Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen müssen sich 2026 auf mehrere rechtliche und finanzielle Neuerungen einstellen. Betroffen sind unter anderem die steuerliche Nachweisführung, die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei einer Erwerbsminderungsrente.
Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen hat die wichtigsten Änderungen in einem Ratgeber für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen zusammengefasst. Nicht jede bekannte Leistung wurde erhöht, doch neue Grenzbeträge und Verfahrensregeln können im Einzelfall erhebliche finanzielle Folgen haben.
Schwerbehindertenausweis bleibt Ausgangspunkt vieler Nachteilsausgleiche
Ein Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich ausgestellt, wenn die zuständige Behörde einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt hat. Der Ausweis weist außerdem die anerkannten Merkzeichen aus, aus denen sich zahlreiche Nachteilsausgleiche ergeben können.
An der Schwelle von GdB 50 hat sich 2026 nichts geändert. Auch bestehende Schwerbehindertenausweise werden nicht allein wegen des Jahreswechsels ungültig oder automatisch neu bewertet.
Der Ausweis kann für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet ausgestellt sein. Eine unbefristete Ausstellung verhindert allerdings nicht in jedem Fall, dass die Behörde den zugrunde liegenden GdB später erneut prüft, wenn sie eine gesundheitliche Veränderung annimmt.
Eine ausführliche Übersicht über Vergünstigungen und Befreiungen bei Schwerbehinderung im Jahr 2026 zeigt, welche Entlastungen vom GdB und welche von einem Merkzeichen abhängen.
Merkzeichen entscheiden über zusätzliche Vergünstigungen
Der GdB allein eröffnet noch nicht sämtliche Nachteilsausgleiche. Für die unentgeltliche Nutzung des Nahverkehrs, steuerliche Vergünstigungen, Parkerleichterungen oder die Mitnahme einer Begleitperson sind häufig bestimmte Merkzeichen erforderlich.
Das Merkzeichen G bescheinigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Bei außergewöhnlich schweren Mobilitätseinschränkungen kann das Merkzeichen aG festgestellt werden, während das Merkzeichen B die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bestätigt.
Menschen mit dem Merkzeichen H gelten im Sinne des Schwerbehindertenrechts als hilflos. Weitere Eintragungen sind unter anderem Bl für Blindheit, Gl für Gehörlosigkeit, TBl für Taubblindheit und RF für eine mögliche Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.
Das Merkzeichen B verpflichtet die betroffene Person nicht dazu, ständig in Begleitung unterwegs zu sein. Es bescheinigt vielmehr, dass eine Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sein kann und unter den gesetzlichen Bedingungen kostenlos mitfahren darf.
Welche Voraussetzungen für die einzelnen Eintragungen gelten, zeigt der Überblick über Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Neue Grundsätze wirken sich auf GdB-Verfahren aus
Seit dem 3. Oktober 2025 gilt der neu gefasste Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die Änderungen wirken sich deshalb 2026 auf Neuanträge, Änderungsanträge und behördliche Überprüfungen aus.
Bei der Bewertung kommt es stärker auf die tatsächlichen Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf die gesellschaftliche Teilhabe an. Eine Diagnose allein führt daher nicht automatisch zu einem bestimmten GdB.
Betroffene sollten in ihren Anträgen möglichst genau beschreiben, welche alltäglichen Tätigkeiten nur eingeschränkt, unter Schmerzen oder mit fremder Hilfe möglich sind. Dazu gehören beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Körperpflege, Einkaufen, Konzentration, soziale Kontakte und die Bewältigung des Haushalts.
Mehrere Einzel-GdB werden weiterhin nicht zusammengerechnet. Die Behörde beginnt mit der schwersten Beeinträchtigung und prüft anschließend, ob weitere Gesundheitsstörungen das Gesamtausmaß zusätzlich verstärken.
Die Neufassung führt nicht automatisch zu niedrigeren Bewertungen. Sie verlangt jedoch eine nachvollziehbare Darstellung der dauerhaften Einschränkungen, weshalb aktuelle Befundberichte und konkrete ärztliche Angaben besonders wichtig sind.
Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über die neuen Regeln zur GdB-Feststellung im Jahr 2026.
Diese Leistungs- und Freibeträge gelten 2026
Die folgende Tabelle fasst wichtige Werte zusammen, die für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen im Jahr 2026 relevant sein können:
| Leistung oder Freibetrag | Betrag 2026 | Bedeutung |
|---|---|---|
| Regelbedarfsstufe 1 der Grundsicherung nach dem SGB XII | 563 Euro monatlich | Unter anderem für Alleinlebende und erwachsene Menschen mit Behinderung im Haushalt der Eltern |
| Regelbedarfsstufe 2 der Grundsicherung nach dem SGB XII | 506 Euro monatlich | Unter anderem für Ehepaare und Menschen in bestimmten besonderen Wohnformen |
| Mehrbedarf für gemeinschaftliches Mittagessen | 4,57 Euro je Arbeitstag | Unter Voraussetzungen bei Beschäftigung in einer Werkstatt oder Tagesförderstätte |
| Unterhaltsbeitrag bei Elterneinkommen über 100.000 Euro | 33,64 Euro monatlich | Kann bei der Grundsicherung nach dem SGB XII verlangt werden |
| Bezugsgröße der Sozialversicherung | 47.460 Euro jährlich | Grundlage für mehrere Freibeträge der Eingliederungshilfe |
| Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe | 71.190 Euro | Geschütztes Vermögen nach den Regeln des SGB IX |
| Einkommensgrenze bei sozialversicherungspflichtiger oder selbstständiger Arbeit | 40.341 Euro jährlich | Ausgangswert für die Prüfung eines Eigenbeitrags |
| Einkommensgrenze bei nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung | 35.595 Euro jährlich | Abhängig von Einkommensart und persönlicher Situation |
| Einkommensgrenze bei Renteneinkünften | 28.476 Euro jährlich | Ausgangswert für Rentner mit Eingliederungshilfe |
| Zuschlag für Ehe- oder Lebenspartner | 7.119 Euro jährlich | Erhöht unter Voraussetzungen die persönliche Einkommensgrenze |
| Zuschlag je unterhaltsberechtigtem Kind | 4.746 Euro jährlich | Wird bei der Berechnung zusätzlich berücksichtigt |
| Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente | 20.763,75 Euro jährlich | Überschreitungen können die Rentenhöhe beeinflussen |
| Mindestgrenze bei teilweiser Erwerbsminderungsrente | 41.527,50 Euro jährlich | Die persönliche Grenze kann auch höher ausfallen |
| Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuung | 450 Euro jährlich | Ersatz für Aufwendungen aus der Betreuungstätigkeit |
Keine Erhöhung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Regelbedarfe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind zum 1. Januar 2026 nicht gestiegen. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro monatlich, während für Ehepartner grundsätzlich jeweils 506 Euro gelten.
Diese Beträge decken den allgemeinen Lebensunterhalt ab. Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, mögliche Mehrbedarfe sowie bestimmte einmalige Leistungen können zusätzlich übernommen werden.
Erwachsene Menschen mit Behinderung, die bei ihren Eltern leben, werden bei der Regelbedarfsstufe grundsätzlich nicht allein wegen des gemeinsamen Haushalts wie Ehepartner behandelt. Nach der vom bvkm dargestellten Zuordnung kann ihnen die Regelbedarfsstufe 1 zustehen.
Bei Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Tagesförderstätte kann für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ein Mehrbedarf berücksichtigt werden. Dieser beläuft sich 2026 auf 4,57 Euro je berücksichtigungsfähigem Arbeitstag.
Das Einkommen der Eltern bleibt bei der Grundsicherung normalerweise außer Betracht. Erst wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteils 100.000 Euro überschreitet, kann ein monatlicher Unterhaltsbeitrag verlangt werden.
Grundsicherung nach SGB XII und Leistungen des Jobcenters unterscheiden
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII darf nicht mit der existenzsichernden Leistung für erwerbsfähige Menschen verwechselt werden. Für die Zuständigkeit ist unter anderem entscheidend, ob eine Person dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.
Eine befristete volle Erwerbsminderung führt nicht immer unmittelbar zur Grundsicherung nach dem SGB XII. Je nach Dauer und medizinischer Einschätzung können andere Leistungssysteme zuständig sein.
Auch ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 beweist keine volle Erwerbsminderung. Der GdB beschreibt die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe, während die Erwerbsminderung auf das verbliebene Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt abstellt.
Zusätzliche Leistungen können sich aus anerkannten Mehrbedarfen ergeben. Einen Überblick bietet die Tabelle zu Mehrbedarfen bei Schwerbehinderung 2026.
Höhere Freibeträge bei der Eingliederungshilfe
Bei der Eingliederungshilfe sind die Einkommens- und Vermögensgrenzen 2026 gestiegen. Hintergrund ist die Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße auf jährlich 47.460 Euro.
Der Vermögensfreibetrag beträgt nun 71.190 Euro. Das bedeutet nicht, dass jede Form des Vermögens bis zu diesem Betrag ohne weitere Prüfung geschützt ist, denn Vermögensart, Eigentumsverhältnisse und gesetzliche Ausnahmen müssen berücksichtigt werden.
Für Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit liegt die allgemeine Grenze bei 40.341 Euro. Bei nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sind es 35.595 Euro und bei Renteneinkünften 28.476 Euro.
Für Ehe- oder Lebenspartner sowie unterhaltsberechtigte Kinder können zusätzliche Beträge berücksichtigt werden. Ob tatsächlich ein Eigenbeitrag verlangt wird, hängt deshalb von der Einkommensart, der Familienkonstellation und der beantragten Leistung ab.
Eingliederungshilfe umfasst beispielsweise Assistenzleistungen, Unterstützung beim Wohnen, Hilfen zur Mobilität, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und pädagogische Unterstützung. Sie setzt nicht zwingend einen Schwerbehindertenausweis voraus, sondern einen individuellen behinderungsbedingten Teilhabebedarf.
Mehr zu den neuen Grenzwerten steht im Beitrag über die höheren Freibeträge der Eingliederungshilfe 2026.
Behinderten-Pauschbetrag bleibt unverändert
Die Beträge des steuerlichen Behinderten-Pauschbetrags wurden 2026 nicht erhöht. Sie reichen weiterhin von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis zu 2.840 Euro bei einem GdB von 100.
Blinde, taubblinde und hilflose Menschen können einen Pauschbetrag von 7.400 Euro erhalten. Der Pauschbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und nicht als direkte Geldleistung ausgezahlt.
Wie hoch die tatsächliche Steuerentlastung ausfällt, hängt daher vom Einkommen und vom persönlichen Steuersatz ab. Wer keine Einkommensteuer zahlen muss, erhält durch den Pauschbetrag normalerweise keine zusätzliche Auszahlung.
Pflegende Angehörige können daneben unter bestimmten Bedingungen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 sowie 1.800 Euro bei Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder dem Merkzeichen H.
Seit 2026 gilt ein neuer digitaler Nachweisweg
Neu ist seit dem 1. Januar 2026 die elektronische Übermittlung neu festgestellter oder geänderter Behinderungsdaten an das Finanzamt. Dafür muss die betroffene Person die Übermittlung bei der zuständigen Feststellungsbehörde veranlassen und dort ihre steuerliche Identifikationsnummer hinterlegen.
Übermittelt werden können unter anderem der GdB, bestimmte Merkzeichen, das Datum des Antrags, das Bescheiddatum und die Gültigkeitsdauer. Das Finanzamt kann den Behinderten-Pauschbetrag anschließend anhand dieser Daten berücksichtigen.
Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und noch gültige Ausweise oder Bescheide bleiben grundsätzlich verwendbar. Erst wenn eine neue Feststellung oder eine Änderung erfolgt, wird das elektronische Verfahren besonders wichtig.
Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass die Daten ohne ihr Zutun in jedem Fall bereits beim Finanzamt angekommen sind. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zum neuen Nachweisweg für den Behinderten-Pauschbetrag.
Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Erwerbsminderung sind 2026 gestiegen. Bei voller Erwerbsminderung beträgt die jährliche Grenze 20.763,75 Euro, während bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens 41.527,50 Euro gelten.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann sich aus dem früheren Einkommen eine höhere persönliche Grenze ergeben. Die Rentenversicherung prüft außerdem, ob die ausgeübte Tätigkeit noch mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar ist.
Eine volle Erwerbsminderungsrente setzt grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen.
Für neue Erwerbsminderungsrenten mit Beginn im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und drei Monaten. Versicherte werden bei der Berechnung dadurch so gestellt, als hätten sie bis zu diesem Alter mit ihrem bisherigen Durchschnitt weiter Beiträge gezahlt.
Die Einzelheiten zu den Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente 2026 sollten besonders vor Aufnahme einer Beschäftigung geprüft werden.
Widerspruch gegen GdB- und Leistungsbescheide
Wer mit einem GdB-Bescheid, einem abgelehnten Merkzeichen oder einer Entscheidung über Sozialleistungen nicht einverstanden ist, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Maßgebend ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Zur Sicherung der Frist genügt zunächst ein kurzer, eindeutiger Widerspruch. Die ausführliche Begründung und weitere medizinische Unterlagen können nachgereicht werden, ohne dass dafür automatisch eine zusätzliche gesetzliche Monatsfrist entsteht.
Betroffene sollten zugleich Akteneinsicht beantragen. Dadurch lässt sich prüfen, welche Befundberichte vorlagen, welche ärztlichen Stellungnahmen eingeholt wurden und ob wichtige Erkrankungen oder Einschränkungen fehlen.
Eine gewöhnliche E-Mail wahrt die gesetzliche Form nicht in jedem Fall. Sicherer sind ein unterschriebenes Schreiben mit nachweisbarem Zugang, die persönliche Erklärung zur Niederschrift oder ein von der Behörde eröffnetes elektronisches Verfahren.
Bleibt ein Antrag ohne ausreichenden Grund unbearbeitet, kann grundsätzlich nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage in Betracht kommen. Bei einem nicht beschiedenen Widerspruch beträgt die entsprechende Wartezeit regelmäßig drei Monate.
Hilfestellungen bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen abgelehnten oder zu niedrigen GdB-Bescheid.
Häufige Fragen und Antworten
1. Wurde der Schwerbehindertenausweis 2026 grundsätzlich geändert?
Nein. Die Schwelle von GdB 50 und die grundlegende Funktion des Ausweises gelten weiter. Veränderungen ergeben sich vor allem aus den seit Oktober 2025 geltenden Bewertungsgrundsätzen und aus einzelnen finanziellen oder steuerlichen Vorschriften.
2. Reicht ein GdB von 50 für alle Nachteilsausgleiche?
Nein. Viele Vergünstigungen setzen zusätzlich ein bestimmtes Merkzeichen voraus. Beispielsweise hängen Parkerleichterungen, die Freifahrt im Nahverkehr und die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson von weiteren Feststellungen ab.
3. Sind die Behinderten-Pauschbeträge 2026 gestiegen?
Nein. Die Beträge sind unverändert geblieben und reichen von 384 Euro bei GdB 20 bis zu 2.840 Euro bei GdB 100. Für blinde, taubblinde und hilflose Menschen beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro.
4. Muss ein alter Schwerbehindertenausweis für das Finanzamt neu digitalisiert werden?
Ein vor 2026 ausgestellter und weiterhin gültiger Nachweis bleibt grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Bei einer neuen oder geänderten Feststellung sollte jedoch die elektronische Übermittlung unter Angabe der Steuer-ID beantragt werden.
5. Bedeutet ein GdB von 50 automatisch volle Erwerbsminderung?
Nein. GdB und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt. Für die Erwerbsminderungsrente ist entscheidend, wie viele Stunden täglich eine Person noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
6. Wie lange ist die Widerspruchsfrist bei einem GdB-Bescheid?
Der Widerspruch muss normalerweise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten, die im Einzelfall geprüft werden sollte.




