Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 20 hat, kann den Behinderten-Pauschbetrag von jährlich 384 bis 2.840 Euro vom zu versteuernden Einkommen abziehen, bei den Merkzeichen „H”, „Bl” oder „TBl” sogar 7.400 Euro. Der oft gehörte Satz „vier Jahre bekommt man immer zurück” stimmt jedoch nur in einem von drei Fällen.
Wer den Behindertenpauschbetrag rückwirkend holen will, muss zuerst wissen, in welcher Lage er steckt, denn ausgerechnet das schlichte Vergessen führt häufig dazu, dass das Geld endgültig verloren ist.
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Behindertenpauschbetrag rückwirkend: drei Situationen, drei verschiedene Ausgänge
Die entscheidende Frage lautet nicht „wie viele Jahre zurück”, sondern „in welcher der drei Lagen befinde ich mich”. Erstens: Der GdB stand schon lange fest, der Pauschbetrag wurde nie eingetragen, und die Bescheide sind längst bestandskräftig.
Zweitens: Der GdB lag ebenfalls vor, doch für die Jahre wurde nie eine Steuererklärung abgegeben. Drittens: Der GdB wird jetzt erst beantragt und vom Versorgungsamt rückwirkend für die Vergangenheit festgestellt.
Die meisten Ratgeber behandeln nur die dritte Lage und feiern den rückwirkenden GdB-Bescheid als Schlüssel zu alten Steuerjahren. Die erste Lage, das reine Vergessen, ist aber die häufigste und die gefährlichste, denn hier hilft genau dieser Bescheid nicht weiter.
Der bestandskräftige Bescheid: warum reines Vergessen den Anspruch kostet
Gegen einen Einkommensteuerbescheid kann man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Danach wird der Bescheid bestandskräftig und lässt sich nur noch über eine besondere Korrekturvorschrift öffnen: die Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 der Abgabenordnung.
An dieser Vorschrift scheitert das Vergessen regelmäßig. Eine Änderung zugunsten ist ausgeschlossen, wenn den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsache erst nachträglich bekannt wird. Wer seinen GdB kannte und den Pauschbetrag schlicht nicht eintrug, dem rechnet das Finanzamt das als grobe Fahrlässigkeit zu.
Auch ein erstmaliger Antrag auf die Steuervergünstigung nach Bestandskraft, den der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zulässt, steht unter derselben Bedingung: kein grobes Verschulden.
Das klingt nach einer Formsache, ist aber keine. Für diese Jahre bleibt der Steuervorteil meist verloren. Der rückwirkende GdB-Bescheid, der anderswo als Wundermittel gilt, ändert daran nichts, weil im reinen Vergessensfall kein neuer Grundlagenbescheid entsteht: Der GdB stand ja schon fest.
Wer nie eine Steuererklärung abgegeben hat: der Weg über die Antragsveranlagung
Ganz anders liegt der Fall, wenn für die betroffenen Jahre nie eine Steuererklärung abgegeben werden musste. Das betrifft viele Rentner und Geringverdiener ohne Pflichtveranlagungsgrund. Dann ist nichts bestandskräftig, weil es keinen Bescheid gibt; die Jahre bleiben offen, solange die vierjährige Festsetzungsfrist läuft.
Hier greift die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Man reicht freiwillig eine Erklärung ein und beantragt damit die Veranlagung. Die Frist ist hart. Anders als bei der Pflichtveranlagung gibt es keine verlängernde Anlaufhemmung, das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Es bleibt bei vier Jahren ab dem Ende des Steuerjahres. 2026 lassen sich so noch die Jahre 2022 bis 2025 nachholen.
Werner H., 67, aus Kassel bezieht eine Rente und arbeitet in Teilzeit weiter; von seinem Lohn wird Lohnsteuer einbehalten, zur Steuererklärung verpflichtet ist er nicht. Seit 2019 hat er einen GdB von 50, den Pauschbetrag aber nie genutzt. 2026 reicht er für 2022 bis 2025 je eine Erklärung ein und trägt den Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr ein.
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 18 Prozent sind das grob 205 Euro je Jahr, zusammen rund 820 Euro aus einbehaltener Lohnsteuer.
Wird der GdB jetzt erst rückwirkend festgestellt, öffnet sich der Änderungsweg
Die dritte Lage ist die, die andere Ratgeber meinen. Das Versorgungsamt kann auf Antrag feststellen, dass ein Grad der Behinderung schon zu einem früheren Zeitpunkt vorlag, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 SGB IX).
Ein solcher neuer Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid für das Finanzamt. Die Folge: Das Finanzamt muss die Steuerbescheide der betroffenen Jahre anpassen, nach § 175 der Abgabenordnung und nicht nach Ermessen, sondern zwingend. Selbst bestandskräftige Bescheide werden dadurch wieder änderbar.
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Doch auch hier lauert eine Frist. Der rückwirkende GdB-Antrag muss beim Versorgungsamt gestellt werden, bevor für das jeweilige Steuerjahr die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Wer zu spät beantragt, erhält zwar den rückwirkenden GdB, doch die verjährten Steuerjahre öffnen sich nicht mehr. Liegt der Bescheid vor, bleiben dem Finanzamt mindestens zwei Jahre, die alten Bescheide anzupassen.
Behindertenpauschbetrag rückwirkend holen: So gehen Sie vor
Klären Sie zuerst Ihre Lage. Ist der jüngste Bescheid noch keinen Monat alt, genügt ein Einspruch, in dem Sie den Pauschbetrag nachmelden. Mussten Sie nie eine Erklärung abgeben, reichen Sie für jedes offene Jahr eine Steuererklärung mit der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen” und dem GdB-Nachweis ein; maßgeblich ist das Ende des vierten Jahres.
Sind die Bescheide bestandskräftig und der GdB stand bereits fest, bleibt nur ein Änderungsantrag wegen neuer Tatsachen, dessen Erfolg vom fehlenden groben Verschulden abhängt und oft offen ist.
Brauchen Sie dagegen erst eine rückwirkende Feststellung, beantragen Sie diese zuerst beim Versorgungsamt mit Begründung des steuerlichen Interesses, bevor weitere Jahre verjähren; erst danach folgt der Änderungsantrag beim Finanzamt.
Zuständig sind zwei Stellen: das Versorgungsamt für den GdB, das Finanzamt für die Steuer. Lohnsteuerhilfevereine und Sozialverbände wie VdK und SoVD unterstützen bei beiden Schritten.
Entscheidend bleibt der Kalender: Jeder Jahreswechsel kann ein Steuerjahr endgültig schließen. Wer vermutet, den Pauschbetrag übersehen zu haben, sollte noch in diesem Jahr klären, welche Jahre offen sind, denn Ende Dezember 2026 fällt das Jahr 2022 für die Antragsveranlagung weg.
Häufige Fragen zum Behindertenpauschbetrag rückwirkend
Bekomme ich den Pauschbetrag als Geld ausgezahlt?
Nein. Der Pauschbetrag ist kein Zuschuss, sondern senkt das zu versteuernde Einkommen. Geld zurück gibt es nur, soweit für das Jahr tatsächlich Steuer gezahlt oder einbehalten wurde. Lag das Einkommen unter dem Grundfreibetrag, bringt der Eintrag für dieses Jahr nichts.
Reicht das Steuersparen als „besonderes Interesse” für eine rückwirkende GdB-Feststellung?
Ja. Die Absicht, den Behinderten-Pauschbetrag für zurückliegende Jahre zu nutzen, ist als besonderes Interesse anerkannt. Benennen Sie im Antrag beim Versorgungsamt konkret, für welche Jahre und zu welchem Zweck die Rückwirkung gebraucht wird.
Hilft ein rückwirkender GdB-Bescheid auch bei längst vergessenen, bestandskräftigen Jahren?
Nur, wenn dadurch wirklich eine neue Feststellung entsteht und der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wurde. War der GdB schon festgestellt und Sie haben den Pauschbetrag nur nicht eingetragen, entsteht kein neuer Grundlagenbescheid, der die alten Jahre öffnen würde.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 33b Einkommensteuergesetz (Behinderten-Pauschbetrag)
Bundesministerium der Justiz: §§ 169, 171, 173 und 175 Abgabenordnung
Bundesministerium der Justiz: § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Feststellung der Behinderung)
Bundesministerium der Finanzen: Anwendungserlass zur Abgabenordnung, zu § 173 und § 175
Bundesfinanzhof: Urteil VI R 16/11 vom 18. Oktober 2012 (keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung)




