Mutter kämpft um Kinderzuschlag, das Gericht schickt sie aber zum Jobcenter

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Wird Kinderzuschlag nach Prüfung des Einkommens aus dem gesetzlichen Bemessungszeitraum abgelehnt, begründet eine aktuelle Einkommenslücke allein regelmäßig noch keinen Anspruch auf eine vorläufige Zahlung im Eilverfahren.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist es betroffenen Familien grundsätzlich zumutbar, zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu beantragen.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 (Az. L 9 BK 5/26 B ER) wies das Gericht deshalb die Beschwerde einer Mutter gegen die Ablehnung ihres Eilantrags zurück. Ob ihr Kinderzuschlag zustand, wurde damit nicht abschließend geklärt.

Antragstellerin hat die besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht

Die Antragstellerin konnte nach Auffassung des Gerichts keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Damit ist die besondere Dringlichkeit gemeint, die eine gerichtliche Entscheidung erforderlich macht, bevor das reguläre Klageverfahren abgeschlossen ist.

Der Eilantrag scheiterte somit an der fehlenden besonderen Dringlichkeit. Die endgültige Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Warum das Einkommen der vergangenen sechs Monate zählt

Für die Einkommensprüfung beim Kinderzuschlag kommt es grundsätzlich nicht auf das aktuelle Einkommen an. Nach § 6a Absatz 8 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird vielmehr das durchschnittliche Einkommen aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde gelegt.

Die mit dem Starke-Familien-Gesetz eingeführte Regelung soll die Verwaltung vereinfachen. Eine Prognose über das zukünftige Einkommen ist dadurch nicht mehr erforderlich. Darauf verweist auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/7504, S. 23).

Zugleich sollte die Regelung Familien mit schwankendem Einkommen mehr Sicherheit geben. Zuvor konnten sie bis zur abschließenden Berechnung häufig nicht sicher sein, ob sie einen zunächst nur vorläufig bewilligten Kinderzuschlag vollständig behalten durften.

Der Rückgriff auf einen vergangenen Zeitraum hat allerdings Folgen: Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kann auch dann bestehen, wenn sich bei einer Berechnung anhand des aktuellen Einkommens kein Anspruch mehr ergeben würde. Umgekehrt kann das frühere Einkommen einen Anspruch ausschließen, obwohl das Geld inzwischen nicht mehr für den Lebensunterhalt reicht.

Wegfall des Kindesunterhalts führte zu einer Einkommenslücke

Eine solche Situation lag hier vor. Die Mutter nahm an einer von der Deutschen Rentenversicherung geförderten Umschulung teil und erhielt Übergangsgeld. Für ihre Tochter bezog sie Kindergeld.

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Für den Antrag auf Kinderzuschlag vom März 2026 wurde das durchschnittliche Einkommen von September 2025 bis Februar 2026 berücksichtigt. In diesem Zeitraum hatte der Vater noch Kindesunterhalt gezahlt, der ab März 2026 nicht mehr zur Verfügung stand.

Unter Einbeziehung dieser Unterhaltszahlungen ergab sich nach den Ausführungen des Gerichts kein oder allenfalls ein geringer Anspruch auf Kinderzuschlag. Nach dem Wegfall des Unterhalts war das Existenzminimum der Mutter und ihrer Tochter jedoch nicht mehr gedeckt.

Die aktuelle Einkommenslücke änderte nach Auffassung des Senats nichts daran, dass für die Berechnung grundsätzlich der gesetzliche Bemessungszeitraum heranzuziehen ist.

Familien können zunächst Leistungen beim Jobcenter beantragen

Nach Auffassung des LSG war es der Antragstellerin zumutbar, zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu beantragen. Der Streit über den Kinderzuschlag könne währenddessen im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Ob Leistungen des Jobcenters tatsächlich zustehen, hängt von den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen ab. Der Beschluss enthält deshalb keine allgemeine Zusage, dass das Jobcenter nach jeder Ablehnung des Kinderzuschlags einspringen muss.

Eilrechtsschutz beim Kinderzuschlag ist ebenfalls nicht generell ausgeschlossen. Besondere Umstände können im Einzelfall eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich machen. Solche Umstände sah der Senat hier jedoch nicht.

Trotz gerichtlichen Hinweises kein Antrag beim Jobcenter

Bereits das Sozialgericht Düsseldorf hatte die Antragstellerin mit Beschluss vom 16. Juli 2026 darauf hingewiesen, dass sie Leistungen nach dem SGB II beantragen könne. Nach Aktenlage hatte sie davon keinen Gebrauch gemacht.

Der Senat schloss daraus, dass die Antragstellerin diese Leistungen nicht beanspruchen wollte. Deshalb hielt er es auch nicht für erforderlich, das Jobcenter nach § 75 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am Verfahren zu beteiligen.

Für betroffene Familien folgt daraus: Reicht das aktuelle Einkommen nach der Ablehnung des Kinderzuschlags nicht zum Leben, sollten sie zeitnah einen ergänzenden Anspruch beim Jobcenter prüfen lassen. Ein solcher Antrag schließt es grundsätzlich nicht aus, die Ablehnung des Kinderzuschlags mit Widerspruch oder Klage überprüfen zu lassen. Dabei sind die jeweiligen Fristen zu beachten.