Grad der Behinderung 20, 30, 40, 50 bis 100: Diese GdB-Vorteile gibt es wirklich

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Ein Grad der Behinderung (GdB) kann steuerliche Entlastungen, besondere Rechte im Arbeitsleben und ab GdB 50 weitere Nachteilsausgleiche bringen. Doch viele vermeintliche Vorteile gelten keineswegs automatisch nur deshalb, weil ein bestimmter GdB festgestellt wurde.

Schon ab GdB 20 gibt es einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag. Der große rechtliche Sprung erfolgt jedoch ab GdB 50, denn erst dann liegt nach dem Sozialgesetzbuch eine Schwerbehinderung vor.

Ein GdB von 100 bedeutet wiederum nicht automatisch kostenlose Bus- und Bahnfahrten, einen Behindertenparkplatz, Pflegegeld oder eine Erwerbsminderungsrente. Für zahlreiche Leistungen werden zusätzliche Voraussetzungen oder bestimmte Merkzeichen benötigt.

GdB 20 bringt bereits einen konkreten Steuervorteil

Der erste finanzielle Vorteil beginnt früher, als viele Betroffene vermuten. Bereits bei einem anerkannten GdB von 20 kann der Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Bei GdB 20 beträgt dieser Pauschbetrag 384 Euro im Jahr. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Finanzamt 384 Euro auszahlt, sondern dass der Betrag steuerlich berücksichtigt und das zu versteuernde Einkommen entsprechend vermindert wird.

Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt deshalb vom persönlichen Einkommen und der individuellen Steuerbelastung ab. Eine ausführliche Übersicht bietet unser Beitrag zum Behinderten-Pauschbetrag ab GdB 20.

Besondere arbeitsrechtliche Schutzrechte des Schwerbehindertenrechts entstehen mit einem GdB von 20 hingegen noch nicht. Auch einen Schwerbehindertenausweis gibt es allein aufgrund dieses GdB nicht.

GdB 30 und 40: Die Gleichstellung kann im Beruf wichtig werden

Bei einem GdB von 30 oder 40 kommt eine Möglichkeit hinzu, die vor allem für Arbeitnehmer interessant ist. Betroffene können bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen.

Die Gleichstellung wird jedoch nicht allein deshalb ausgesprochen, weil ein GdB von 30 oder 40 besteht. Die Behinderung muss dazu führen, dass ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Eine erfolgreiche Gleichstellung kann unter anderem einen stärkeren Kündigungsschutz sowie Hilfen zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes eröffnen. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag zur Gleichstellung bei GdB 30 und 40.

Gleichstellung bedeutet nicht automatisch dieselben Rechte wie bei GdB 50

Gerade bei der Gleichstellung entsteht häufig ein Missverständnis. Ein gleichgestellter Beschäftigter mit GdB 30 oder 40 wird dadurch nicht zu einem schwerbehinderten Menschen mit GdB 50.

Deshalb gibt es aufgrund der Gleichstellung keinen gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Auch die besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Schwerbehindertenausweis werden dadurch nicht eröffnet.

Ebenso entsteht durch die Gleichstellung kein Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Die Gleichstellung ist vor allem ein Instrument des Arbeitslebens.

Ab GdB 50 ändert sich der rechtliche Status

Ab einem festgestellten GdB von 50 gilt ein Mensch nach § 2 SGB IX als schwerbehindert, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit können deutlich mehr Rechte verbunden sein als bei GdB 20, 30 oder 40.

Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben bei einer regelmäßigen Fünftagewoche grundsätzlich Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage im Jahr. Bei einer anderen Verteilung der regelmäßigen Arbeitstage wird der Zusatzurlaub entsprechend angepasst.

Hinzu kommt der besondere Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber benötigt grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamtes, wobei das Gesetz auch Ausnahmen kennt.

Schwerbehinderte Beschäftigte können außerdem auf Verlangen von Mehrarbeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts freigestellt werden. Hinzu kommen Ansprüche und Unterstützungen rund um eine behinderungsgerechte Beschäftigung.

Fünf Tage Zusatzurlaub gibt es nicht bei GdB 30 oder 40

Der Zusatzurlaub gehört zu den am häufigsten falsch dargestellten Nachteilsausgleichen. Die gesetzlich vorgesehenen fünf zusätzlichen Arbeitstage bei einer Fünftagewoche setzen die Schwerbehinderteneigenschaft voraus.

Ein Beschäftigter mit GdB 40 erhält diese Urlaubstage deshalb selbst dann nicht, wenn er erfolgreich einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Ab GdB 50 besteht der Anspruch dagegen grundsätzlich, sofern die Voraussetzungen des § 208 SGB IX erfüllt sind.

Auch ein höherer GdB erhöht die Zahl der gesetzlichen Zusatzurlaubstage nicht automatisch. Wer einen GdB von 100 hat, bekommt bei einer Fünftagewoche nach der gesetzlichen Grundregel also nicht zehn statt fünf zusätzliche Tage.

Diese Behinderten-Pauschbeträge gelten nach dem GdB

Während viele arbeitsrechtliche Rechte ab GdB 50 nicht weiter mit der Höhe des GdB steigen, sieht das Steuerrecht unterschiedliche Behinderten-Pauschbeträge vor. Der Betrag erhöht sich stufenweise mit dem anerkannten GdB.

GdB Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr Was sich besonders ändert
20 384 Euro Steuerlicher Pauschbetrag, noch keine Schwerbehinderung
30 620 Euro Gleichstellung im Arbeitsleben unter Voraussetzungen möglich
40 860 Euro Gleichstellung im Arbeitsleben unter Voraussetzungen möglich
50 1.140 Euro Schwerbehinderteneigenschaft und besondere Rechte
60 1.440 Euro Höherer Steuerpauschbetrag, weiterhin Schwerbehinderteneigenschaft
70 1.780 Euro Weitere steuerliche Fahrtenregelungen können relevant werden
80 2.120 Euro Unter anderem Zugang zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
90 2.460 Euro Höherer Steuerpauschbetrag
100 2.840 Euro Höchster regulärer GdB-Pauschbetrag

Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen gelten steuerlich besondere Regelungen. Der erhöhte Pauschbetrag kann derzeit 7.400 Euro betragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und entsprechend nachgewiesen sind.

Ab GdB 70 und 80 können weitere steuerliche Vorteile hinzukommen

Auch oberhalb von GdB 50 gibt es einzelne Schwellen, die steuerlich relevant sind. Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 70 können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unter den gesetzlichen Bedingungen tatsächliche Aufwendungen anstelle der normalen Entfernungspauschale berücksichtigen.

Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits ab GdB 50 möglich, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nachgewiesen ist. Die steuerliche Wirkung hängt von der jeweiligen persönlichen Situation ab.

Ab GdB 80 sieht das Einkommensteuerrecht außerdem eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro vor. Diese wird im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, sodass daraus nicht automatisch eine Steuerersparnis von 900 Euro entsteht.

GdB 50 kann eine frühere Altersrente ermöglichen

Ein besonders wichtiger Unterschied entsteht bei der gesetzlichen Rente. Wer bei Rentenbeginn einen GdB von mindestens 50 hat und mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.

Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersgrenze nach aktueller Rechtslage bei 65 Jahren. Ein früherer Rentenbeginn ist ab 62 Jahren möglich, allerdings mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent.

Ein GdB von 30 oder 40 genügt dafür nicht. Das gilt selbst dann, wenn eine Gleichstellung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist.

Weitere Informationen finden Betroffene in unserem Ratgeber zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab GdB 50.

Ein höherer GdB erhöht die Rente nicht automatisch

Wer statt GdB 50 einen GdB von 80 oder 100 hat, erhält deswegen nicht automatisch eine höhere gesetzliche Altersrente. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist die Schwelle von mindestens GdB 50 relevant.

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Auch die Altersgrenze verbessert sich nicht weiter, nur weil der GdB steigt. Ein GdB von 100 ermöglicht also nicht automatisch einen früheren Rentenbeginn als ein GdB von 50.

GdB 50 oder 100 bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderungsrente

Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind zwei unterschiedliche rechtliche Systeme. Aus einem GdB von 50, 80 oder sogar 100 lässt sich nicht automatisch ableiten, wie viele Stunden ein Mensch noch täglich arbeiten kann.

Bei einer Erwerbsminderungsrente prüft die Deutsche Rentenversicherung unter anderem das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein hoher GdB kann medizinisch bedeutsam sein, ersetzt diese Prüfung aber nicht.

Deshalb kann ein Mensch einen GdB von 100 haben und dennoch keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besitzen. Umgekehrt kann auch bei einem niedrigeren GdB eine Erwerbsminderung vorliegen, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

GdB 100 bedeutet nicht automatisch kostenlose Bus- und Bahnfahrten

Auch bei der Mobilität gibt es ein verbreitetes Missverständnis. Selbst ein GdB von 100 führt allein noch nicht zwingend zu einer unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.

Hier kommen insbesondere gesundheitliche Merkmale und die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen ins Spiel. Je nach Merkzeichen können ein entsprechend gekennzeichneter Ausweis, ein Beiblatt und eine Wertmarke erforderlich sein.

Deshalb kann ein Mensch mit GdB 60 und einem passenden Merkzeichen im Alltag bestimmte Mobilitätsvorteile haben, die einem Menschen mit GdB 100 ohne entsprechendes Merkzeichen nicht zustehen. Warum diese Eintragungen so wichtig sind, zeigt unser Beitrag „Merkzeichen sind mehr wert als ein höherer Grad der Behinderung“.

Auch die Kfz-Steuer hängt nicht allein vom GdB ab

Dasselbe gilt bei der Kraftfahrzeugsteuer. Eine vollständige Steuerbefreiung kommt beispielsweise für schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen wie H, Bl oder aG in Betracht.

Bei anderen Voraussetzungen kann eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent möglich sein. Dabei können Wahlrechte mit der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr zu beachten sein.

Ein hoher GdB ohne die erforderlichen gesundheitlichen Merkmale reicht für diese Vergünstigungen nicht automatisch aus. Vor einer Entscheidung sollte daher nicht nur auf die Zahl im Bescheid, sondern auch auf die festgestellten Merkzeichen geschaut werden.

Auch ein Behindertenparkplatz ist nicht automatisch ab GdB 50 erlaubt

Der Schwerbehindertenausweis allein erlaubt nicht, auf einem mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplatz zu parken. Dafür wird grundsätzlich ein besonderer Parkausweis benötigt.

Die Voraussetzungen richten sich insbesondere nach bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen und Merkzeichen. Ein GdB von 100 allein ersetzt diese Voraussetzungen nicht.

Was der Schwerbehindertenausweis auch ohne Merkzeichen bringt

Auch ohne zusätzliche Merkzeichen ist ein Schwerbehindertenausweis keineswegs wertlos. Schon die Schwerbehinderteneigenschaft ab GdB 50 kann im Arbeitsrecht, beim Zusatzurlaub, beim Kündigungsschutz und bei der Altersrente erhebliche Auswirkungen haben.

Hinzu kommt der Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber Behörden und anderen Stellen. Welche Vorteile auch ohne Merkzeichen bestehen können, erläutert der Beitrag Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen – trotzdem gute Vorteile.

Ein hoher GdB bedeutet auch nicht automatisch Pflegegrad

Grad der Behinderung und Pflegegrad werden nach unterschiedlichen Kriterien festgestellt. Ein GdB von 80 oder 100 führt deshalb nicht automatisch zu Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.

Beim Pflegegrad steht die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit beziehungsweise der Fähigkeiten im Alltag im Vordergrund. Beim GdB wird dagegen bewertet, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe beeinflussen.

Auch Pflegegeld entsteht deshalb nicht allein aufgrund eines Schwerbehindertenausweises. Dafür muss ein entsprechender Pflegegrad festgestellt sein und es müssen die Voraussetzungen der Pflegeversicherung erfüllt werden.

Von GdB 50 bis 100 steigen die arbeitsrechtlichen Rechte nicht automatisch weiter

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Schwelle zur Schwerbehinderung und der Höhe des GdB. Ob GdB 50, 60, 70, 80, 90 oder 100 festgestellt wurde: Die Person gilt jeweils als schwerbehindert.

Die Zahl der gesetzlichen Zusatzurlaubstage wird deshalb nicht mit jedem höheren GdB größer. Auch der besondere Kündigungsschutz wird nicht automatisch stärker, nur weil statt GdB 50 ein GdB von 80 festgestellt wurde.

Unterschiede können sich allerdings steuerlich und aufgrund bestimmter gesundheitlicher Merkmale ergeben. Deshalb ist ein höherer GdB keineswegs bedeutungslos, er löst aber nicht bei jedem Zehnerschritt ein neues Paket an Rechten aus.

Praxisbeispiel: GdB 40 und GdB 50 machen einen großen Unterschied

Thomas ist 58 Jahre alt, arbeitet in einem Produktionsbetrieb und hat aufgrund mehrerer gesundheitlicher Einschränkungen zunächst einen GdB von 40. Steuerlich kann er einen Behinderten-Pauschbetrag von 860 Euro berücksichtigen lassen.

Da seine Erkrankungen seinen Arbeitsplatz gefährden, beantragt er außerdem bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung. Wird diese bewilligt, erhält er im Arbeitsleben einen Teil der Schutzrechte schwerbehinderter Beschäftigter, aber beispielsweise keinen gesetzlichen Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.

Zwei Jahre später verschlechtert sich sein Gesundheitszustand und die Behörde stellt einen GdB von 50 fest. Damit liegt nun eine Schwerbehinderung vor, der steuerliche Pauschbetrag steigt auf 1.140 Euro und bei einer Fünftagewoche kommt grundsätzlich der Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage hinzu.

Erfüllt Thomas später 35 Versicherungsjahre, kann für ihn zudem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen interessant werden. Ob weitere Vorteile etwa bei Mobilität oder Kfz-Steuer hinzukommen, hängt unter anderem davon ab, ob entsprechende Merkzeichen festgestellt werden.

Häufige Fragen zum GdB und den damit verbundenen Vorteilen

1. Welche Vorteile habe ich bereits mit GdB 20?

Ab GdB 20 kann der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden. Bei GdB 20 beträgt er derzeit 384 Euro pro Jahr, besondere Rechte des Schwerbehindertenrechts bestehen allein aufgrund dieses GdB aber noch nicht.

2. Welche Vorteile bringt GdB 30 oder 40?

Neben dem höheren Behinderten-Pauschbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Diese kann vor allem beim Kündigungsschutz und bei der Sicherung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes wichtig sein.

3. Bekomme ich mit Gleichstellung fünf Tage Zusatzurlaub?

Nein. Der gesetzliche Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX steht schwerbehinderten Beschäftigten zu, eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40 reicht dafür nicht aus.

4. Welche Vorteile beginnen erst ab GdB 50?

Ab GdB 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Damit können unter anderem Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, Rechte im Arbeitsleben und bei mindestens 35 Versicherungsjahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verbunden sein.

5. Bedeutet GdB 100 automatisch Freifahrt, Behindertenparkplatz und Kfz-Steuerbefreiung?

Nein. Viele dieser Nachteilsausgleiche hängen von zusätzlichen gesundheitlichen Voraussetzungen und Merkzeichen wie G, aG, H, Bl oder anderen Eintragungen ab..