Schwerbehinderung: Für den Pauschbetrag gilt seit 2026 ein neuer Nachweisweg

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Behinderten-Pauschbetrag: Neuer elektronischer Nachweis gilt seit 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Vorgaben für den steuerlichen Nachweis einer Behinderung. Wird ein Grad der Behinderung neu festgestellt oder eine bestehende Feststellung geändert, sollen die zuständigen Behörden die Daten auf Antrag elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Betroffene müssen dafür ihre steuerliche Identifikationsnummer bei der zuständigen Feststellungsbehörde angeben und die Übermittlung beantragen. Ein neuer Papierbescheid allein reicht für den Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich nicht mehr aus.

Bereits vor 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Nachweise verlieren durch die Umstellung jedoch nicht automatisch ihre Wirkung. Für Menschen mit einem GdB von 50 bleibt es bei einem jährlichen Pauschbetrag von 1.140 Euro.

Was sich beim Nachweis seit 2026 geändert hat

Rechtsgrundlage des neuen Verfahrens ist § 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Danach setzt die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags bei einer Feststellung nach § 152 SGB IX voraus, dass die zuständige Stelle die Daten elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt hat.

Die Übermittlung erfolgt nicht allein deshalb, weil ein neuer Feststellungsbescheid erlassen wurde. Die betroffene Person muss sie bei der zuständigen Behörde beantragen und hierfür ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen.

In vielen Bundesländern ist die Erklärung zur Datenübermittlung bereits in den Antrag auf Feststellung oder Änderung des GdB eingebunden. Je nach Landesverfahren kann dafür auch ein gesonderter Antrag vorgesehen sein.

Das elektronische Verfahren gilt auch, wenn ein bereits festgestellter GdB erhöht oder herabgesetzt wird. Die gesetzliche Neuregelung ist seit dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Das ergibt sich aus dem amtlichen Lohnsteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums.

Diese Daten erhält die Finanzverwaltung

Übermittelt werden unter anderem der festgestellte Grad der Behinderung, das Datum des Antrags, das Datum des Bescheids und die Dauer der jeweiligen Feststellung. Auch bestimmte Merkzeichen werden an die Finanzverwaltung weitergegeben.

Zu den übermittelten Merkzeichen gehören G, aG, B, H, Bl und TBl. Diese Informationen können neben der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags auch für weitere steuerliche Vergünstigungen von Bedeutung sein.

Die Feststellungsbehörde muss die Daten nach der Entscheidung unverzüglich übermitteln. Durch die Steueridentifikationsnummer sollen die Angaben der richtigen Person und dem zuständigen Finanzamt zugeordnet werden.

Der Antrag auf Übermittlung kann für die Zukunft widerrufen werden. Nach einem Widerruf kann der Pauschbetrag ab dem folgenden Veranlagungszeitraum nicht mehr auf Grundlage des elektronischen Nachweises berücksichtigt werden. Die Einzelheiten regelt § 65 EStDV.

Die Steuererklärung bleibt weiterhin erforderlich

Die elektronische Übermittlung bedeutet nicht, dass der Behinderten-Pauschbetrag ohne weiteres Zutun gewährt wird. Betroffene müssen ihn weiterhin in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.

Die Eintragung erfolgt in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Dort werden der GdB und gegebenenfalls vorhandene Merkzeichen angegeben.

Das Finanzamt gleicht diese Eintragungen anschließend mit den elektronisch übermittelten Daten ab. Ein zusätzlicher Papiernachweis ist bei einer neuen oder geänderten Feststellung im Regelfall nicht mehr einzureichen.

Auch bei einer Steuererklärung auf Papier bleibt der elektronische Nachweis erforderlich. Die Digitalisierung betrifft die Verbindung zwischen Feststellungsbehörde und Finanzverwaltung, nicht nur die elektronische Abgabe über ELSTER.

Was für bereits vorhandene Nachweise gilt

Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Schwerbehindertenausweise und noch gültige Feststellungsbescheide werden grundsätzlich weiter berücksichtigt. Betroffene müssen nicht allein wegen der Gesetzesänderung ein neues Feststellungsverfahren einleiten.

Wer einen älteren Bescheid erstmals für den Pauschbetrag verwenden möchte, kann weiterhin aufgefordert werden, den vorhandenen Nachweis beim Finanzamt einzureichen. Wurde die Feststellung bereits berücksichtigt und gilt sie unverändert fort, ist normalerweise keine erneute Vorlage notwendig.

Ändert die Behörde den GdB oder ein Merkzeichen nach dem 31. Dezember 2025, greift für die neue Entscheidung das elektronische Verfahren. Dann sollte bereits im Änderungsantrag darauf geachtet werden, dass die Steueridentifikationsnummer angegeben und die Datenübermittlung beantragt wird.

Die Übergangsregel verhindert somit, dass gültige Altbescheide allein aufgrund der Digitalisierung unbrauchbar werden. Das Bundesportal zum Behinderten-Pauschbetrag unterscheidet ebenfalls zwischen Feststellungen vor 2026 und neuen beziehungsweise geänderten Feststellungen.

So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag kann bereits ab einem festgestellten GdB von 20 beansprucht werden. Seine Höhe steigt mit dem Grad der Behinderung.

Festgestellter GdB Jährlicher Behinderten-Pauschbetrag
20 384 Euro
30 620 Euro
40 860 Euro
50 1.140 Euro
60 1.440 Euro
70 1.780 Euro
80 2.120 Euro
90 2.460 Euro
100 2.840 Euro
Merkzeichen H, Bl oder TBl 7.400 Euro

Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro. Dieser erhöhte Betrag tritt an die Stelle des nach dem GdB gestaffelten Betrags und wird nicht zusätzlich dazu gewährt.

Auch die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 kann für den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro ausreichen. Ein zusätzlicher GdB muss in dieser Konstellation nicht zwingend festgestellt sein. Die Berliner Finanzverwaltung erläutert die Voraussetzungen und Beträge ausführlich.

Was die 1.140 Euro bei einem GdB von 50 tatsächlich bringen

Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht an die betroffene Person ausgezahlt. Er verringert das zu versteuernde Einkommen.

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Bei einem GdB von 50 werden daher 1.140 Euro von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz und den übrigen Einkünften ab.

Liegt der individuelle Steuersatz beispielsweise ungefähr bei 30 Prozent, kann der Pauschbetrag von 1.140 Euro rechnerisch eine Entlastung von rund 342 Euro bewirken. Bei einem geringeren Steuersatz fällt die Ersparnis entsprechend niedriger aus.

Wer wegen eines niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlt, erhält durch den Pauschbetrag grundsätzlich keine Auszahlung. Ein ungenutzter Pauschbetrag wird auch nicht als Guthaben ausgezahlt.

Berücksichtigung bereits während des laufenden Jahres

Arbeitnehmer müssen nicht zwingend bis zur nächsten Einkommensteuererklärung warten. Sie können den Behinderten-Pauschbetrag über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung in ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen speichern lassen.

Dadurch kann der Arbeitgeber bereits während des Jahres weniger Lohnsteuer einbehalten. Der monatliche Nettolohn kann sich entsprechend erhöhen.

Der Antrag kann über Mein ELSTER oder beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die elektronische Übermittlung der GdB-Feststellung durch die zuständige Behörde ersetzt diesen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nicht.

Pauschbetrag oder tatsächliche Aufwendungen

Der Pauschbetrag soll wiederkehrende behinderungsbedingte Ausgaben vereinfachend abdecken. Einzelne Rechnungen für die vom Pauschbetrag erfassten Aufwendungen müssen deshalb nicht gesammelt und vorgelegt werden.

Betroffene können für diese Ausgaben grundsätzlich zwischen dem Pauschbetrag und dem Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten wählen. Beide Möglichkeiten dürfen für dieselben Aufwendungen innerhalb eines Steuerjahres nicht miteinander verbunden werden.

Wer die tatsächlichen Aufwendungen ansetzt, muss sie belegen. Außerdem kann bei außergewöhnlichen Belastungen eine einkommensabhängige zumutbare Belastung abgezogen werden, während der Behinderten-Pauschbetrag das steuerpflichtige Einkommen ohne eine solche Kürzung mindert.

Behinderungsbedingte Fahrtkosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich über eine eigene Fahrtkostenpauschale berücksichtigt werden. Andere besondere Ausgaben sollten danach unterschieden werden, ob sie bereits vom Behinderten-Pauschbetrag erfasst sind.

Bescheide und Ausweise weiterhin aufbewahren

Auch nach der elektronischen Übermittlung sollten Feststellungsbescheide und Schwerbehindertenausweise nicht entsorgt werden. Sie werden weiterhin für zahlreiche Nachteilsausgleiche und unter Umständen für weitere steuerliche Nachweise benötigt.

Das gilt beispielsweise, wenn tatsächliche behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden oder die Voraussetzungen einer Fahrtkostenpauschale geprüft werden. Auch bei Übertragungsfehlern kann der vorhandene Bescheid helfen, den Sachverhalt gegenüber der Behörde zu klären.

Nach einer neuen GdB-Entscheidung empfiehlt es sich außerdem, im Steuerbescheid zu prüfen, ob der richtige Pauschbetrag angesetzt wurde. Fehlt er trotz Antrag und elektronischer Übermittlung, kann gegen den Steuerbescheid innerhalb der angegebenen Frist Einspruch eingelegt werden.

Beispiel aus der Praxis

Sabine erhält im April 2026 erstmals einen GdB von 50. Im Feststellungsantrag hat sie ihre Steueridentifikationsnummer angegeben und die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung beantragt.

In ihrer Einkommensteuererklärung trägt sie den GdB in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ein. Das Finanzamt erhält die Feststellung elektronisch und berücksichtigt einen Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro.

Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von etwa 30 Prozent sinkt ihre Einkommensteuer rechnerisch um ungefähr 342 Euro. Der genaue Betrag ergibt sich erst aus ihrer gesamten steuerlichen Situation.

Fragen und Antworten zum Behinderten-Pauschbetrag 2026

1. Ab welchem GdB gibt es einen Behinderten-Pauschbetrag?

Ein Anspruch besteht bereits ab einem festgestellten GdB von 20. Der jährliche Pauschbetrag beträgt dann 384 Euro und steigt je nach GdB auf bis zu 2.840 Euro.

2. Wird der GdB seit 2026 immer automatisch an das Finanzamt übermittelt?

Nein. Die Übermittlung setzt einen Antrag beziehungsweise eine entsprechende Erklärung gegenüber der zuständigen Feststellungsbehörde voraus. Außerdem muss die Steueridentifikationsnummer angegeben werden.

3. Muss ein vor 2026 ausgestellter Schwerbehindertenausweis ersetzt werden?

Nein. Vor 2026 ausgestellte Ausweise und noch gültige Bescheide werden grundsätzlich weiterhin berücksichtigt. Erst bei einer neuen oder geänderten Feststellung greift das elektronische Verfahren.

4. Werden die 1.140 Euro bei einem GdB von 50 ausgezahlt?

Nein. Der Betrag mindert lediglich das zu versteuernde Einkommen. Die wirkliche Steuerersparnis richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz.

5. Muss der Pauschbetrag trotz elektronischer Übermittlung beantragt werden?

Ja. Der Behinderten-Pauschbetrag muss weiterhin in der Steuererklärung oder über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung geltend gemacht werden. Die Datenübermittlung ersetzt diesen Antrag nicht.

6. Können zusätzlich tatsächliche behinderungsbedingte Kosten abgesetzt werden?

Ausgaben, die bereits durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden, dürfen nicht noch einmal einzeln abgezogen werden. Für andere Aufwendungen und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gelten gesonderte Voraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.