Schwerbehinderung bei Inkontinenz: Dann gilt sogar ein GdB von 50, 60 oder 70

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Harninkontinenz kann allein einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr rechtfertigen. Dann führt eine Erkrankung, über die viele Betroffene aus Scham schweigen, zur Anerkennung einer Schwerbehinderung, und zu den damit verbundenen Nachteilsausgleichen.

Entscheidend ist, wie stark die Inkontinenz ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Häufige Toilettengänge oder gelegentlicher Urinverlust reichen dafür nicht  aus.

Die Behörde muss erkennen können, wie stark die Kontrolle über die Blase eingeschränkt ist und welche dauerhaften Folgen daraus entstehen. Ein genauer urologischer Befund kann hier entscheidend sein.

Nicht jede Blasenschwäche führt zu GdB 50

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden mehrere Schweregrade. Sie sehen für völlige Harninkontinenz einen Wert von 50 vor. Ist die Versorgung zusätzlich ungünstig liegt der Rahmen sogar bei 60 bis 70. Diese Bewertung setzt die entsprechende medizinische Ausprägung voraus; die bloße Verwendung von Einlagen genügt nicht.

Ausprägung der Harninkontinenz Vorgesehener Bewertungsrahmen
Leichter Harnabgang bei Belastung, etwa beim Husten 0 bis 10
Harnabgang tags und nachts 20 bis 40
Völlige Harninkontinenz 50
Völlige Harninkontinenz bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit 60 bis 70
Eingesetzter künstlicher Blasenschließmuskel mit guter Funktion 20

Praxisbeispiel: Marina, 72 Jahre, aus Leipzig

Marina ist 72 Jahre alt und lebt in Leipzig. In diesem fiktiven Beispiel hat sie die Kontrolle über den Harnabgang dauerhaft vollständig verloren. Sie benötigt tagsüber und nachts aufsaugende Hilfsmittel und muss diese regelmäßig wechseln.

Aus Angst vor durchnässter Kleidung sagt sie Besuche ab und verlässt ihre Wohnung nur noch für kurze Wege.

Zunächst beschreibt Marina ihre Beschwerden beim Arzt nur als „Blasenschwäche“. Für ihren GdB-Antrag lässt sie den Verlauf genauer dokumentieren. Der urologische Bericht bestätigt eine seit mehr als sechs Monaten bestehende völlige Harninkontinenz und beschreibt die bisherigen Behandlungen sowie die verbleibenden Einschränkungen.

Die Beschwerden entsprechen dem Grad der Behinderung von 50. Entscheidend ist der Nachweis völliger Inkontinenz. Auch wenn Marina ihren Alltag plastisch schildert, reicht das allein nicht aus. Auch ein objektiver medizinischer Befund (wie hier vom Urologen) muss die Einschränkungen belegen.

Welche Angaben im Antrag helfen

Beantragen Sie die Feststellung des GdB bei der zuständigen Behörde und benennen Sie Ihre behandelnden Praxen. Der Bericht sollte Art, Schwere, Dauer und Verlauf der Inkontinenz erläutern. Dazu gehören die Ergebnisse relevanter Untersuchungen, bisherige Behandlungsversuche und die Frage, welche Beschwerden trotz Behandlung fortbestehen.

Sie können diese Belege durch eigene Aufzeichnungen ergänzen: Details über Harnverlust, notwendige Wechsel und konkrete Probleme unterwegs  veranschaulichen die ärztlichen Angaben durch den tatsächlichen Alltag.

Sie sollten in ihren Schilderungen weder verharmlosen noch übertreiben. Ein Protokoll unterstützt zwar die medizinische Beurteilung, ersetzt sie aber nicht.

Die Behörde kann auch selbst Befundberichte anfordern und weitere Untersuchungen veranlassen. Welche Unterlagen das Verfahren erleichtern, erläutert Gegen-Hartz im Ratgeber zum Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis.

Schlechte Hilfsmittel nicht einfach hinnehmen

Undichte oder unpassende Inkontinenzhilfen können den Alltag zusätzlich einschränken. Für einen höheren GdB ist unzureichende Versorgung allerdings kein Argument, sondern Ansprechpartner sind in diesem Fall Krankenkasse und Lieferanten.

Gegen-Hartz erläutert im Beitrag „Krankenkasse muss teurere Hilfsmittel zahlen“, warum unzureichende Produkte den Anspruch nicht erfüllen.

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Weitere Erkrankungen gehören ebenfalls in den Antrag

Leiden Sie zusätzlich an anderen dauerhaften Gesundheitsstörungen, sollten Sie diese ebenfalls angeben. Die Behörde beurteilt die Auswirkungen insgesamt und berücksichtigt dabei, wie die Einschränkungen zusammenwirken. Einzelne Werte werden nicht einfach addiert.

GdB 50 eröffnet den Schwerbehindertenstatus unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Besondere Merkzeichen ergeben sich daraus erst einmal nicht: Die Behörde prüft deren jeweilige Voraussetzungen nämlich gesondert.

GdB und Pflegegrad prüfen unterschiedliche Folgen

Für einen Pflegegrad zählt, wie stark Ihre Selbstständigkeit eingeschränkt ist und welche Hilfe Sie benötigen. Bei Inkontinenz kann etwa wichtig sein, ob Sie Hilfsmittel selbst wechseln, sich reinigen und Ihre Kleidung wechseln können oder dabei Unterstützung brauchen. Eine Diagnose führt nicht zu einem  Pflegegrad.

Auch Marina erhält deshalb im fiktiven Beispiel kein Pflegegeld, weil sie einen GdB 50 hat. Benötigt sie regelmäßig Hilfe, kommt eine gesonderte Prüfung durch die Pflegekasse infrage.

Wie diese Einstufung funktioniert, erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber zu Pflegegrad, Leistungen und Antrag.

Bei zu niedrigem GdB rechtzeitig widersprechen

Stuft die Behörde Ihre Einschränkungen aus Ihrer Sicht zu niedrig ein, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.

Für die Begründung sollten Sie den Bescheid mit Ihren medizinischen Unterlagen vergleichen.

Nennt der Befund eine völlige Harninkontinenz, während die Bewertung lediglich von leichtem Harnverlust bei Belastung ausgeht, muss dieser Widerspruch aufgeklärt werden. Benennen Sie fehlende Befunde und bitten Sie Ihre behandelnde Praxis gegebenenfalls um eine präzise Stellungnahme.

FAQ: GdB bei Harninkontinenz

Reicht es für GdB 50, wenn ich täglich Einlagen brauche?

Nein. Die Nutzung von Einlagen beweist noch keine völlige Harninkontinenz. Entscheidend sind die medizinisch festgestellte Funktionsstörung und deren Schwere.

Kann ich auch mit 72 Jahren einen GdB beantragen?

Ja. Für einen GdB-Antrag gibt es keine allgemeine Altersobergrenze. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die dauerhaften Auswirkungen der Erkrankung.

Muss ich bereits einen Pflegegrad haben?

Nein. GdB und Pflegegrad betreffen unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren. Sie können einen GdB unabhängig davon beantragen, ob die Pflegekasse bereits Leistungen bewilligt hat.

Quellen

Gesetze im Internet: § 2 SGB IX – Behinderung und Schwerbehinderung
Gesetze im Internet: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und Ausweise
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizinische Grundsätze – vor allem Teil B Nr. 12.2.4

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