Kein Schwerbehindertenausweis unter einem Grad der Behinderung von 50

Lesedauer 2 Minuten

Ein Schwerbehindertenausweis kann nur für diejenigen ausgestellt werden, bei denen zuvor ein Gesamt-GdB von mindestens 50 festgestellt wurde. Ein durch die Bundesagentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellter behinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, weil er die Eigenschaft der Schwerbehinderung mit einem Gesamt-GdB von 50 nicht erfüllt .

Es bestehen, entgegen der Auffassung des Klägers, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Differenzierung beider Personengruppen im SGB IX.

Denn sie kann auf sachliche Unterscheidungsmerkmale gestützt werden (vgl. BSG Beschluss vom 15. Juli 2010 – B 11 AL 150/09 B – ).

Der Schwerbehindertenausweis dient gerade dem Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, die der Kläger mit dem bisher zuerkannten GdB von 30 noch nicht erfüllt.

Damit fällt er bislang eben nicht in die Gruppe der schwerbehinderten Menschen, sondern „nur“ in die Gruppe der gleichgestellten behinderten Menschen, so die Begründung des Sozialgerichts Frankfurts Az. S 38 SB 407/24, bestätigend LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2026 – (L 3 SB 206/24 ).

Kurzbesprechung des Urteils mit dem Experten für Sozialrecht Detlef Brock

Der Kläger war weder schwerbehindert noch folgt aus der Gleichstellung ein Anspruch auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises

Die Auslegung der § 151 Abs. 1, 3 SGB IX in Verbindung mit § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX ergebe, dass ein gleichgestellter behinderter Mensch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises habe.

Für die Auffassung des Klägers spreche zwar, dass im Abs. 1 des § 151 SGB IX angeordnet werde, dass die Regelungen des Teils 3 des SGB IX für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gelten.

Die in Abs. 3 enthaltenen Einschränkungen würden sich auch ausdrücklich nur auf § 208 SGB IX (Zusatzurlaub) und Kapitel 13 (unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Nahverkehr) des SGB IX beziehen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts folge aber aus dem Wortlaut des § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX, dass ein solcher Ausweis nur für schwerbehinderte Menschen auszustellen sei, denn ein Ausweis, der eine Erklärung über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch enthalte, könne vom Sprachverständnis her nur einem schwerbehinderten Menschen erteilt werden.

Ein gleichgestellter behinderter Mensch sei aber gerade kein schwerbehinderter Mensch

Dies decke sich auch mit dem Sinn und Zweck der Gleichstellung. Denn gleichgestellte behinderte Menschen würden sich in ihrer Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen unterscheiden.

Sie würden eine Gleichstellung genießen, die sich nicht auf die Eigenschaft der Behinderung als solche, sondern auf die damit verbundenen Rechtsfolgen beziehe. Eine Schwerbehinderteneigenschaft werde gerade nicht fingiert.

Mit der Gleichstellung solle die ungünstige Konkurrenzsituation der behinderten Menschen am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt verbessert und damit der Arbeitsplatz sicherer gemacht oder die Vermittlungschancen erhöht werden.

Zur Erreichung dieses Ziels benötige ein gleichgestellter behinderter Mensch keinen Ausweis nach § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX.

Eine gleichgestellte behinderte Person verfüge zum Nachweis über der Gleichstellung über den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit.

Fazit:

Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Schwerbehindertenausausweis nur den behinderten Menschen auszustellen, welche die Voraussetzungen des Status der schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX erfüllen.

Dies ist bei dem Kläger bei einem festgestellten GdB von 30 aber gerade nicht der Fall.

Ein Schwerbehindertenausweis wird in Deutschland erst ab einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr ausgestellt. Ab dieser Grenze gelten Personen als schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB IX).