Eine fachärztliche Sachverständige hält einen GdB von 80 und zusätzlich die Merkzeichen G, B und H für gerechtfertigt. Trotzdem entscheidet das Landessozialgericht: GdB 40, keine Merkzeichen. Der Fall zeigt drastisch, dass ein Gutachten noch keinen höheren Grad der Behinderung garantiert.
Das Bundessozialgericht ließ dieses Ergebnis mit Beschluss vom 20. August 2026 – B 9 SB 18/26 B – bestehen. Allerdings mit einer entscheidenden Einschränkung: Das BSG bestätigte nicht, dass GdB 40 medizinisch richtig war. Es verwarf lediglich die Nichtzulassungsbeschwerde.
Von GdB 70 mit drei Merkzeichen auf GdB 40
Für den Kläger waren ein GdB von 70 sowie die Merkzeichen G, B und H festgestellt. Später wollte die zuständige Behörde den GdB herabsetzen und die Merkzeichen entziehen.
Der Kläger wehrte sich dagegen. Vor dem Sozialgericht Rostock hatte er zunächst Erfolg. Das Gericht holte ein kinderkardiologisches Gutachten ein und gab seiner Klage statt. Damit schien die Herabsetzung zunächst vom Tisch.
Doch die Behörde ging in Berufung. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern ließ daraufhin erneut medizinisch begutachten – diesmal durch eine fachpädiatrische Sachverständige.
Das Ergebnis fiel sogar noch günstiger für den Kläger aus: Die Gutachterin schlug einen GdB von 80 vor. Zudem sah sie die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B und H als erfüllt an. Trotzdem entschied das LSG anders.
Gutachterin sagt GdB 80 – LSG bleibt bei GdB 40
Das LSG änderte die Entscheidung des Sozialgerichts. Nach einem Teilanerkenntnis der Behörde blieb lediglich ein GdB von 40 bestehen. Auch die Merkzeichen G, B und H erhielt der Kläger nicht zurück.
Nach Auffassung des LSG lag ein stabiler gesundheitlicher Zustand vor. Das Gericht sah lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei mittelschwerer Belastung.
Damit lagen zwischen der Einschätzung der gerichtlich bestellten Sachverständigen und dem Ergebnis des Gerichts ganze 40 GdB-Punkte.
Genau hier liegt die Kern des Falls: Ein Sachverständiger liefert dem Gericht zwar eine fachliche Bewertung. Er entscheidet aber nicht selbst über den GdB.
Warum darf ein Gericht vom Gutachter abweichen?
Gerichte sind bei der Bewertung des GdB nicht an den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Wert gebunden.
Ärzte klären, welche Gesundheitsstörungen bestehen, wie ausgeprägt diese sind und welche funktionellen Einschränkungen daraus folgen. Die rechtliche Bewertung dieser Auswirkungen und die Feststellung des GdB bleiben dagegen Aufgabe des Gerichts.
§ 152 SGB IX stellt nicht allein auf Diagnosen ab. Entscheidend sind die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Das Bundessozialgericht hat schon mehrfach klargestellt: Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen einer Erkrankung ist das Gericht nicht an die GdB-Vorschläge eines medizinischen Sachverständigen gebunden.
Das bedeutet jedoch nicht umgekehrt, dass Richter medizinische Erkenntnisse nach Belieben beiseiteschieben dürfen.
Gutachten darf das Gericht nicht einfach ignorieren
Für die Feststellung der gesundheitlichen Tatsachen benötigen Gerichte medizinischen Sachverstand. Weicht ein Gericht von der Bewertung eines Gutachters ab, muss seine Entscheidung nachvollziehbar bleiben.
| Gutachter | Gericht |
|---|---|
| stellt Erkrankungen, Befunde und funktionelle Einschränkungen medizinisch fest | würdigt die erhobenen Beweise |
| bewertet medizinische Leistungs- und Teilhabeeinschränkungen | wendet die rechtlichen GdB-Maßstäbe an |
| kann einen bestimmten Einzel- oder Gesamt-GdB vorschlagen | entscheidet letztlich über den festzustellenden GdB |
| kann Voraussetzungen für Merkzeichen medizinisch bejahen | trifft die verbindliche gerichtliche Entscheidung |
Für Betroffene heißt das: Selbst ein sehr günstiges Gutachten ist zwar ein starkes Beweismittel, aber noch kein Urteil.
GdB 40 statt 80 hat erhebliche Folgen
Die Differenz zwischen GdB 80 und GdB 40 ist nicht nur eine Zahl auf dem Bescheid. Erst ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch nach § 2 SGB IX als schwerbehindert. Bei einem GdB von 40 besteht diese Schwerbehinderteneigenschaft grundsätzlich nicht.
Für Beschäftigte kann bei einem GdB von 30 oder 40 unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit infrage kommen. Eine solche Gleichstellung ersetzt jedoch weder einen Schwerbehindertenausweis noch die mit Merkzeichen verbundenen Nachteilsausgleiche.
Im diesem Fall kam zusätzlich der Verlust von gleich drei Merkzeichen hinzu.
G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. B betrifft die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, wenn wegen der Behinderung bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig Hilfe benötigt wird. H bezeichnet Hilflosigkeit.
Damit ging es in dem Verfahren um weitreichende Nachteilsausgleiche.
Warum das BSG den GdB 40 nicht inhaltlich bestätigt hat
Der Kläger griff die Entscheidung des LSG beim Bundessozialgericht an. Er argumentierte unter anderem, das Berufungsgericht sei ohne tragfähige Begründung von den Sachverständigengutachten abgewichen und habe praktisch eine eigene medizinische Bewertung vorgenommen.
Das BSG prüfte diese Kritik jedoch nicht wie eine weitere Berufungsinstanz. Der Kläger hatte eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das BSG stellte klar, dass eine Rüge gegen die freie richterliche Beweiswürdigung nicht ausreicht, um die Revision zu eröffnen.
Die Beschwerde scheiterte außerdem daran, dass der Sachverhalt nicht ausreichend dargestellt worden war.
„Der Gutachter sieht das anders“ reicht beim BSG nicht
Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt des Beschlusses. Der Kläger machte hilfsweise geltend, das LSG hätte weitere medizinische Beweise erheben müssen, wenn es die Gutachten nicht für überzeugend hielt.
Doch auch damit kam er nicht weiter. Bei einer Rüge wegen unzureichender Sachaufklärung verlangt das Gesetz für eine Nichtzulassungsbeschwerde einen konkreten Beweisantrag, dem das LSG ohne ausreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hatte der Kläger nicht aufgezeigt.
Wenn ein Gericht erkennen lässt, dass es einem günstigen Gutachten nicht folgen will, kann es entscheidend werden, Widersprüche und medizinische Fragen noch im Tatsachenverfahren konkret aufzugreifen.
Dazu können je nach Fall eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, zusätzliche Befundunterlagen oder ein konkreter Antrag auf weitere Beweiserhebung gehören.
Das BSG sagt nicht: GdB 40 war richtig
Der Beschluss darf deshalb nicht falsch verstanden werden. Das Bundessozialgericht entschied nicht, dass die fachpädiatrische Gutachterin mit ihrem vorgeschlagenen GdB von 80 falsch lag. Ebenso wenig stellte das BSG selbst fest, dass der GdB 40 medizinisch und rechtlich zwingend war.
Es entschied lediglich, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreichte, um ein Revisionsverfahren zu eröffnen.
Die Beweiswürdigung des LSG blieb damit bestehen, ohne dass das BSG sie inhaltlich neu bewertete.
Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen können
Ein günstiges Gutachten verbessert Ihre Position erheblich. Es bindet das Gericht aber nicht an den vorgeschlagenen GdB.
Entscheidend bleibt deshalb, ob die medizinisch festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe vollständig im Verfahren landen und ob das Gericht seine abweichende Bewertung nachvollziehbar begründet.
Besonders nachteilig kann es werden, erst vor dem Bundessozialgericht erstmals darauf zu setzen, dass die Vorinstanz ein Gutachten falsch gewürdigt habe. Eine Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet keine allgemeine dritte Tatsacheninstanz.
FAQ: Gutachten, Gericht und GdB
Muss ein Sozialgericht den GdB übernehmen, den ein Gutachter empfiehlt?
Nein. Die medizinischen Feststellungen des Sachverständigen sind für die Beweisaufnahme wichtig. Die rechtliche Bemessung des GdB übernimmt jedoch das Gericht unter Anwendung des SGB IX und der versorgungsmedizinischen Maßstäbe.
Kann ein Gericht trotz Gutachten mit GdB 80 nur GdB 40 feststellen?
Grundsätzlich kann ein Gericht zu einem anderen GdB gelangen. Es muss die medizinischen Tatsachen berücksichtigen und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar begründen. Der aktuelle BSG-Beschluss sagt allerdings nicht, dass die konkrete Bewertung mit GdB 40 inhaltlich richtig war.
Hat das BSG dem LSG ausdrücklich recht gegeben?
Nein. Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Es nahm deshalb keine neue inhaltliche Prüfung vor, ob GdB 40 oder GdB 80 die medizinisch und rechtlich zutreffende Bewertung darstellte.
Quellen
Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.08.2026 – B 9 SB 18/26 B (Anwalt24)
Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.03.2017 – B 9 SB 6/16 BH (Anwalt24)
Gesetze im Internet, § 2 SGB IX (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 152 SGB IX (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 229 SGB IX (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, Versorgungsmedizinische Grundsätze (Gesetze im Internet)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.07.2021 – L 13 SB 13/21 (Voris)




