Schwerbehinderung: Warum ein Kläger trotz GdB 80 sein Gutachten selbst bezahlen muss

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Wer vor dem Sozialgericht auf eigenen Antrag einen bestimmten Arzt als Gutachter benennen lässt, kann am Ende auf den Kosten sitzen bleiben. Das gilt selbst dann, wenn später ein höherer Grad der Behinderung anerkannt wird.

Das Bayerische Landessozialgericht lehnte die Kostenübernahme für ein Gutachten nach § 109 SGG ab. Der Gutachter hatte zwar einen GdB von 80 vorgeschlagen, doch der spätere Vergleich über GdB 80 beruhte nach Ansicht des Gerichts nicht auf diesem Gutachten.

Wichtig ist der zeitliche Unterschied: Das Gutachten stammte aus dem Jahr 2021, während der höhere GdB erst ab dem 1. Januar 2024 anerkannt wurde. Der Fall zeigt, welches Kostenrisiko mit einem solchen Gutachten verbunden ist.

Kläger wollte GdB 90 und das Merkzeichen aG

Bei dem Kläger war zunächst ein GdB von 70 mit den Merkzeichen G und B festgestellt worden. Berücksichtigt wurden unter anderem psychische Beschwerden, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie Erkrankungen der Knie, der Wirbelsäule und der Atemwege.

Der Kläger hielt diese Bewertung für zu niedrig. Mit seiner Klage verlangte er einen GdB von mindestens 90 und zusätzlich das Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung.

Das Sozialgericht ließ den Gesundheitszustand zunächst von Amts wegen durch einen Orthopäden untersuchen. Dieser bestätigte den GdB 70 und verneinte die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG.

Vom Kläger benannter Gutachter kam auf GdB 80

Anschließend beantragte der Kläger nach § 109 SGG, einen von ihm benannten Orthopäden als Sachverständigen zu hören. Dieser bewertete die Einschränkungen der Wirbelsäule höher und berücksichtigte Tinnitus sowie Schwerhörigkeit stärker.

Der Arzt kam im August 2021 zu einem Gesamt-GdB von 80. Außerdem hielt er die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG für erfüllt.

Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Die abweichenden Bewertungen seien nicht ausreichend begründet und würden durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht überzeugend gestützt.

Ein Gericht muss die vom Sachverständigen vorgeschlagene GdB-Zahl nicht übernehmen. Der Arzt beschreibt die medizinischen Befunde, während das Gericht die rechtliche Gesamtbewertung vornimmt, wie unser Beitrag über die GdB-Feststellung trotz abweichender Gutachterbewertung erklärt.

Warum der Vergleich über GdB 80 die Kosten nicht rettete

Nachdem das Sozialgericht die Klage abgewiesen hatte, ging der Kläger in Berufung. Das Bayerische Landessozialgericht holte ein weiteres Gutachten ein und ließ den vom Kläger benannten Arzt ergänzend Stellung nehmen.

Die vom Landessozialgericht beauftragte Sachverständige bestätigte die bisherige Einschätzung. Der nach § 109 SGG gehörte Arzt hielt dagegen an seiner Bewertung fest und verwies zusätzlich auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung der psychischen Beschwerden und der Schwerhörigkeit.

Im März 2024 endete das Verfahren mit einem Vergleich. Die Behörde verpflichtete sich, ab dem 1. Januar 2024 einen Gesamt-GdB von 80 festzustellen und keine weitere Nachprüfung von Amts wegen vorzunehmen.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Kläger, die Kosten des Gutachtens von 2021 der Staatskasse aufzuerlegen. Das Sozialgericht Landshut lehnte dies ab, und das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 9. Februar 2026, Az. L 3 SB 4/26 B.

Für das Gericht genügte die Übereinstimmung bei der Zahl 80 nicht. Der Vergleich gewährte den höheren GdB erst für einen späteren Zeitraum, und in der Niederschrift über den Vergleichstermin wurde das Gutachten aus 2021 nicht erwähnt.

Das Gericht sah deshalb keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Gutachten und der Einigung.

Gegenstand der Kostenentscheidung war ausschließlich das Gutachten vom 2. August 2021. Über die Kosten der ergänzenden Stellungnahme vom 6. März 2023 wurde in diesem Beschwerdeverfahren nicht entschieden.

Was ein Gutachten nach § 109 SGG besonders macht

Sozialgerichte müssen den entscheidungserheblichen Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen erforschen. Hält das Gericht ein medizinisches Gutachten für erforderlich, bestimmt und beauftragt es einen geeigneten Sachverständigen.

§ 109 SGG eröffnet Menschen mit Behinderungen und weiteren in der Vorschrift genannten Berechtigten die Möglichkeit, einen bestimmten Arzt zu benennen. Das Gericht holt dessen Gutachten ein, darf die Beauftragung aber von einem Kostenvorschuss abhängig machen.

Begutachtung von Amts wegen Begutachtung nach § 109 SGG
Das Gericht hält eine Untersuchung für notwendig und bestimmt den Sachverständigen. Der Kläger benennt einen bestimmten Arzt und beantragt dessen Anhörung.
Die Kosten trägt grundsätzlich die Staatskasse. Das Gericht kann einen Kostenvorschuss verlangen.
Das Gutachten soll eine vom Gericht erkannte Beweislücke schließen. Das Gutachten wird häufig beantragt, um Zweifel an vorhandenen medizinischen Bewertungen zu klären.
Für den Kläger entsteht normalerweise kein eigenes Gutachterkostenrisiko. Der Kläger kann die Kosten endgültig selbst tragen müssen.

Ein Gutachten nach § 109 SGG ist kein privat beauftragtes Parteigutachten. Es wird durch das Gericht eingeholt, bleibt für den Antragsteller aber mit einem eigenen Kostenrisiko verbunden.

Die allgemeine Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ändert daran nichts. § 183 SGG lässt die Kostenregelung für Gutachten nach § 109 SGG ausdrücklich unberührt.

Wie hoch der Vorschuss oder der endgültige Rechnungsbetrag im entschiedenen Fall war, geht aus dem veröffentlichten Beschluss nicht hervor. Eine konkrete Summe lässt sich daher nicht nennen.

Wann die Staatskasse die Gutachterkosten übernehmen kann

Über die endgültige Kostenübernahme entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Für eine Übernahme spricht, wenn das Gutachten neue beweiserhebliche Erkenntnisse liefert oder die medizinische Beurteilung auf eine deutlich breitere und überzeugendere Grundlage stellt.

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Ein geringfügiger Beitrag zur Aufklärung genügt nicht. Das Gutachten muss für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens ein erhebliches Gewicht gewonnen haben.

Eine Übernahme kommt regelmäßig auch infrage, wenn das Gutachten weitere notwendige Ermittlungen von Amts wegen ausgelöst hat. Das gilt jedoch nicht, wenn diese Ermittlungen nur ergeben, dass die Hinweise des Gutachters unzutreffend waren.

Auch eine fehlerhafte Verfahrensweise des Gerichts kann für eine Kostenübernahme sprechen. Das betrifft etwa Fälle, in denen notwendige Ermittlungen von Amts wegen auf den Kläger verlagert werden.

Eine Kostenübernahme kann ebenfalls geboten sein, wenn das Gericht ein für die Entscheidung unerhebliches Gutachten nach § 109 SGG einholt, obwohl es den Antrag hätte ablehnen müssen. In einem solchen Fall übernahm das Bayerische Landessozialgericht die Kosten mit Beschluss vom 17. April 2024, Az. L 17 U 40/24 B.

Eine teilweise Kostenübernahme ist möglich, bleibt aber selten. Sie kann erwogen werden, wenn das Verfahren teilbare Streitpunkte enthält und das Gutachten nur einen davon wesentlich aufgeklärt hat.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht weder beim GdB noch beim Merkzeichen aG einen solchen Beitrag. Deshalb schied auch eine anteilige Übernahme aus.

Worauf Betroffene vor dem Antrag achten sollten

Vor einem Antrag nach § 109 SGG sollte geprüft werden, welche konkrete Lücke das vorhandene Gutachten aufweist. Die bloße Hoffnung, ein anderer Arzt werde einen höheren Gesamt-GdB vorschlagen, reicht nicht.

Für ein weiteres Gutachten können übersehene Befunde, fehlende Untersuchungen oder unvollständig beschriebene Funktionseinschränkungen sprechen. Auch Widersprüche innerhalb eines Gutachtens oder eine für die Beweisfrage ungeeignete ärztliche Fachrichtung können eine weitere Untersuchung begründen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient der streitige Zeitraum. Ein aktueller Befund über eine neu eingetretene Verschlechterung beweist nicht automatisch, dass schon mehrere Jahre zuvor ein höherer GdB vorlag.

Der Antrag sollte außerdem rechtzeitig gestellt werden. Das Gericht kann ihn nach § 109 Absatz 2 SGG ablehnen, wenn die Begutachtung das Verfahren verzögern würde und der Antrag aus grober Nachlässigkeit oder zur Verschleppung nicht früher eingereicht wurde.

Vor dem Antrag sollte zudem geklärt werden, wie hoch der verlangte Vorschuss ausfallen kann und ob der benannte Arzt die offene Beweisfrage tatsächlich beantworten kann. Betroffene sollten zunächst prüfen lassen, ob eine ergänzende Befragung des bereits gehörten Sachverständigen ausreicht.

Wer sich gegen einen zu niedrigen Bescheid wendet, findet weitere Hinweise in unserem Ratgeber zum Widerspruch gegen die GdB-Feststellung.

Praxisbeispiel: Höherer GdB erst nach einer Verschlechterung

Eine Klägerin hat einen GdB von 40 und verlangt wegen einer neurologischen Erkrankung einen GdB von 50. Auf ihren Antrag erstellt ein von ihr benannter Arzt im Jahr 2023 ein Gutachten und schlägt GdB 50 vor, das Gericht hält seine Begründung jedoch für nicht überzeugend.

Im Jahr 2025 verschlechtert sich der Gesundheitszustand der Frau deutlich. Die Behörde erkennt daraufhin in einem Vergleich GdB 50 ab Januar 2025 an.

Die spätere Einigung allein verpflichtet die Staatskasse nicht zur Übernahme des früheren Gutachtens. Dafür müsste das Gutachten aus 2023 die Sachaufklärung für den damals streitigen Zeitraum wesentlich verbessert haben.

Was ist ein Gutachten nach § 109 SGG?

Menschen mit Behinderungen und weitere in der Vorschrift genannte Berechtigte können beim Sozialgericht beantragen, einen von ihnen benannten Arzt als Sachverständigen zu hören. Das Gericht kann die Beauftragung davon abhängig machen, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und möglicherweise endgültig trägt.

Reicht ein höherer GdB im Vergleich für die Kostenübernahme?

Nein. Es muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Gutachten und dem Vergleich bestehen. Eine spätere Anerkennung wegen eines verschlechterten Gesundheitszustands genügt dafür allein nicht.

Wann übernimmt die Staatskasse die Kosten?

Für eine Übernahme spricht, wenn das Gutachten neue und erhebliche Erkenntnisse liefert, eine wichtige Beweislücke schließt oder weitere notwendige Ermittlungen auslöst. Ein lediglich ausführliches oder für den Kläger günstiges Gutachten reicht nicht.

Ist das Verfahren vor dem Sozialgericht nicht kostenfrei?

Für Versicherte, Leistungsbezieher und Menschen mit Behinderungen ist das Verfahren grundsätzlich gerichtskostenfrei. Die Kosten eines auf eigenen Antrag eingeholten Gutachtens nach § 109 SGG sind von dieser Kostenfreiheit jedoch nicht erfasst.

Wurde dem Kläger das Merkzeichen aG zugesprochen?

Aus dem veröffentlichten Beschluss ergibt sich keine Zuerkennung des Merkzeichens aG. Wiedergegeben wird lediglich die Feststellung eines GdB von 80 ab dem 1. Januar 2024 und der Verzicht auf eine weitere Nachprüfung von Amts wegen.

Kann der Kläger gegen die Kostenentscheidung weiter vorgehen?

Nein. Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts ist nach § 177 SGG unanfechtbar.

Quellenverweis: Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Februar 2026 – L 3 SB 4/26 B; SG Landshut, Beschluss vom 5. Juni 2025 – S 9 SB 396/20; § 109 SGG.