Ein Grad der Behinderung von 70 kann mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und mehreren Nachteilsausgleichen verbunden sein. Einen Anspruch auf Pflegegeld löst er trotzdem nicht automatisch aus. Dafür muss mindestens Pflegegrad 2 festgestellt werden und die häusliche Pflege muss sichergestellt sein.
Das gilt auch, wenn im Schwerbehindertenausweis Merkzeichen eingetragen sind. Sie können den Hilfebedarf belegen, ersetzen aber nicht die gesonderte Pflegebegutachtung. Eine feste Umrechnung von GdB und Merkzeichen in einen Pflegegrad gibt es nicht.
Gericht bestätigt Pflegegrad 1 trotz GdB 70
Wie weit beide Bewertungen auseinanderliegen können, zeigt ein Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht. Der Kläger hatte einen GdB von 70 sowie die Merkzeichen G und B. Hinzu kamen unter anderem ein leichtes demenzielles Syndrom, eine wiederkehrende depressive Störung und weitere psychische Beeinträchtigungen.
Für den geprüften Zeitraum erkannte die Pflegekasse dennoch nur Pflegegrad 1 an. Eine gerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte 26,25 gewichtete Punkte. Pflegegrad 2 beginnt jedoch erst bei 27 Punkten.
Das Landessozialgericht bestätigte deshalb die Ablehnung des Pflegegeldes. Der hohe GdB, die Merkzeichen und die schwierige Lebenssituation konnten die fehlenden 0,75 Punkte nicht ersetzen. Die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen L 8 P 30/20 im Rechtsprechungsportal Schleswig-Holstein veröffentlicht.
GdB und Pflegegrad beantworten verschiedene Fragen
Der GdB beschreibt, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussen. Die Feststellung erfolgt nach § 152 SGB IX und den versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert.
Der Pflegegrad fragt dagegen, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann. Nach § 14 SGB XI müssen die Einschränkungen gesundheitlich bedingt sein, Hilfe durch andere erfordern und voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Aus dieser Prüfung ergibt sich der Pflegegrad, an dem sich der Umfang der Leistungen ausrichtet.
| Schwerbehindertenrecht | Pflegeversicherung |
|---|---|
| Bewertet die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe | Bewertet die Selbstständigkeit und Fähigkeiten in festgelegten Lebensbereichen |
| Führt bei einem GdB ab 50 zur Anerkennung als schwerbehinderter Mensch | Ordnet den Hilfebedarf einem Pflegegrad von 1 bis 5 zu |
| Ermöglicht je nach GdB, Merkzeichen und weiteren Voraussetzungen bestimmte Nachteilsausgleiche | Ermöglicht je nach Pflegegrad und Versorgungsform Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Hilfen |
| Wird von der zuständigen Versorgungsverwaltung festgestellt | Wird nach einer Pflegebegutachtung von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer festgestellt |
Welche Vergünstigungen mit einem GdB von 70 verbunden sein können, zeigt unser Beitrag über die Nachteilsausgleiche bei GdB 70. Diese Ansprüche bestehen neben möglichen Pflegeleistungen, folgen aber eigenen Regeln.
Auch Merkzeichen ersetzen keinen Pflegegrad
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Das Merkzeichen B zeigt an, dass die Voraussetzungen für die Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr vorliegen. Es bedeutet nicht, dass die betroffene Person in jeder Alltagssituation begleitet werden muss.
Auch das Merkzeichen H führt nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad. Es kann einen weitreichenden Hilfebedarf belegen, doch die Pflegeversicherung muss die Selbstständigkeit nach ihren eigenen Kriterien bewerten. Umgekehrt setzt ein Pflegegrad keinen bestimmten GdB voraus.
So wird der Pflegegrad berechnet
Bei der Pflegebegutachtung wird nicht die Zahl der Diagnosen addiert. Geprüft wird, was die betroffene Person noch selbst kann und wobei sie die Hilfe eines anderen Menschen benötigt. Bei gesetzlich Versicherten begutachtet regelmäßig der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten übernimmt dies in der Regel Medicproof.
Einbezogen werden Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Der Medizinische Dienst erläutert diese sechs Bereiche ausführlich.
Die Bereiche fließen unterschiedlich stark in die Berechnung ein. Die Selbstversorgung wird mit 40 Prozent gewichtet, die Mobilität dagegen mit 10 Prozent. Denken und Kommunikation sowie psychische Problemlagen werden nicht addiert; hier zählt nur der höhere der beiden Werte.
Die genaue Berechnung folgt § 15 SGB XI. Ab 12,5 Punkten liegt Pflegegrad 1 vor, ab 27 Punkten Pflegegrad 2. Schon ein knapper Abstand zu dieser Grenze kann deshalb über das Pflegegeld entscheiden.
Warum eine starke Gehbehinderung allein nicht genügen muss
Eine ausgeprägte Gehbehinderung kann einen hohen GdB und das Merkzeichen G rechtfertigen. Weil die Mobilität im Pflegeverfahren nur mit 10 Prozent gewichtet wird, muss sie allein aber nicht für Pflegegrad 2 reichen, wenn viele andere Verrichtungen noch ohne Hilfe gelingen.
Auch die Feststellung, dass jemand einen Haushalt nicht vollständig allein führen kann, genügt für sich genommen nicht. Einkaufen, Kochen, Putzen und Behördenangelegenheiten werden bei der Begutachtung zwar erfasst. Sie bilden jedoch kein eigenes gewichtetes Modul für die Berechnung des Pflegegrades.
Diagnosen allein bringen noch keine Punkte
Ein ärztlicher Befund ist wichtig, reicht aber nicht aus. Bei einer Demenz kommt es etwa darauf an, ob Orientierung, Entscheidungen, Tagesstruktur oder das Erkennen von Gefahren beeinträchtigt sind. Bei Depressionen kann bedeutsam sein, ob regelmäßig Anleitung, Motivation oder Beaufsichtigung benötigt wird.
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Bei körperlichen Erkrankungen muss beschrieben werden, ob Hilfe beim Waschen, Ankleiden, Essen, beim Toilettengang oder bei der Einnahme von Medikamenten erforderlich ist. Nicht der Name der Erkrankung, sondern der daraus folgende Verlust an Selbstständigkeit führt zu Punkten.
Auch wiederkehrende Krisen und schwankende Beschwerden können berücksichtigt werden. Entscheidend sind ihre Häufigkeit und der daraus entstehende Hilfebedarf. Die Pflegebedürftigkeit muss insgesamt voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen, die Beschwerden müssen aber nicht an jedem Tag gleich stark sein.
Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2
Nach § 37 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Pflegegeld erhalten, wenn sie die erforderliche häusliche Pflege selbst sicherstellen. Im Jahr 2026 beträgt das volle monatliche Pflegegeld 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Die Beträge bestätigt die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026.
Pflegegrad 1 löst kein Pflegegeld aus. Betroffene können aber unter anderem den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung nutzen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Einen umfassenden Überblick gibt unser Ratgeber zum Pflegegeld und zu den Pflegeleistungen 2026.
Wer zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst einsetzt, kann Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Das Pflegegeld sinkt dann entsprechend dem ausgeschöpften Anteil der Sachleistungen.
Schwerbehindertenbescheid und Alltag richtig dokumentieren
Der Schwerbehindertenbescheid kann die Angaben zum Hilfebedarf stützen. Häufig sind die zugrunde liegenden Arztberichte und Befunde noch aussagekräftiger, weil sie konkrete Funktionsbeeinträchtigungen beschreiben. Bei gesetzlich Versicherten muss die Pflegekasse relevante Angaben aus diesen Unterlagen prüfen, ohne daraus automatisch einen bestimmten Pflegegrad abzuleiten.
Grundlage dafür ist der Untersuchungsgrundsatz aus § 20 SGB X. Sinnvoll sind außerdem Entlassungsberichte, ein Medikamentenplan und vorhandene Pflegedokumentationen. Bei der Begutachtung sollte konkret beschrieben werden, welche Hilfe beim Aufstehen, Duschen, Anziehen, Essen oder bei der Tagesgestaltung nötig ist.
Bei schwankenden Beschwerden sollten gute und schlechte Tage mit ihrer Häufigkeit dokumentiert werden. Festgehalten werden sollte auch, ob Erinnerung, Anleitung, Beaufsichtigung oder eine vollständige Übernahme erforderlich ist. Ein pauschaler Hinweis auf „GdB 70 mit G und B“ genügt dagegen nicht.
Bei Pflegegrad 1 das Gutachten prüfen
Wird trotz schwerer Behinderung nur Pflegegrad 1 festgestellt, sollte das Pflegegutachten angefordert und mit dem tatsächlichen Alltag verglichen werden. Betroffene sollten prüfen, ob Einschränkungen fehlen, zu niedrig bewertet oder dem falschen Bereich zugeordnet wurden.
Für gesetzlich Pflegeversicherte gilt: Gegen den Bescheid kann bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beträgt die Frist regelmäßig ein Jahr. Das ergibt sich aus § 84 SGG in Verbindung mit § 66 SGG.
Die Begründung kann nach einem fristwahrenden Widerspruch nachgereicht werden. Sie sollte genau benennen, welche Angaben im Gutachten fehlen oder falsch bewertet wurden. Weitere Hinweise finden Betroffene in unserem Beitrag zum Widerspruch gegen einen zu niedrigen Pflegegrad.
Privat Pflegeversicherte legen gegen die Entscheidung ihres Unternehmens keinen Widerspruch nach § 84 SGG ein. Sie können eine erneute Prüfung verlangen und sich an den Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Bleibt der Streit bestehen, ist bei der privaten Pflegepflichtversicherung nach § 51 SGG das Sozialgericht zuständig, wie auch das Bundesgesundheitsministerium erläutert.
Eine spätere Höherstufung wirkt nicht automatisch zurück
Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts wurde dem Kläger ab dem 1. April 2021 Pflegegrad 2 zuerkannt. Für den davor liegenden Streitzeitraum half ihm das nicht. Das Gericht prüfte, wie hoch der Hilfebedarf in dem jeweils betroffenen Zeitraum gewesen war.
Eine spätere Verschlechterung beweist daher nicht automatisch, dass bereits Monate oder Jahre zuvor ein höherer Pflegegrad vorlag. Wer eine rückwirkende Einstufung verlangt, benötigt Unterlagen und konkrete Angaben zum damaligen Zustand.
Beispiel aus der Praxis: GdB 70, aber zunächst kein Pflegegeld
Frau Sommer hat einen GdB von 70 und die Merkzeichen G und B. Außerhalb ihrer Wohnung benötigt sie regelmäßig eine Begleitperson. Waschen, Anziehen, Essen und die Einnahme ihrer Medikamente gelingen ihr jedoch noch weitgehend selbstständig.
Die Pflegekasse stellt deshalb nur Pflegegrad 1 fest. Frau Sommer erhält kein Pflegegeld, kann aber die bereits bei Pflegegrad 1 vorgesehenen Leistungen nutzen.
Ein Jahr später braucht sie täglich Hilfe beim Duschen, Ankleiden und bei der Medikamenteneinnahme. Nach einem Höherstufungsantrag wird Pflegegrad 2 anerkannt. Erst der gewachsene Hilfebedarf führt nun zum Pflegegeld, nicht der bereits zuvor festgestellte GdB 70.




