Ein Arbeitnehmer verliert seinen Arbeitsplatz, während er noch pfändbares Einkommen an seine Treuhänderin abtreten muss. Trotzdem darf sie seine später vereinbarte Abfindung von 35.000 Euro nicht für die Gläubiger einziehen.
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Entscheidend war, wann der Anspruch auf die Abfindung entstand. Die Kündigung und das frühere Ende des Arbeitsverhältnisses reichten dafür nicht aus.
Der Mann schloss den gerichtlichen Vergleich erst nach Ablauf seiner Abtretungsfrist. Damit erfasste seine Abtretungserklärung diesen Anspruch nicht mehr. Die Treuhänderin scheiterte mit ihrem Antrag auf nachträgliche Verteilung des Geldes an die Gläubiger (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25).
Der Arbeitsplatz war weg, die Abtretungsfrist lief noch
Der Schuldner trat seine pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis für drei Jahre nach der Eröffnung an den Treuhänder ab. Im Oktober 2023 hob das Gericht das Insolvenzverfahren auf; die bisherige Insolvenzverwalterin arbeitete anschließend als Treuhänderin weiter.
Die Arbeitgeberin kündigte am 26. März 2025 zum 30. Juni 2025. Damit lag das Ende des Arbeitsverhältnisses noch innerhalb der Abtretungsfrist. Diese endete erst am 11. Juli 2025. Genau auf diesen zeitlichen Zusammenhang stützte die Treuhänderin später ihren Zugriff auf die Abfindung.
Der Vergleich kam erst nach dem entscheidenden Stichtag
Am 5. August 2025 schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Darin bestätigten sie das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni und vereinbarten eine Abfindung von 35.000 Euro brutto für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Arbeitgeberin sollte den Betrag mit dem Abrechnungs- und Gehaltslauf für Juli abrechnen und auszahlen.
Am 28. August 2025 erteilte das Insolvenzgericht dem Mann die Restschuldbefreiung. Wenige Tage später beantragte die Treuhänderin, die Abfindung nachträglich an die Gläubiger zu verteilen.
Sie argumentierte, der Anspruch sei bereits mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni und damit vor Ablauf der Abtretungsfrist fällig geworden.
BGH: Erst der Vergleich begründete den Anspruch
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Eine Abfindung kann zwar grundsätzlich unter die Abtretung pfändbarer Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis fallen. Die Abtretung erfasst aber nur Forderungen, die während ihrer Laufzeit entstehen.
In diesem Fall entstand der Anspruch erst durch den Vergleich vom 5. August 2025. Mit dieser Einigung regelten Arbeitnehmer und Arbeitgeberin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung. Weder die Kündigung im März noch das vereinbarte Beschäftigungsende im Juni begründeten diesen Zahlungsanspruch.
Damit blieb die Abfindung außerhalb der Abtretung. Der BGH entschied die Sache abschließend und wies die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Treuhänderin zurück. Der Arbeitnehmer muss die Abfindung aufgrund dieser Abtretung nicht an sie herausgeben.
Kündigung, Anspruch und Auszahlung sind drei verschiedene Dinge
Wenn Sie während einer Verbraucherinsolvenz Ihren Arbeitsplatz verlieren, müssen Sie diese Zeitpunkte auseinanderhalten. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin. Sie schafft aber keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Dieser kann erst durch eine spätere Vereinbarung entstehen. Die Auszahlung erfüllt anschließend den bereits bestehenden Anspruch.
| Zeitpunkt im BGH-Fall | Bedeutung für die Abfindung |
|---|---|
| Kündigung am 26. März 2025 | Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis; der spätere Vergleichsanspruch entstand dadurch noch nicht. |
| Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 | Auch dieser Termin begründete hier noch keinen Anspruch auf die 35.000 Euro. |
| Ende der Abtretungsfrist am 11. Juli 2025 | Zu diesem Stichtag bestand der später vereinbarte Abfindungsanspruch noch nicht. |
| Vergleich am 5. August 2025 | Erst jetzt entstand der Anspruch – außerhalb der Abtretungsfrist. |
| Fälligkeit und Auszahlung | Sie ersetzen für die Reichweite der Abtretung nicht die Prüfung, wann der Anspruch entstand. |
Eine spätere Auszahlung allein rettet die Abfindung nicht
Aus dem Beschluss folgt kein allgemeiner Schutz für Geld, das erst nach Ablauf der Abtretungsfrist auf Ihrem Konto eingeht. Entsteht ein pfändbarer Anspruch bereits während dieser Frist, kann die Abtretung ihn weiterhin erfassen.
Eine spätere Fälligkeit, eine verzögerte Überweisung oder die anschließende Restschuldbefreiung beseitigen diesen Übergang nicht per se.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Beruht Ihr Anspruch bereits auf einer früheren Vereinbarung oder einer anderen Rechtsgrundlage, muss die rechtliche Prüfung dort ansetzen. Ein späterer Vergleichstermin allein beweist noch nicht, dass auch der Anspruch erst an diesem Tag entstand.
Die Treuhänderin darf auch nach Fristende noch tätig werden
Der Arbeitnehmer gewann nicht deshalb, weil die Treuhänderin nichts mehr hätte einziehen dürfen. Der BGH betont: Ihre Rechtsstellung endet erst, wenn sie ihre gesetzlichen Aufgaben erledigt hat. Dazu kann gehören, bereits wirksam abgetretene Forderungen später durchzusetzen und die Erlöse an die Gläubiger zu verteilen.
Hier fehlte es aber gerade an einer solchen abgetretenen Forderung. Die Abfindung entstand zu spät. Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte deshalb nicht nur auf das Ende der Insolvenz oder die Restschuldbefreiung verweisen. Dringend nötig ist zu prüfen, wann und ob konkrete Ansprüche entstanden.
Wann ein Antrag auf Pfändungsschutz helfen kann
Greift die Abtretung oder eine Pfändung tatsächlich auf Ihre Abfindung zu, kommt ein anderer Schutzweg in Betracht: § 850i ZPO ermöglicht auf Antrag einen individuellen Schutz für einen angemessenen Zeitraum.
Das Gericht berücksichtigt dabei Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belange der Gläubiger. Ein pauschaler Anspruch darauf, die Abfindung zu behalten, folgt daraus nicht.
Welche Unterlagen für einen solchen Antrag wichtig sind, erläutert unser Beitrag darüber, wie Sie eine Abfindung vor Pfändung schützen können. Wie stark die Ergebnisse vom Einzelfall abhängen, zeigt außerdem ein Verfahren zur Abfindung während der Privatinsolvenz: Dort ging es um die teilweise Freigabe für den Lebensunterhalt.
Diese Unterlagen entscheiden über Ihren Fall
Legen Sie Ihrer Schuldnerberatung oder anwaltlichen Vertretung folgende Unterlagen vor: den Eröffnungsbeschluss, die Abtretungserklärung, das Kündigungsschreiben und den vollständigen Vergleich. Hinzu kommen frühere Vereinbarungen über eine Abfindung sowie die Abrechnung.
Erst daraus lässt sich erkennen, ob der Anspruch schon vor dem Vergleich bestand und ob er innerhalb der Abtretungsfrist entstand.
Bei einer zusätzlichen Kontopfändung müssen Sie außerdem den Schutz des Zahlungseingangs gesondert klären. Ein P-Konto schützt eine hohe Einmalzahlung in der Regel nicht n voller Höhe.
Der Erfolg gegen den Zugriff der Treuhänderin ersetzt daher keine Prüfung anderer Pfändungen, falls diese weiterhin wirksam sind.
FAQ: Abfindung nach der Verbraucherinsolvenz
Sind Abfindungen nach diesem Beschluss grundsätzlich unpfändbar?
Nein. Der BGH entschied über die Reichweite einer konkreten Abtretungserklärung. Der Anspruch entstand hier erst nach Ablauf der Abtretungsfrist und ging deshalb nicht auf die Treuhänderin über.
Reicht es, wenn der Arbeitgeber erst nach Fristende zahlt?
Nein. Entscheidend ist grundsätzlich die Entstehung des Anspruchs innerhalb oder außerhalb der Abtretungsfrist. Eine spätere Auszahlung schützt einen bereits erfassten Anspruch nicht automatisch.
Musste der Vergleich erst nach der Restschuldbefreiung stattfinden?
Im entschiedenen Fall nicht. Der Vergleich vom 5. August 2025 lag vor der Restschuldbefreiung am 28. August. Entscheidend war das frühere Ende der Abtretungsfrist am 11. Juli 2025.
Quellen
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25, Volltext
Gesetze im Internet: § 287 InsO – Antrag des Schuldners
Gesetze im Internet: § 850i ZPO – Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte




