinigung, Wรคsche, Kochen im Haushalt der pflegebedรผrftigen Person) | Ebenfalls ยง 35a EStG; begรผnstigt sind nur Arbeitsleistungen. Rechnung und รberweisung erforderlich; Materialanteile sind nicht begรผnstigt. |
| Unentgeltliche persรถnliche Pflege eines Angehรถrigen | Pflege-Pauschbetrag (ยง 33b Abs. 6 EStG): 600 โฌ (PG 2), 1.100 โฌ (PG 3), 1.800 โฌ (PG 4/5 oder Merkzeichen H) je Pflegeperson; Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen; keine Vergรผtung fรผr die Pflege zulรคssig. |
| Eigene ambulante Pflegekosten (z. B. Pflegedienst, Tages-/Kurzzeitpflege) nach Erstattungen | Auรergewรถhnliche Belastungen (ยง 33 EStG) mit Nachweisen; absetzbar, soweit die zumutbare Belastung รผberschritten ist. Erstattungen der Pflege-/Krankenkasse sind abzuziehen. |
| Heimunterbringung aus Pflege- oder Krankheitsgrรผnden (inkl. Unterkunft & Verpflegung) | Als auรergewรถhnliche Belastungen (ยง 33 EStG); Abzug einer Haushaltsersparnis, wenn der eigene Haushalt aufgegeben wurde. Erstattungen sind gegenzurechnen. |
| Von Kindern getragene Pflege-/Heimkosten fรผr Eltern | Regelmรครig als auรergewรถhnliche Belastungen (ยง 33 EStG) abziehbar, wenn rechtliche oder sittliche Pflicht zur Kostentragung besteht; keine Aufteilung in Unterhalt und Krankheitskosten erforderlich. |
| Pflegehilfsmittel & medizinisch notwendige Hilfsmittel, soweit nicht erstattet | Auรergewรถhnliche Belastungen (ยง 33 EStG) bei medizinischer Notwendigkeit; Verordnungen/Belege aufbewahren. Zuzahlungen und Eigenanteile sind berรผcksichtigungsfรคhig. |
| Barrierefreie Umbaumaรnahmen (z. B. Badumbau, Treppenlift) aus gesundheitlichen Grรผnden | Auรergewรถhnliche Belastungen (ยง 33 EStG), wenn medizinisch notwendig; Kostennachweise, ggf. amts-/fachรคrztliche Bescheinigung. Zuschรผsse mindern den Abzug. |
| Notwendige Transporte des Pflegebedรผrftigen zu Arzt, Therapie, Krankenhaus; Begleitfahrten | Als auรergewรถhnliche Belastungen (ยง 33 EStG) mit Nachweisen; Ansatz nach tatsรคchlichen Kosten bzw. pauschalen Kilometersรคtzen, soweit medizinisch notwendig und nicht erstattet. |
| Mini-Job oder sozialversicherungspflichtige Beschรคftigung zur Pflege/Betreuung im Haushalt | ยง 35a EStG (haushaltsnahe Beschรคftigungsverhรคltnisse): 20 % der Aufwendungen; fรผr Minijobs spezieller Hรถchstbetrag von 510 โฌ pro Jahr, ansonsten Obergrenze 4.000 โฌ; nur mit Anmeldung, Rechnung und unbarer Zahlung. |
Und: Bei rein altersbedingtem Einzug ins Heim sind die Kosten keine auรergewรถhnlichen Belastungen. Diese Leitplanken entstammen Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung der letzten Jahre.
Fazit: Ja โ Pflegekosten lassen sich steuerlich geltend machen. Ob Pauschbetrag, auรergewรถhnliche Belastungen oder ยง 35a-Ermรครigung die beste Wahl ist, entscheidet der Einzelfall: Art der Pflege, Ort der Leistung, Hรถhe der Kosten, Erstattungen und seit 2025 auch die Formvorschriften (Rechnung/รberweisung) bei haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen. Wer die Spielregeln kennt und sauber dokumentiert, vermeidet Doppelansprรผche โ und holt das Maximum an steuerlicher Entlastung heraus.




