Frühstartrente ab 2027 geplant: Diese Jahrgänge sollen zuerst profitieren

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Die Bundesregierung will Kindern frühzeitig den Einstieg in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge ermöglichen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Bund monatlich zehn Euro für die spätere Versorgung im Alter bereitstellen. Für das erste Förderjahr 2026 ist ausschließlich der Geburtsjahrgang 2020 vorgesehen.

Das Programm soll am 1. Januar 2027 anlaufen und dann zugleich den Jahrgang 2021 einbeziehen. Für 2020 geborene Kinder ist eine rückwirkende Förderung für die anspruchsberechtigten Monate des Jahres 2026 geplant.

Der Entwurf trägt das Datum 7. September 2026 und wurde als Bundestagsdrucksache 21/7864 vorgelegt. Die erste Lesung ist für den 25. September 2026 angekündigt. Die Frühstartrente ist somit noch kein geltendes Recht.

Wer die staatliche Zahlung erhalten soll

Anspruchsberechtigt sollen Kinder der einbezogenen Jahrgänge sein, die das sechste Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr aber noch nicht erreicht haben. Zusätzlich müssen sie ihren ersten Wohnsitz in Deutschland haben und über eine steuerliche Identifikationsnummer verfügen.

Die Zahlung beträgt zehn Euro für jeden förderfähigen Monat. Bei zwölf Monaten kommen 120 Euro pro Jahr zusammen. Im ersten Förderjahr kann der Betrag niedriger ausfallen, weil das Kind die Altersvoraussetzung möglicherweise erst im Jahresverlauf erfüllt.

Über einen vollständigen Förderzeitraum von zwölf Jahren wären insgesamt 1.440 Euro an staatlichen Einzahlungen möglich. Hinzu kämen gegebenenfalls Anlageerträge und freiwillige Beiträge. Die Höhe des späteren Guthabens steht damit jedoch nicht fest.

Das Geld wird nicht an die Familie ausgezahlt. Es soll in einen individuellen, zertifizierten Standarddepot-Vertrag fließen oder für Kinder ohne eigenen Vertrag gebündelt am Kapitalmarkt angelegt werden. Die Voraussetzungen regeln insbesondere die §§ 1 bis 3 des Gesetzentwurfs zur Einführung der Frühstartrente.

Der Einstieg erfolgt nach Geburtsjahrgängen

Die Bundesregierung plant eine schrittweise Einführung. Für 2026 wird zunächst der Geburtsjahrgang 2020 berücksichtigt, für 2027 kommt der Jahrgang 2021 hinzu. Danach soll jährlich der Jahrgang aufgenommen werden, der im jeweiligen Kalenderjahr sechs Jahre alt wird.

Für bereits einbezogene Kinder soll die Förderung weiterlaufen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet spätestens mit dem Monat vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

Förderjahr Vorgesehene Einbeziehung
2026 Ausschließlich Geburtsjahrgang 2020; rückwirkende Berücksichtigung der anspruchsberechtigten Monate
2027 Geburtsjahrgänge 2020 und 2021
2028 Zusätzlich Geburtsjahrgang 2022
2029 Zusätzlich Geburtsjahrgang 2023
Danach Jährlich kommt der jeweils sechs Jahre alt werdende Jahrgang hinzu

Ältere Kinder erhalten keine monatliche Frühstartrente

Kinder, die vor 2020 geboren wurden, sollen nach dem aktuellen Entwurf keine monatlichen Frühstartrentenzahlungen erhalten. Für diese Minderjährigen kann ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zwar ebenfalls ein Standarddepot-Vertrag abgeschlossen werden. Die neue Zehn-Euro-Förderung würde dafür jedoch nicht gezahlt.

Dadurch können innerhalb einer Familie unterschiedliche Bedingungen entstehen. Ein 2020 geborenes Kind wäre förderfähig, sein älteres Geschwisterkind aus dem Jahrgang 2019 dagegen nicht. Eine besondere Ausgleichsregel für solche Fälle sieht der Entwurf nicht vor.

Das Bundesfinanzministerium begründet die Grenze unter anderem damit, dass begünstigte Kinder grundsätzlich über zwölf Jahre gefördert werden sollen. Bei älteren Kindern wäre die Zeit bis zur Volljährigkeit entsprechend kürzer. Für Familien bleibt damit das Geburtsjahr entscheidend, auch wenn sich die Lebensumstände der Geschwister kaum unterscheiden.

Unabhängig von der Frühstartrente können Eltern oder andere Sorgeberechtigte ein Depot für Kinder eröffnen. Ein gewöhnliches Kinderdepot erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an den vorgesehenen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag.

So funktioniert der individuelle Vertrag

Eltern oder andere Sorgeberechtigte können für ein förderfähiges Kind einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag bei einem entsprechenden Anbieter abschließen. Der Vertrag muss auf den Namen des Kindes lauten.

Nach dem Abschluss soll der Anbieter die staatliche Zahlung beantragen, sofern der dafür vorgesehenen Bevollmächtigung nicht widersprochen wird und die erforderlichen Angaben vorliegen. Ein zusätzlicher Förderantrag der Familie wäre dann nicht erforderlich.

Bis zur Volljährigkeit dürfen nach dem Entwurf keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Für Standarddepot-Verträge gilt zudem eine Begrenzung der Effektivkosten während der Ansparphase auf ein Prozent. Kostenfrei wären die Angebote dadurch nicht, weshalb ein Vergleich der Vertragsbedingungen sinnvoll bleibt.

Neben der staatlichen Förderung sind freiwillige Einzahlungen vorgesehen. Eltern, Großeltern und andere Personen dürfen zusammen bis zu 6.840 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich einzahlen. Solche Beiträge sind keine Voraussetzung für die monatlichen zehn Euro.

Für Familien stellt sich damit auch die Frage, welchem Zweck zusätzliche Ersparnisse dienen sollen. Wer etwa für Ausbildung oder Studium spart, sollte die Verfügbarkeit des Geldes mit anderen Anlageformen vergleichen. Dazu gehören beispielsweise die in unserem Beitrag zum ETF-Sparplan für Kinder erläuterten Möglichkeiten.

Was ohne eigenen Vertrag geschieht

Wird kein individueller Vertrag eröffnet, sollen die vorgesehenen Fördermittel gebündelt am Kapitalmarkt angelegt werden. Die Deutsche Bundesbank soll diese gemeinschaftliche Anlage verwalten. Dafür ist zum 1. Januar 2028 das Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“ vorgesehen.

Die gemeinschaftliche Anlage beginnt zeitversetzt. Für den Jahrgang 2020 ist der Beginn 2028 geplant, damit Eltern zunächst Gelegenheit haben, einen individuellen Vertrag auszuwählen.

Innerhalb des Sondervermögens werden keine persönlichen Depots für die einzelnen Kinder geführt. Bei einem späteren geeigneten Vertragsabschluss soll ein Startkapital übertragen werden, das anhand der förderfähigen Monate und der Wertentwicklung der gemeinschaftlichen Anlage berechnet wird. Ein späterer Einstieg soll unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch noch im Erwachsenenalter vor dem 35. Geburtstag möglich sein.

Freiwillige Zuzahlungen in die gebündelte Anlage sind nicht vorgesehen. Wer zusätzlich für ein Kind sparen möchte, benötigt dafür einen individuellen Vertrag oder eine andere Anlageform.

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Das staatlich geförderte Geld bleibt lange gebunden

Die Bundeszahlungen und die daraus entstandenen Erträge sind für die Altersvorsorge bestimmt. Eine reguläre Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. Das geförderte Guthaben steht deshalb nicht frei für Studium, Führerschein oder die Einrichtung des ersten eigenen Haushalts zur Verfügung.

Gesetzlich geregelte Verwendungen für selbst genutztes Wohneigentum sollen allerdings möglich bleiben. Dafür müssen die jeweiligen Voraussetzungen der Eigenheimrenten-Förderung erfüllt sein. Eine allgemeine freie Entnahme lässt sich daraus nicht ableiten.

Für freiwillige Einzahlungen gelten andere Bedingungen. Diese Beiträge und die darauf entfallenden Erträge können nach den jeweiligen Vertragsregeln entnommen werden. Dabei sind die steuerlichen Folgen zu berücksichtigen.

Während der Ansparphase sollen die Erträge innerhalb des Vertrags zunächst unversteuert bleiben. Die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert, wobei die Behandlung auch davon abhängt, auf welchen Beiträgen sie beruhen. Weitere Erläuterungen enthalten die Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums zur Frühstartrente.

Zehn Euro ersetzen keine umfassende Altersvorsorge

Die staatliche Zahlung soll einen Einstieg in den langfristigen Vermögensaufbau ermöglichen. Die 1.440 Euro aus zwölf vollständigen Förderjahren bilden dafür einen begrenzten Ausgangsbetrag. Ein höheres Guthaben kann durch Anlageerträge und zusätzliche eigene Einzahlungen entstehen.

Der lange Anlagezeitraum kann den Zinseszinseffekt begünstigen, garantiert aber keinen Gewinn. Kapitalmarktanlagen unterliegen Wertschwankungen und können Verluste verursachen. Für das spätere Ergebnis sind deshalb auch Kosten und Anlagestrategie von Bedeutung.

Offen bleibt, wie stark das Modell Vermögensunterschiede tatsächlich verringert. Familien mit höheren Einkommen können die Bundeszahlung durch umfangreiche private Beiträge ergänzen. Haushalten mit wenig finanziellem Spielraum wird dies häufig nicht möglich sein.

Alle förderfähigen Kinder sollen zwar denselben monatlichen staatlichen Betrag erhalten. Daraus entstehen jedoch nicht automatisch vergleichbare Guthaben im Erwachsenenalter.

Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen

Die erste Lesung im Bundestag ist für den 25. September 2026 vorgesehen. Anschließend soll der Finanzausschuss den Entwurf beraten. Das geplante Gesetz benötigt einen Beschluss des Bundestages und die Zustimmung des Bundesrates.

Änderungen an Jahrgängen, Fristen und Vertragsvorgaben sind während der Beratungen weiterhin möglich. Über das Verfahren informiert der Deutsche Bundestag auf seiner Themenseite zur Frühstartrente.

Familien müssen derzeit noch keinen Vertrag abschließen. Für eine Entscheidung sollten die endgültigen gesetzlichen Bedingungen und die konkreten Vertragsangebote vorliegen. Dann lassen sich Kosten, Anlagestrategien und Entnahmeregeln vergleichen.

Praxisbeispiel: Zwei Geschwister werden unterschiedlich behandelt

Mia wurde am 15. Juli 2020 geboren, ihr Bruder Paul bereits 2018. Wird der Entwurf unverändert verabschiedet und erfüllt Mia die weiteren Voraussetzungen, kämen für sie rückwirkend sechs Fördermonate von Juli bis Dezember 2026 infrage. Das wären 60 Euro; für ein vollständig förderfähiges Jahr 2027 wären es anschließend 120 Euro.

Paul erhielte keine monatliche Frühstartrente, obwohl er beim Programmstart noch minderjährig wäre. Seine Eltern könnten auch für ihn einen Standarddepot-Vertrag eröffnen, allerdings ohne diese staatlichen Einzahlungen. Das fiktive Beispiel zeigt damit sowohl die Grenze zwischen den Jahrgängen als auch den Unterschied zwischen einem vollen und einem anteiligen Förderjahr.

Fragen und Antworten zur Frühstartrente

Ist die Frühstartrente bereits beschlossen?

Nein. Zum Stand vom 18. September 2026 liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Welche Kinder sollen zuerst gefördert werden?

Für das Förderjahr 2026 ist ausschließlich der Geburtsjahrgang 2020 vorgesehen. Beim geplanten Programmstart 2027 soll der Jahrgang 2021 hinzukommen.

Erhält jedes Kind des Jahrgangs 2020 für 2026 genau 120 Euro?

Nein. Vorgesehen sind zehn Euro je anspruchsberechtigtem Monat. Wer die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres erfüllt, erhält entsprechend weniger.

Müssen Familien eigenes Geld einzahlen?

Nein. Freiwillige Zuzahlungen sind möglich, aber keine Voraussetzung für die staatliche Förderung. Die zusätzliche Einzahlung soll auf insgesamt 6.840 Euro pro Kalenderjahr begrenzt sein.

Was gilt für Kinder, die vor 2020 geboren wurden?

Für sie sieht der Entwurf keine monatlichen Frühstartrentenzahlungen vor. Ein entsprechender Standarddepot-Vertrag soll für Minderjährige ab sechs Jahren dennoch möglich sein.

Was passiert ohne individuellen Vertrag?

Für die betreffenden Kinder sollen Fördermittel gebündelt am Kapitalmarkt angelegt werden. Bei einem späteren geeigneten Vertragsabschluss kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein daraus berechnetes Startkapital übertragen werden.

Kann das staatlich geförderte Guthaben für ein Studium verwendet werden?

Es ist für die Altersvorsorge vorgesehen und steht für ein Studium nicht frei zur Verfügung. Davon zu unterscheiden sind freiwillige Eigenbeiträge, für deren Entnahme eigene Vertrags- und Steuerregeln gelten.

Müssen Eltern bereits tätig werden?

Nein. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, besteht wegen der geplanten Frühstartrente kein unmittelbarer Handlungsbedarf.