Schwerbehinderung: Krankenkasse muss teurere Hilfsmittel zahlen – Urteil

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Krankenkassen mรผssen schwerbehinderte Versicherte mit geeigneten und fehlerfreien Inkontinenzhilfen versorgen. Denn es dient dem mittelbaren Behinderungsausgleich, wenn insbesondere ein berufstรคtiger Versicherter mit einer Blasenentleerungsstรถrung geeignete, รคrztlich verordnete Inkontinenzhilfen auch tatsรคchlich erhรคlt, entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main in einem kรผrzlich verรถffentlichten Urteil vom 8. Mรคrz 2024 (Az.: S 34 KR 850/21).

Hilfsmittel mรผssen qualitativ sein

Bietet der von der Krankenkasse benannte Vertragspartner nur unzureichende Hilfsmittel an, kann sich der Versicherte alternative Produkte von anderen Anbietern beschaffen und die Kosten erstattet verlangen.

Der berufstรคtige Klรคger leidet infolge einer Erkrankung an einer schweren Blasenentleerungsstรถrung. Der behandelnde Arzt hatte ihm deshalb vier Windeln und eine Windelhose pro Tag verordnet.

Als der von der Krankenkasse benannte Lieferant aufgrund von Lieferengpรคssen keine fรผr den Versicherten geeigneten Windeln und Windelhosen mehr liefern konnte, erhielt er fรผr seine Notfallversorgung 16,60 Euro monatlich.

Zu diesem Preis konnte der Klรคger keine Ersatzprodukte finden. Er benรถtigte Windeln mit hoher Saugleistung und dichte Windelhosen, zumal seine Kunden nichts von seiner Inkontinenz bemerken sollten.

Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, dass der Klรคger mit anderen, preisgรผnstigeren Inkontinenzprodukten von Vertragspartnern versorgt werden kรถnne. Ein Versicherter habe nur Anspruch auf eine wirtschaftliche und nicht auf eine optimale Versorgung und kรถnne daher keine optimalen Windeln und Windelhosen erhalten.

Der Klรคger kaufte sich die gewรผnschten, fรผr ihn besser geeigneten Inkontinenzhilfen selbst und verlangte von der Krankenkasse die Erstattung der Kosten.

SG Frankfurt/Main: Kasse muss fรผr Behinderungsausgleich sorgen

Das Sozialgericht gab ihm recht.

Der Klรคger habe im Rahmen seines mittelbaren Behinderungsausgleichs Anspruch auf โ€žpassgerechte und mรคngelfreie Inkontinenzhilfenโ€œ. Die vom Vertragspartner der Krankenkasse angebotenen Produkte seien hinsichtlich Qualitรคt und Menge unzureichend gewesen.

Hilfen mรผssen funktionieren

Der Versicherte habe wegen seiner schweren Blasenentleerungsstรถrung deutlich gemacht, dass er besonders dichthaltende und dรผnne Inkontinenzhilfen benรถtige, damit Kunden und Geschรคftspartner nichts bemerkten.

Er habe mehrfach erfolglos versucht, von den Leistungserbringern seiner Krankenkasse geeignete Alternativprodukte zu erhalten. Daher sei die Krankenkasse nun verpflichtet, die Kosten fรผr die selbst beschafften Inkontinenzhilfen zu รผbernehmen. fle