Erwerbsminderung: Der Zusatzschutz fällt 2027 weg

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Ab dem 1. Januar 2027 dürfen die neuen geförderten Altersvorsorgeverträge im Riester-Nachfolgemodell keinen zusätzlichen Schutz bei Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit enthalten. Die Reform beendet damit eine bisher zulässige Verbindung von Altersvorsorge und Invaliditätsabsicherung. Bestehende Riester-Verträge behalten grundsätzlich ihre vereinbarten Bedingungen.

Welche Verträge von der Reform betroffen sind

Das Altersvorsorgereformgesetz wurde im Mai 2026 verkündet. Die neuen Produktregeln gelten ab Januar 2027 und ermöglichen unter anderem Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantie sowie Produkte mit einer Garantie. Den Beginn der Reform und ihre Ziele erläutert die Bundesregierung in ihren Informationen zur privaten Altersvorsorge.

Nach § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) in der bis Ende 2026 geltenden Fassung können Riester-Verträge zusätzliche Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit enthalten. Ein solcher Schutz muss ausdrücklich vereinbart sein. Ein Riester-Sparvertrag allein verschafft deshalb noch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung bei Erwerbsminderung.

Die neue Fassung von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b AltZertG schließt ergänzende Absicherungen aus. Als Ausnahme bleibt bei einer lebenslangen Leibrente eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren möglich. Sie kann Zahlungen nach dem Tod absichern, bietet aber keinen Schutz bei Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit. Das regelt Artikel 6 des Altersvorsorgereformgesetzes.

Warum die Rentenversicherung den Wegfall kritisiert

Die Bundesregierung will die geförderten Produkte vereinfachen, Kosten senken und den Vergleich verschiedener Angebote erleichtern. Wenn keine Beitragsanteile für Zusatzrisiken abgezogen werden, soll mehr Geld für die spätere Altersversorgung übrig bleiben. Diese Begründung steht im Regierungsentwurf auf Seite 81, der neben Erwerbsminderung auch Berufs- und Dienstunfähigkeit nennt.

Die Deutsche Rentenversicherung kritisierte diesen Ansatz in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2026. Aus ihrer Sicht greift es zu kurz, den Schutz bei Erwerbsminderung allein als Kostenfaktor zu betrachten. Mit dem Wegfall gehe eine Möglichkeit verloren, zusätzliche Invaliditätsabsicherung staatlich gefördert abzuschließen.

Für Betroffene geht es um zwei finanzielle Risiken: Eine schwere Erkrankung kann das laufende Einkommen verringern und zugleich verhindern, dass sie weiter für den Ruhestand sparen. Höhere Renditechancen eines Depots gleichen einen solchen Einkommensausfall nicht automatisch aus. Wer zusätzlichen Risikoschutz benötigt, muss ihn deshalb außerhalb des neuen geförderten Altersvorsorgevertrags vereinbaren.

Auch die bisherige Zusatzabsicherung wurde aus Beiträgen finanziert. Ob eine getrennte Versicherung zusammen mit dem Sparvertrag insgesamt teurer wird, hängt von den gewählten Angeboten ab. Aus der Reform allein lässt sich daher keine bestimmte zusätzliche Belastung berechnen.

Gesetzliche Rente, private BU und Rürup-Verträge bleiben bestehen

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird durch diese Änderung nicht abgeschafft. Nach § 43 SGB VI liegt volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen grundsätzlich vor, wenn jemand auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine schwere Erkrankung allein genügt deshalb nicht für einen Rentenanspruch. Welche Folgen fehlende Versicherungszeiten haben können, zeigt ein Fall, in dem trotz voller Erwerbsminderung keine gesetzliche Rente gezahlt wurde.

Eigenständige private Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen bleiben ebenfalls möglich. Eine BU-Versicherung knüpft grundsätzlich an den zuletzt ausgeübten Beruf und ihre Versicherungsbedingungen an.

Deshalb entscheidet eine Ablehnung der gesetzlichen Rente nicht automatisch über den privaten Anspruch, wie der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: Das gilt für die private BU“ erläutert.

Auch andere steuerliche Förderwege werden nicht pauschal abgeschafft. Für Basisrenten, sogenannte Rürup-Renten, erlaubt § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine ergänzende Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese Verträge unterliegen eigenen Regeln und sind vom Riester-Nachfolgemodell zu unterscheiden.

Was der Bestandsschutz für bisherige Riester-Verträge bedeutet

Eine bereits vereinbarte Zusatzabsicherung endet nicht allein durch den Jahreswechsel. Wer seinen Riester-Vertrag fortführt, behält grundsätzlich die bisherigen Bedingungen. Ob und wie viel der Versicherer später zahlt, richtet sich nach dem vereinbarten Schutz. Weitere Möglichkeiten erläutert der Beitrag über den Umgang mit bestehenden Riester-Verträgen.

Der Förderwechsel ist unwiderruflich und gilt für alle Altverträge

Sparer können ihrem Anbieter erklären, dass sie für ihren bisherigen Vertrag die neue steuerliche Förderung wählen. Diese Erklärung ist unwiderruflich und gilt einheitlich für alle bisherigen Riester-Verträge der betreffenden Person. Sie wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt. Das bestimmt der neue § 52 Absatz 50a EStG in Artikel 2 des Altersvorsorgereformgesetzes.

Wer ab 2027 einen zusätzlichen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, wechselt ebenfalls grundsätzlich für alle entsprechenden Verträge in die neue Förderung.

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Die vereinbarten Bedingungen der bisherigen Verträge bleiben auch bei einem Förderwechsel erhalten, wie die Gesetzesbegründung zum Bestandsschutz auf Seite 94 klarstellt. Sparer sollten deshalb vorab vergleichen, wie sich die neue Förderung auf sämtliche betroffenen Verträge auswirkt.

Beim Wechsel ins neue Vorsorgeprodukt muss der Zusatzschutz geklärt werden

Anders liegt der Fall, wenn das Guthaben auf ein neues Altersvorsorgeprodukt übertragen und der bisherige Vertrag beendet wird. Eine vorhandene Zusatzversicherung wird dabei nicht automatisch übernommen. Im neuen geförderten Vertrag darf die entsprechende Absicherung nicht mehr enthalten sein.

Die Möglichkeit, das Vorsorgekapital ohne Rückzahlung der bisherigen Förderung zu übertragen, garantiert deshalb keinen gleichwertigen Versicherungsschutz.

Außerdem können Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten entstehen, wie das Bundesfinanzministerium zum Wechsel aus alten Riester-Verträgen erläutert. Versicherte sollten vor einer Übertragung schriftlich klären, welche Leistungen enden und ob sie einen erforderlichen Ersatz erhalten.

Die Folgen für verschiedene Verträge im Überblick

Vertrag oder Entscheidung Folge ab 2027
Neuer geförderter Vertrag im Riester-Nachfolgemodell Zusätzlicher Schutz bei Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit darf nicht enthalten sein.
Bisherigen Riester-Vertrag fortführen Die vereinbarten Bedingungen und ein vorhandener Zusatzschutz bleiben grundsätzlich erhalten.
Nur in die neue Förderung wechseln Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt für alle bisherigen Riester-Verträge. Die übrigen Vertragsbedingungen bleiben erhalten.
Guthaben in ein neues Vorsorgeprodukt übertragen Eine bisherige Zusatzversicherung wird nicht automatisch übernommen. Ihr weiterer Schutz muss geklärt werden.
Eigenständige BU- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung Solche Versicherungen können weiterhin abgeschlossen und fortgeführt werden.

Was Sparer vor Ende 2026 prüfen sollten

Nach den Übergangsregeln dürfen die bisherigen Riester-Produkte ab 2027 nicht mehr neu vertrieben werden. Ein Neuabschluss nach dem alten Modell müsste daher noch 2026 erfolgen. Ob ein Anbieter einen passenden Tarif mit der gewünschten Zusatzabsicherung tatsächlich anbietet und den Antrag annimmt, muss allerdings geklärt werden.

Die Frist allein ist kein ausreichender Grund für einen Abschluss. Im Versicherungsschein und den Bedingungen sollte stehen, welche Einschränkungen versichert sind, wie hoch die Leistung ausfällt und wann sie endet. Bei vorhandenen Verträgen sind zudem die Folgen einer Kündigung oder Beitragsfreistellung zu prüfen.

Wer den bisherigen Schutz durch eine neue BU-Versicherung ersetzen möchte, muss in der Regel erneut Gesundheitsfragen beantworten. Vorerkrankungen können zu Zuschlägen, Ausschlüssen oder einer Ablehnung führen.

Die Verbraucherschützer erläutern die Gesundheitsprüfung und den Vertragsvergleich. Bestehenden Schutz sollten Versicherte deshalb erst aufgeben, wenn geklärt ist, ob der neue Versicherer den benötigten Schutz tatsächlich gewährt und zu welchen Bedingungen.

Praxisbeispiel: Beim Wechsel könnte Karin ihre Zusatzrente verlieren

Die 46-jährige Karin aus Erfurt besitzt im folgenden fiktiven Beispiel einen Riester-Vertrag mit einer Zusatzrente bei Erwerbsminderung. Für 2027 erwägt sie, ihr Guthaben in ein Altersvorsorgedepot zu übertragen und den bisherigen Vertrag zu beenden.

Endet damit auch ihre Zusatzversicherung ohne Ersatz, fehlt ihr bei einem späteren versicherten Leistungsfall die zuvor vereinbarte Zusatzrente.

Karin prüft deshalb zunächst, ob sie den Vertrag einschließlich des Schutzes behält und gegebenenfalls nur die Förderung wechselt. Einen vollständigen Produktwechsel zieht sie erst in Betracht, nachdem die Kosten und Bedingungen einer erforderlichen Ersatzversicherung geklärt sind.

Fragen und Antworten zur Zusatzabsicherung ab 2027

Welche Absicherung entfällt bei Neuverträgen?

Neue geförderte Altersvorsorgeverträge im Riester-Nachfolgemodell dürfen keinen zusätzlichen Invaliditätsschutz enthalten. Betroffen ist insbesondere die bisher mögliche Kombination mit einer Absicherung bei Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit.

Endet meine bisherige Zusatzversicherung automatisch?

Nein. Eine in einem bestehenden Riester-Vertrag vereinbarte Zusatzabsicherung endet nicht allein durch die Reform. Es gelten grundsätzlich die bisherigen Versicherungsbedingungen.

Kann ich den Wechsel in die neue Förderung rückgängig machen?

Die entsprechende Erklärung ist unwiderruflich und gilt einheitlich für alle bisherigen Riester-Verträge der betreffenden Person. Die übrigen Vertragsbedingungen bleiben dadurch grundsätzlich erhalten.

Kann ich 2027 noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen?

Ja, eigenständige private BU-Versicherungen bleiben möglich. Die Annahme des Antrags und die angebotenen Bedingungen hängen von der Prüfung des Versicherers ab.

Sollte ich wegen der Frist noch schnell einen Riester-Vertrag abschließen?

Die Frist ersetzt keinen Vergleich von Leistungen, Kosten und Alternativen. Ein Angebot muss den benötigten Schutz bieten und dauerhaft bezahlbar sein.