Neue GdB-Regeln: Darauf achten Ämter seit der Reform besonders

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Seit dem 3. Oktober 2025 gilt der neu gefasste Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die neuen Vorgaben richten den Blick deutlicher auf die Frage, wie eine gesundheitliche Einschränkung die gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigt.

Für Antragsteller bedeutet das: Eine lange Liste von Diagnosen genügt weiterhin nicht. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst konkret beschreiben, welche Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, wie häufig Beschwerden auftreten und welche Auswirkungen im täglichen Leben verbleiben.

Reform änderte vor allem die allgemeinen Bewertungsregeln

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung wurde am 29. September 2025 ausgefertigt und trat nach ihrer Verkündung am 3. Oktober 2025 in Kraft. Neu gefasst wurden insbesondere die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des GdB, zur Heilungsbewährung und zur Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Erkrankungen.

Die krankheitsspezifischen Tabellen in Teil B wurden dagegen nicht umfassend erneuert. Für Depressionen, Migräne, Diabetes oder Wirbelsäulenschäden gelten deshalb grundsätzlich weiterhin die dort genannten Bewertungsrahmen.

Die Reform verändert somit nicht automatisch den GdB für bestimmte Diagnosen. Sie beschreibt genauer, wie Versorgungsämter und Gerichte innerhalb dieser Bewertungsrahmen entscheiden sollen.

Die aktuelle Fassung kann in der amtlichen Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung eingesehen werden. Auch das Bundesarbeitsministerium weist darauf hin, dass die Verordnung teilhabeorientiert überarbeitet und an den medizinischen Fortschritt angepasst wurde.

Nicht die Diagnose, sondern ihre Auswirkung entscheidet

Der GdB bildet die Beeinträchtigung der Teilhabe in Zehnerschritten von 10 bis 100 ab. Berücksichtigt werden körperliche, geistige, seelische und Sinnesbeeinträchtigungen, sofern sie mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen.

Ein MRT-Befund, eine Diagnose oder ein Laborwert belegt zunächst nur eine Erkrankung. Daraus ergibt sich noch nicht zwangsläufig, dass eine relevante Behinderung vorliegt.

Ein Bandscheibenvorfall kann beispielsweise ohne nennenswerte Bewegungseinschränkungen einen sehr niedrigen oder gar keinen GdB auslösen. Dieselbe Diagnose kann bei wiederkehrenden Ausfällen, starken Bewegungseinschränkungen und neurologischen Beschwerden deutlich höher bewertet werden.

Ähnliches gilt bei Diabetes. Entscheidend sind unter anderem der Therapieaufwand, die Gefahr von Unterzuckerungen, die Stoffwechseleinstellung und die tatsächlichen Einschnitte in der Lebensführung.

Persönliche Nachteile dürfen nicht mit dem GdB verwechselt werden

Die neuen Grundsätze stellen zugleich klar, dass aus dem GdB nicht unmittelbar auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf. Die konkrete Wohnung oder der ausgeübte beziehungsweise angestrebte Beruf erhöhen den GdB nicht allein deshalb, weil die Erkrankung dort besonders belastend wirkt.

Wer wegen einer Handerkrankung seinen bisherigen handwerklichen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält deshalb nicht automatisch einen höheren GdB als eine Person mit denselben Funktionsverlusten in einem Büroberuf. Der GdB soll die Beeinträchtigung allgemein und nicht den Schaden in einer bestimmten beruflichen Situation abbilden.

Arbeitsunfähigkeitszeiten, gescheiterte Wiedereingliederungen oder notwendige Arbeitsplatzanpassungen können dennoch Hinweise auf die Schwere einer Einschränkung liefern. Sie sollten mit Befunden verbunden werden, die den zugrunde liegenden Funktionsverlust erklären.

Befundberichte müssen den Alltag beschreiben

Versorgungsämter achten stärker darauf, ob die eingereichten Unterlagen konkrete Funktionseinschränkungen enthalten. Formulierungen wie „chronische Schmerzen“, „schwere Depression“ oder „häufige Migräne“ bleiben ohne weitere Angaben häufig zu unbestimmt.

Bei körperlichen Erkrankungen können Gehstrecke, Bewegungsumfang, Greiffähigkeit, Belastungsdauer oder Hilfebedarf beschrieben werden. Bei psychischen Erkrankungen kommen Antrieb, Konzentration, Tagesstruktur, soziale Kontakte, Konfliktfähigkeit und selbstständige Alltagsbewältigung in Betracht.

Auch ein Pflegegutachten, ein Reha-Entlassungsbericht oder ein fachärztlicher Verlaufsbericht kann wichtige Angaben enthalten. Hinweise zur Zusammenstellung der Unterlagen bietet der Beitrag „Was benötige ich für einen Antrag auf Schwerbehinderung?“.

Die Behörde ist nicht an die GdB-Empfehlung eines behandelnden Arztes gebunden. Ein gut begründeter Befundbericht besitzt jedoch erheblich mehr Aussagekraft als ein Attest, das lediglich eine Diagnose und einen gewünschten GdB nennt.

Schwankende Erkrankungen dürfen nicht nach einem guten Tag bewertet werden

Bei Migräne, Multipler Sklerose, Rheuma, Epilepsie oder psychischen Erkrankungen können die Beschwerden erheblich schwanken. Nach den neuen Grundsätzen ist ein Wert festzusetzen, der die Beeinträchtigung im längerfristigen Verlauf am ehesten abbildet.

Es darf weder ausschließlich der beste noch ausschließlich der schlechteste Tag herangezogen werden. Benötigt wird eine nachvollziehbare Betrachtung von Häufigkeit, Dauer und Schwere der belastenden Phasen.

Ein Migränetagebuch kann beispielsweise dokumentieren, wie viele Attacken auftreten, wie lange sie dauern und welche Begleiterscheinungen bestehen. Es sollte außerdem erkennen lassen, ob Termine abgesagt werden, Ruhe in einem abgedunkelten Raum erforderlich ist oder Medikamente nur begrenzt wirken.

Für die Bewertung einer Migräne als Behinderung nennt Teil B weiterhin leichte, mittelgradige und schwere Verlaufsformen. Der Bewertungsrahmen reicht abhängig von Verlauf und Begleiterscheinungen von 0 bis 60.

Übliche Schmerzen werden nicht zusätzlich angerechnet

Die Tabellenwerte enthalten grundsätzlich bereits die Schmerzen, die bei einer bestimmten körperlichen Erkrankung üblicherweise zu erwarten sind. Auch typische psychische Begleiterscheinungen und gewöhnliche Folgen einer Behandlung sind regelmäßig schon im Ausgangswert erfasst.

Ein zusätzlicher GdB für Schmerzen kommt in Betracht, wenn diese erheblich über das übliche Ausmaß hinausgehen. Außerdem müssen sie die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten erfüllen.

Dasselbe gilt für psychische Beschwerden als Folge einer körperlichen Erkrankung. Erst wenn sie deutlich stärker ausgeprägt sind als gewöhnlich und eine eigenständige Erkrankung bilden, müssen sie getrennt bewertet und anschließend in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Außergewöhnliche Behandlungsfolgen können ebenfalls einen höheren GdB rechtfertigen. Dafür sollte ärztlich erläutert werden, weshalb die Folgen über die typischen Belastungen der Therapie hinausgehen.

Mehrere Erkrankungen werden weiterhin nicht addiert

Wer mehrere Einzel-GdB besitzt, darf diese Werte nicht zusammenzählen oder ihren Durchschnitt bilden. Ein Einzel-GdB von 30 und zwei weitere Werte von jeweils 20 führen daher nicht automatisch zu einem Gesamt-GdB von 70 oder 50.

Zunächst wird die Gesundheitsstörung mit dem höchsten Einzelwert betrachtet. Anschließend ist zu prüfen, ob eine weitere Einschränkung die gesamte Teilhabebeeinträchtigung so verstärkt, dass eine Erhöhung um mindestens einen Zehnerschritt gerechtfertigt ist.

Dabei unterscheidet die Verordnung zwischen besonders nachteiligen Wechselwirkungen, voneinander unabhängigen Auswirkungen, teilweisen Überschneidungen und vollständigen Überschneidungen. Eine vollständige Überschneidung führt regelmäßig zu keiner Erhöhung, weil derselbe Funktionsverlust nicht doppelt bewertet werden darf.

Eine besonders ungünstige Wechselwirkung kann dagegen für einen höheren Gesamt-GdB sprechen. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Erkrankung eine körperliche Ausgleichsmöglichkeit beseitigt, die wegen einer anderen Behinderung dringend benötigt wird.

Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „Neue Berechnungsregel des GdB: Jetzt können mehrere Einschränkungen den Behinderungsgrad erhöhen“.

Auch voneinander unabhängige Einschränkungen können den Gesamt-GdB erhöhen

Die Reform stellt ausdrücklich klar, dass mehrere Erkrankungen nicht zwingend miteinander medizinisch wechselwirken müssen. Eine Erhöhung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Einschränkungen ganz unterschiedliche Bereiche des täglichen Lebens betreffen.

Eine schwere Sehbehinderung kann beispielsweise die Orientierung beeinträchtigen, während eine Erkrankung der Hände zusätzlich die Selbstversorgung und Kommunikation erschwert. Die Auswirkungen überschneiden sich kaum und können deshalb gemeinsam eine deutlich schwerere Teilhabebeeinträchtigung verursachen.

Die Zuordnung zu verschiedenen Funktionssystemen garantiert jedoch keinen höheren Gesamt-GdB. Jede weitere Einschränkung muss ein ausreichendes eigenes Gewicht besitzen.

Zusätzliche Einzelwerte von 10 führen nur in besonderen Ausnahmefällen zu einer Erhöhung. Auch bei einem weiteren Einzel-GdB von 20 bleibt der Gesamtwert häufig unverändert, allerdings muss die Behörde diese Frage im Einzelfall prüfen.

Worauf es bei einzelnen Erkrankungen besonders ankommt

Erkrankung oder Einschränkung Darauf achten Versorgungsämter besonders Sinnvolle Nachweise
Psychische Erkrankungen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, soziale Anpassung, Antrieb, Tagesstruktur, Konzentration und selbstständige Lebensführung Fachärztliche Verlaufsberichte, Therapieberichte, Reha-Unterlagen und konkrete Beschreibung des Tagesablaufs
Migräne Häufigkeit, Dauer, Begleiterscheinungen, Anfallspausen und Wirksamkeit der Behandlung Migränetagebuch, neurologische Befunde, Medikamentenplan und dokumentierte Ausfallzeiten
Diabetes Therapieaufwand, notwendige Blutzuckerkontrollen, Risiko von Unterzuckerungen und Einschnitte in die Lebensführung Blutzuckerprotokolle, ärztliche Berichte, Angaben zur Insulinsteuerung und Nachweise über Komplikationen
Wirbelsäulenerkrankungen Bewegungseinschränkungen, Instabilität, Anzahl betroffener Abschnitte und neurologische Ausfälle Klinische Untersuchungsbefunde, Bewegungsmaße, Bildgebung, Reha-Berichte und längerfristige Verlaufsdokumentation
Chronische Schmerzen Abweichung von den bei der Grunderkrankung üblichen Schmerzen und Vorliegen einer eigenständigen Diagnose Schmerzmedizinische Befunde, Schmerztagebuch, Therapiehistorie und Angaben zu Funktionsverlusten
Mehrere Erkrankungen Zusätzliche Teilhabeverluste, ungünstige Wechselwirkungen und mögliche Überschneidungen Fachübergreifende Befundberichte und eine nachvollziehbare Gesamtdarstellung der Einschränkungen

Psychische Erkrankungen brauchen konkrete Belege

Bei Depressionen, Angststörungen oder Traumafolgestörungen genügt die Diagnose allein nicht. Teil B nennt für leichtere psychische Störungen einen GdB-Rahmen von 0 bis 20 und für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen Rahmen von 30 bis 40.

Schwere Störungen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten können höhere Werte rechtfertigen. Entscheidend ist, wie stark Kontakte, Tagesstruktur, Selbstversorgung, Belastbarkeit und gesellschaftliche Aktivitäten eingeschränkt sind.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Eine fortbestehende Erwerbstätigkeit schließt einen höheren GdB nicht aus. Sie kann aber gemeinsam mit einem weitgehend geordneten Tagesablauf und geringen Einschränkungen gegen die behauptete Schwere der Erkrankung sprechen.

Die Behandlungshäufigkeit ist ebenfalls nur ein Hinweis unter mehreren. Fehlende Therapie darf nicht schematisch mit fehlender Erkrankung gleichgesetzt werden, muss aber bei widersprüchlichen Angaben häufig näher erklärt werden.

Weiterführende Hinweise enthält der Beitrag „Schwerbehinderung: So bekommt man eine Depression anerkannt“.

Bei Diabetes zählt der tatsächliche Therapieaufwand

Ein Diabetes, dessen Therapie regelmäßig keine Unterzuckerung auslösen kann und der die Lebensführung kaum beeinträchtigt, rechtfertigt nach der Tabelle grundsätzlich keinen GdB. Kann die Therapie Unterzuckerungen auslösen und verursacht sie Einschnitte in der Lebensführung, kommt ein GdB von 20 in Betracht.

Bei täglichen dokumentierten Kontrollen und weiteren Einschränkungen sieht die Tabelle abhängig von Therapieaufwand und Stoffwechseleinstellung einen GdB von 30 bis 40 vor. Für einen GdB von 50 müssen bei einer intensivierten Insulintherapie zusätzlich erhebliche Einschnitte vorliegen.

Die Anzahl der Injektionen reicht daher nicht allein aus. Betroffene sollten auch beschreiben, wie stark Mahlzeiten, körperliche Belastung, Schlaf, Reisen und andere Aktivitäten durch die Therapie beeinflusst werden.

Ob und wann sich ein Schwerbehindertenausweis bei Diabetes lohnt, hängt deshalb von mehr als der Diagnose und der Insulinpflicht ab.

Bei Wirbelsäulenschäden reichen Aufnahmen allein nicht aus

Wirbelsäulenerkrankungen werden vor allem anhand der Bewegungseinschränkung, Verformung, Instabilität und Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte bewertet. Bildgebende Befunde sind dafür wichtig, ersetzen aber keine klinische Funktionsprüfung.

Ein auffälliges MRT kann mit geringen Einschränkungen verbunden sein. Umgekehrt können wiederkehrende Wirbelsäulensyndrome erheblich belasten, obwohl eine Untersuchung in einem beschwerdearmen Intervall nur geringe Auffälligkeiten zeigt.

Die Verordnung verlangt deshalb bei chronisch wiederkehrenden Beschwerden aussagekräftige Verlaufsangaben über einen längeren Zeitraum. Ärztliche Unterlagen sollten festhalten, wie lange Schmerzphasen dauern, welche Bewegungen eingeschränkt sind und ob Nervenreizungen oder motorische Ausfälle auftreten.

Neues Urteil zeigt die Grenzen der Zusammenrechnung

Wie streng die neue Gesamtbetrachtung ausfallen kann, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2026. In dem Verfahren waren unter anderem eine psychische Störung mit einem Einzel-GdB von 30, Migräne und Wirbelsäulenbeschwerden mit jeweils 20 sowie mehrere Werte von 10 festgestellt worden.

Das Gericht hielt dennoch nur einen Gesamt-GdB von 40 für gerechtfertigt. Die Migräne erhöhte den Ausgangswert, während das Wirbelsäulenleiden wegen der geringen zusätzlichen Auswirkungen keinen weiteren Zehnerschritt begründete.

Nach dem Urteil folgt aus Einzelwerten von 30, 20 und 20 nicht zwingend ein Gesamt-GdB von 50. Das Gericht verlangte eine konkrete Betrachtung der zusätzlichen gesellschaftlichen Beeinträchtigung und verwies ausdrücklich auf die seit Oktober 2025 geltende Fassung der Verordnung.

Die vollständige Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen L 11 SB 27/24 in der Entscheidungsdatenbank der Länder Berlin und Brandenburg veröffentlicht.

Bescheide sollten eine nachvollziehbare Gesamtschau enthalten

Ein GdB-Bescheid muss erkennen lassen, welche Gesundheitsstörungen berücksichtigt wurden. Besonders aufmerksam sollten Betroffene werden, wenn eine weitere Erkrankung ohne nachvollziehbare Prüfung als bedeutungslos eingestuft wird.

Problematisch können pauschale Aussagen sein, wonach sich alle Beschwerden vollständig überschneiden. In einem Widerspruch sollte dann erläutert werden, welche eigenständigen Einschränkungen verbleiben oder welche Beschwerden sich gegenseitig besonders ungünstig verstärken.

Gegen einen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Vor einer ausführlichen Begründung kann Akteneinsicht beantragt werden, um die versorgungsärztliche Stellungnahme und die verwendeten Befundberichte zu prüfen.

Praktische Hinweise enthält der Beitrag „Widerspruch gegen den Grad der Behinderung erfolgreich begründen“.

Ein Neufeststellungsantrag kann auch zu einer Herabsetzung führen

Wer bereits einen GdB besitzt und wegen neuer Erkrankungen oder einer Verschlechterung eine Neufeststellung beantragt, eröffnet eine erneute Prüfung. Das Amt darf dabei nicht nur die neu geltend gemachten Beschwerden betrachten.

Ergibt die Prüfung, dass sich andere Einschränkungen gebessert haben, kann der bisherige GdB unter den gesetzlichen Voraussetzungen herabgesetzt werden. Vor einem Antrag sollte deshalb geprüft werden, ob die Verschlechterung dauerhaft und ausreichend dokumentiert ist.

Besonders bedeutsam ist dies bei einem bestehenden GdB von 40. Zwar kann der Schritt auf 50 zusätzliche Nachteilsausgleiche eröffnen, eine bloße weitere Diagnose mit einem Einzelwert von 10 oder 20 reicht dafür aber häufig nicht aus.

Welche Möglichkeiten bereits bei einem GdB von 40 bestehen, zeigt der Beitrag „Grad der Behinderung 40 – Vorteile und Ausgleiche im Jahr 2026“.

Praxisbeispiel: Zwei Erkrankungen betreffen unterschiedliche Lebensbereiche

Eine 52-jährige Frau leidet unter einer mittelgradigen Migräne und einer ausgeprägten Erkrankung der rechten Hand. Für die Migräne wird ein Einzel-GdB von 30 und für die Hand ein Einzel-GdB von 20 angenommen.

Im Antrag beschreibt sie nicht nur die Diagnosen. Das Migränetagebuch belegt mehrtägige Attacken mit Lichtempfindlichkeit und Rückzug, während der handchirurgische Befund erhebliche Probleme beim Greifen, Schreiben, Kochen und Ankleiden bestätigt.

Die Auswirkungen überschneiden sich nur gering und betreffen unterschiedliche Bereiche des täglichen Lebens. Das Versorgungsamt muss deshalb prüfen, ob die Einschränkung der Hand die bereits durch die Migräne bestehende Teilhabebeeinträchtigung um einen weiteren Zehnerschritt erhöht.

Ein Gesamt-GdB von 40 ist in dieser Konstellation möglich, aber nicht allein wegen der Rechenwerte garantiert. Entscheidend bleibt die dokumentierte Gesamtbelastung.

Fazit: Funktionsverluste müssen sichtbar gemacht werden

Die Reform hat keine einfache neue Rechenformel geschaffen. Sie verlangt eine stärker begründete Betrachtung der tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigung, ohne Einzelwerte zu addieren.

Für Betroffene werden konkrete Verlaufsangaben und gut formulierte ärztliche Befundberichte dadurch noch wichtiger. Diagnosen sollten stets mit Angaben zu Häufigkeit, Dauer, Funktionsverlusten und Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen verbunden werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Bildung des Gesamt-GdB. Eine zweite oder dritte Erkrankung kann den Wert erhöhen, wenn sie eigenständige oder besonders ungünstige zusätzliche Einschränkungen verursacht.

Häufige Fragen und Antworten zu den neuen GdB-Regeln

1. Gelten die neuen GdB-Regeln bereits?

Ja. Der neu gefasste Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze gilt seit dem 3. Oktober 2025 und wird inzwischen von Versorgungsämtern und Sozialgerichten angewendet.

2. Haben bestimmte Erkrankungen durch die Reform automatisch einen höheren GdB erhalten?

Nein. Die krankheitsspezifischen Tabellenwerte in Teil B wurden nicht umfassend geändert. Die Reform betrifft vor allem die allgemeinen Regeln zur Bewertung der Teilhabe und zur Bildung des Gesamt-GdB.

3. Werden mehrere Einzel-GdB zusammengerechnet?

Nein. Ausgangspunkt ist die Einschränkung mit dem höchsten Einzelwert, danach werden die zusätzlichen Auswirkungen der weiteren Erkrankungen geprüft. Addition und Mittelwertbildung sind unzulässig.

4. Kann ein weiterer Einzel-GdB von 20 den Gesamt-GdB erhöhen?

Ja, aber nicht automatisch. Die Behörde muss prüfen, ob die weitere Erkrankung eigenständige Lebensbereiche betrifft oder die bereits vorhandene Einschränkung spürbar verstärkt.

5. Welche Unterlagen sind nach der Reform besonders hilfreich?

Hilfreich sind aktuelle fachärztliche Befundberichte, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern konkrete Funktionsverluste beschreiben. Bei schwankenden Erkrankungen können zusätzlich Schmerz-, Migräne-, Anfalls- oder Blutzuckertagebücher den längerfristigen Verlauf belegen.

6. Werden bestehende GdB-Bescheide automatisch neu berechnet?

Nein. Bereits bestandskräftige Feststellungen werden allein wegen der Neufassung nicht automatisch geändert. Eine erneute Prüfung erfolgt regelmäßig erst bei einem Neufeststellungsverfahren oder wenn die Behörde wegen einer wesentlichen Veränderung tätig wird.