GdB-Antrag läuft noch: Neue Regel schützt schon vor dem Bescheid

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Wer einen GdB- oder Gleichstellungsantrag gestellt hat, wartet häufig Monate auf die Entscheidung. Am Arbeitsplatz entsteht dadurch eine heikle Lücke: Die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen bereits, der formale Schwerbehindertenstatus aber noch nicht.

Für Beschäftigte des Freistaates Sachsen gilt seit dem 4. September 2026 eine neue Regel. Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz sollen sie schon erhalten, während die Behörde noch über ihren Antrag entscheidet.

Die neue „VwV Schwerbehindertenbeschäftigung“ richtet sich an die öffentlichen Arbeitgeber des Freistaates Sachsen. Dazu zählen vor allem Landesbehörden, Einrichtungen, Gerichte und Staatsbetriebe. Private Arbeitgeber und kommunale Arbeitgeber erfasst diese konkrete Regel dagegen nicht.

Der entscheidende Satz steht direkt im Geltungsbereich

Normalerweise knüpft ein großer Teil der besonderen Rechte im Arbeitsleben an eine festgestellte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 oder an eine Gleichstellung an. Sachsen geht bei bestimmten Hilfen jetzt einen Schritt weiter.

Die neue Verwaltungsvorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die Regeln über „angemessene Vorkehrungen“ auch für Beschäftigte gelten sollen, über deren Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung oder auf Gleichstellung noch nicht entschieden wurde. Voraussetzung ist, dass keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Damit kann eine Landesdienststelle einen Beschäftigten nicht damit abspeisen, sein Schwerbehindertenausweis liege noch nicht vor. Bei geeigneten Maßnahmen muss sie bereits während des laufenden Verfahrens prüfen, welche Unterstützung wegen der Behinderung notwendig ist.

Beispiel Peggy: Der Bescheid fehlt, die Einschränkung ist längst da

Peggy ist 56 Jahre alt und arbeitet bei einer Landesbehörde in Chemnitz. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen fallen ihr längere Wege und ein durchgehender Arbeitstag im Büro zunehmend schwer. Sie beantragt deshalb die Feststellung einer Schwerbehinderung. Über den Antrag hat die zuständige Behörde noch nicht entschieden.

Peggy möchte mehrere Tage mobil arbeiten und ihre Arbeitsorganisation so anpassen, dass sie belastende Tätigkeiten nicht ständig übernehmen muss. Früher hätte ihre Dienststelle möglicherweise zunächst auf die ausstehende Feststellung des GdB verwiesen.

Seit dem 4. September 2026 spricht die neue Verwaltungsvorschrift gegen ein solches pauschales Abwarten. Gerade eine flexible Arbeitsorganisation zählt zu den angemessenen Vorkehrungen. Die Vorschrift nennt mobiles Arbeiten, eine angepasste Aufgabenverteilung und sogar die mögliche Freistellung von bestimmten Vertretungsregelungen.

Peggys Dienststelle muss ihren konkreten behinderungsbedingten Bedarf berücksichtigen und prüfen, welche Vorkehrung geeignet und erforderlich ist.

Diese Hilfen können schon vor dem GdB-Bescheid wichtig werden

Die Verwaltungsvorschrift nennt mehrere Möglichkeiten: Arbeitgeber können den Arbeitsplatz entsprechend dem behinderungsbedingten Bedarf ausstatten. Auch ein Einzelzimmer kommt infrage, wenn die Art der Behinderung dies zweckmäßig macht, ein geeigneter Raum vorhanden ist und der Beschäftigte ihn wünscht.

Besonders weit reicht die Vorschrift bei der Arbeitsorganisation. Möglich sind mobiles Arbeiten oder eine veränderte Verteilung von Aufgaben, wenn sich dadurch behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen lassen. Auch bei Dienstreisen sieht die Verwaltungsvorschrift Unterstützung vor.

Benötigt ein schwerbehinderter Beschäftigter fremde Hilfe, kann der Arbeitgeber notwendige Begleitkosten als Reisenebenkosten übernehmen.

Selbst Assistenzhunde berücksichtigt die Vorschrift ausdrücklich. Notwendige Handlungen zur Versorgung eines zertifizierten oder anerkannten Assistenzhundes während der Arbeitszeit können als Dienstgänge gelten.

Nicht jede Vergünstigung gibt es schon während des Antrags

Ein laufender GdB-Antrag macht Peggy noch nicht zu einer schwerbehinderten Beschäftigten. Die neue Vorschrift ordnet nicht an, dass sämtliche Nachteilsausgleiche bereits vor der Entscheidung gelten.

Das betrifft zum Beispiel den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Auch die besonderen gesetzlichen Regeln des Kündigungsschutzes, die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung und andere Statusrechte folgen weiterhin ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Die neue September-Regel betrifft ausdrücklich die angemessenen Vorkehrungen am Arbeitsplatz.

Für einen besonderen Kfz-Abstellplatz nennt die Vorschrift ausdrücklich die Merkzeichen G oder aG. Wer erst einen GdB-Antrag gestellt und noch kein entsprechendes Merkzeichen erhalten hat, kann allein aus dem laufenden Antrag nicht automatisch einen solchen Parkplatz verlangen.

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Angemessene Vorkehrung bedeutet nicht: Arbeitgeber muss jeden Wunsch erfüllen

Die Verwaltungsvorschrift definiert angemessene Vorkehrungen als Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen ihre Rechte gleichberechtigt ausüben können.

Zugleich darf die Maßnahme den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten. Genau deshalb sollten Beschäftigte möglichst konkret erklären, welches Problem am Arbeitsplatz besteht und welche Veränderung dieses Problem lösen könnte.

Peggy sollte also nicht nur schreiben, sie benötige „wegen ihres laufenden GdB-Antrags Homeoffice“. Sinnvoller wäre eine konkrete Begründung: Welche Belastung entsteht durch die bisherige Arbeitsplatzgestaltung? Warum reduziert mobiles Arbeiten diese Belastung? An welchen Tagen oder in welchem Umfang ist die Änderung notwendig? Gibt es eine weniger einschneidende Alternative?

Damit richtet sich die Prüfung auf den tatsächlichen behinderungsbedingten Bedarf und nicht allein auf den noch ausstehenden Bescheid.

Auch Beschäftigte mit abgelehnter Gleichstellung können profitieren

Die Vorschrift geht sogar noch einen Schritt weiter. Sie erfasst bei den angemessenen Vorkehrungen auch Beschäftigte mit einer festgestellten Behinderung, bei denen die Bundesagentur für Arbeit trotz eines entsprechenden Antrags keine Gleichstellung vorgenommen hat. Auch auf diese Beschäftigten sollen die Regeln über angemessene Vorkehrungen angewendet werden, soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Ein Beschäftigter kann also gesundheitlich erheblich eingeschränkt sein, ohne die formellen Voraussetzungen für eine Gleichstellung oder einen GdB von 50 zu erfüllen. Für die Frage, ob er zum Beispiel eine behinderungsgerechte Arbeitsorganisation benötigt, soll der fehlende Status bei den sächsischen Landesdienststellen nicht automatisch das Ende der Prüfung bedeuten.

Bundesweit gibt es ebenfalls Schutz – aber nicht dieselbe September-Regel

§ 164 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber bundesweit zu einer behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. Dazu gehören eine behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit sowie notwendige technische Arbeitshilfen.

Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem hervorgehoben, dass angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen arbeitsrechtlich große Bedeutung haben. Bei anerkannt schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten können sich aus § 164 SGB IX sogar Ansprüche auf eine andere geeignete Beschäftigung ergeben.

Die Besonderheit seit September liegt jedoch darin, dass Sachsen seine eigenen Landesdienststellen ausdrücklich anweist, Vorkehrungen bereits auf Menschen mit noch laufendem Schwerbehinderten- oder Gleichstellungsantrag anzuwenden.

So sollten Betroffene die neue Regel nutzen

Beschäftigte einer sächsischen Landesbehörde, eines Gerichts, einer Landeseinrichtung oder eines Staatsbetriebs sollten deshalb nicht automatisch auf den GdB-Bescheid warten. Entsteht bereits jetzt ein konkreter behinderungsbedingter Nachteil am Arbeitsplatz, können sie eine passende Vorkehrung beantragen und auf Ziffer II Nummer 3 in Verbindung mit Ziffer IV Nummer 1 der VwV Schwerbehindertenbeschäftigung hinweisen.

Besonders erfolgversprechend ist ein Antrag, wenn die gewünschte Maßnahme unmittelbar auf eine bestehende Einschränkung reagiert und den Dienstbetrieb nicht unverhältnismäßig belastet.

Für Peggy bedeutet das: Sie muss nicht monatelang untätig darauf warten, welchen GdB die Behörde schließlich feststellt. Ihr Arbeitgeber muss sich schon jetzt mit der Frage beschäftigen, ob mobiles Arbeiten, eine veränderte Aufgabenverteilung oder eine andere angemessene Vorkehrung ihre gleichberechtigte Beschäftigung ermöglicht.

FAQ: Schutz während des GdB-Antrags

Gilt die neue Regel für alle Arbeitnehmer in Sachsen?

Nein. Die neue Verwaltungsvorschrift gilt für öffentliche Arbeitgeber des Freistaates Sachsen, vor allem Landesbehörden, Landeseinrichtungen, Gerichte und Staatsbetriebe. Sie führt keine entsprechende neue Pflicht für sämtliche privaten Arbeitgeber in Sachsen ein.

Bekomme ich mit einem laufenden GdB-Antrag automatisch die Rechte eines Schwerbehinderten?

Nein. Die September-Regel erstreckt gezielt die Vorschriften über angemessene Vorkehrungen auf Beschäftigte mit einem noch nicht entschiedenen Antrag. Sie ersetzt weder die Feststellung eines GdB von mindestens 50 noch eine Gleichstellung.

Welche Maßnahmen kann ich während des laufenden Verfahrens beantragen?

Je nach Behinderung kommen zum Beispiel eine angepasste Arbeitsplatzgestaltung, mobiles Arbeiten, eine veränderte Aufgabenverteilung oder ein Einzelzimmer infrage. Entscheidend bleibt immer der konkrete behinderungsbedingte Bedarf und die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24 (Das Bundesarbeitsgericht)
Gesetze im Internet, Sozialgesetzbuch IX, vor allem § 164 SGB IX (Gesetze im Internet)
Sächsische Staatsregierung, VwV Schwerbehindertenbeschäftigung vom 25. August 2026, gültig seit 4. September 2026, SächsABl. 2026, S. 690 (revosax.sachsen.de)