Ein Versorgungsamt darf die Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung nicht verkürzen, weil die Prognose einer bestimmten Tumorart günstiger erscheint.
Im konkreten Fall behandelte die Behörde ein bösartiges Lungenkarzinoid nicht nach der Regel für maligne Lungentumoren. Statt der fünfjährigen Heilungsbewährung wollte sie eine kürzere Frist ansetzen. Der hohe GdB sollte schon vorzeitig entfallen.
Das LSG stoppte diese Bewertung. Für die betroffene Frau blieb rückwirkend bis zum Ende der fünfjährigen Heilungsbewährung ein Gesamt-GdB von 90 bestehen (Beschluss vom 2. Juni 2026, L 6 SB 2817/25).
Wenn das Amt den GdB zu früh senkt, sollten Sie den Bescheid prüfen
Für Menschen nach einer Krebserkrankung gilt: Prüfen Sie, wenn das Versorgungsamt eine kürzere Heilungsbewährung annimmt, einen deutlich niedrigeren GdB festsetzt oder sich auf interne medizinische Empfehlungen beruft.
Die Behörde muss sich an die Versorgungsmedizin-Verordnung halten. Eine interne Einschätzung ersetzt nicht die dort festgelegten Regeln. Achten Sie deshalb darauf, welche Ziffer der Versorgungsmedizinischen Grundsätze das Amt anwendet und wie es Beginn und Ende der Heilungsbewährung berechnet.
Gegen einen rechtswidrigen GdB-Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. In der Regel läuft dafür eine Monatsfrist nach Bekanntgabe.
Das sollten Sie unbedingt, denn wenn der GdB von 80 oder 90 auf unter 50 sinkt, entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft. Sie verlieren dann die damit verbundenen Nachteilsausgleiche.
Frau erkrankte an einem bösartigen Lungenkarzinoid
Bei der Klägerin stellten Ärzte im März 2020 ein typisches zentrales Karzinoid im rechten Lungenunterlappen fest. Am 21. April 2020 entfernten sie den malignen Tumor operativ.
Die Frau beantragte später eine rückwirkende Feststellung ihres GdB. Für einen früheren Zeitraum erkannte das zuständige Landratsamt zunächst einen Gesamt-GdB von 100 an.
Ab November 2022 wollte die Behörde die Tumorerkrankung jedoch nicht mehr mit der hohen Bewertung berücksichtigen. Zunächst setzte sie nur noch einen Gesamt-GdB von 20 an. Nach dem Widerspruch erhöhte sie ihn auf 30.
Damit hätte die Frau schon zweieinhalb Jahre nach der Operation ihren Schwerbehindertenstatus verloren.
Warum das Amt die Heilungsbewährung verkürzen wollte
Der Streit drehte sich um die Art des Tumors. Ein typisches Lungenkarzinoid kann gegenüber anderen bösartigen Lungentumoren eine günstigere Prognose haben.
Das Land wollte deshalb nicht die fünfjährige Heilungsbewährung für maligne Lungentumoren anwenden. Stattdessen orientierte es sich an einer niedrigeren Bewertung für bestimmte Karzinoide des Verdauungssystems.
Nach dieser Sichtweise wäre die hohe Bewertung der Tumorerkrankung schon deutlich früher weggefallen. Das LSG hielt diesen Weg aber für unzulässig.
Für maligne Lungentumoren gelten fünf Jahre
Teil B Nr. 8.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthält eine klare Vorgabe. Nach Entfernung eines malignen Lungen- oder Bronchialtumors gilt eine Heilungsbewährung von fünf Jahren.
Während dieser Zeit sieht die Regel einen Wert von wenigstens 80 vor. Bei einer Einschränkung der Lungenfunktion mittleren bis schweren Grades kommen Werte von 90 bis 100 in Betracht.
Entscheidend für das Gericht: Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, welche konkrete Form eines malignen Lungentumors vorliegt. Eine Ausnahme für ein typisches Lungenkarzinoid enthält sie nicht.
Lungenkarzinoid bleibt ein maligner Lungentumor
Das Gericht lehnte deshalb die Argumentation des Landes ab. Der Verordnungsgeber hat keine Sonderregel geschaffen, nach der ein Lungenkarzinoid wegen einer günstigeren Prognose anders behandelt werden dürfte. Die Behörde durfte eine solche Ausnahme nicht selbst in die Versorgungsmedizinischen Grundsätze hineinlesen.
Das LSG knüpfte dabei an frühere Entscheidungen an. Bereits das LSG Baden-Württemberg hatte 2021 bei einem Lungenkarzinoid die Regelung für maligne Lungentumoren angewandt. Auch das LSG Berlin-Brandenburg vertrat 2023 diese Linie.
Interne Empfehlungen ändern die Verordnung nicht
Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt der Entscheidung. Das Land berief sich auf medizinische Einschätzungen und fachliche Empfehlungen aus dem versorgungsmedizinischen Bereich. Solche Empfehlungen können fachlich bedeutsam sein. Sie besitzen aber nicht dieselbe rechtliche Wirkung wie die Versorgungsmedizin-Verordnung.
Das LSG stellte klar: Die Verwaltung darf verbindliche Bewertungsregeln nicht durch interne Empfehlungen ersetzen. Hält die zuständige Stelle eine bestehende Regel wegen neuer medizinischer Erkenntnisse für überholt, muss der Verordnungsgeber sie ändern. Bis dahin bleibt die geltende Vorschrift maßgeblich.
Amt durfte nicht auf Regeln für andere Karzinoide ausweichen
Auch die Orientierung an Karzinoiden des Verdauungssystems überzeugte das Gericht nicht. Für eine entsprechende Anwendung anderer Regeln müsste eine echte Regelungslücke bestehen. Genau daran fehlte es.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten bereits eine ausdrückliche Vorschrift für maligne Lungentumoren. Darunter fällt auch das Lungenkarzinoid. Das Amt durfte deshalb nicht auf eine Regel aus einem anderen Organsystem ausweichen, nur weil diese medizinisch passender erschien.
Heilungsbewährung bedeutet nicht, dass der Krebs noch vorhanden sein muss
Ein hoher GdB während der Heilungsbewährung setzt nicht voraus, dass noch ein Tumor nachweisbar ist oder ständig schwere Beschwerden bestehen.
Die Heilungsbewährung berücksichtigt die besondere Situation nach einer behandelten bösartigen Erkrankung. Sie trägt dem Risiko eines Rückfalls und der Belastung durch die Erkrankung Rechnung.
Deshalb reicht die Aussage „Der Tumor ist entfernt und die Prognose ist gut“ nicht aus, um den GdB vorzeitig abzusenken. Erst nach Ablauf der vorgesehenen Heilungsbewährung darf das Amt bei einem günstigen Verlauf prüfen, welche Beeinträchtigungen noch bestehen.
Warum die Klägerin GdB 90 erhielt
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jedes Lungenkarzinoid automatisch zu einem GdB von 90 führt. Für die Tumorerkrankung galt während der Heilungsbewährung zunächst ein Wert von wenigstens 80. Bei der Klägerin kamen weitere Gesundheitsstörungen hinzu, unter anderem Migräne und ein chronisches Fatigue-Syndrom .
Einzelne GdB-Werte werden nicht einfach addiert. Entscheidend ist, wie sich die Störungen insgesamt auf die Teilhabe auswirken. In dieser Gesamtschau bestätigte das Gericht einen Gesamt-GdB von 90.
GdB 90 galt rückwirkend bis April 2025
Die Operation fand am 21. April 2020 statt. Die fünfjährige Heilungsbewährung lief deshalb bis April 2025. Für den Zeitraum ab November 2022 durfte das Versorgungsamt die Tumorerkrankung noch nicht aus der hohen Bewertung herausnehmen.
Das Sozialgericht Freiburg hatte der Klägerin deshalb einen Gesamt-GdB von 90 zugesprochen. Das Land legte Berufung ein. Das LSG Baden-Württemberg wies diese mit Beschluss vom 2. Juni 2026 zurück. Damit blieb die rückwirkende Feststellung des GdB 90 bis zum Ende der Heilungsbewährung bestehen.
Darauf sollten Sie bei einem Krebs-GdB achten
Schauen Sie darauf, welche Tumorerkrankung das Amt zugrunde legt, welche Vorschrift es anwendet und wie es die Heilungsbewährung berechnet. Werden Fristen verkürzt oder tauchen interne Empfehlungen auf, obwohl die Verordnung eine klare Regel enthält, kann ein Widerspruch sinnvoll sein.
Auch der Beginn der Heilungsbewährung ist wesentlich. Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt, an dem der Tumor durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt gilt.
Eine bessere Prognose reicht nicht für eine Sonderregel des Amtes
Die Verwaltung darf die geltenden Regeln nicht umschreiben. Solange die Versorgungsmedizin-Verordnung für einen malignen Lungentumor eine fünfjährige Heilungsbewährung vorsieht, muss das Amt diese Vorgabe auch anwenden.
Eine Behörde darf einen hohen GdB nicht allein deshalb vorzeitig streichen, weil sie die Prognose günstiger einschätzt.
FAQ: Heilungsbewährung nach Krbes
Kann das Versorgungsamt meinen GdB nach erfolgreicher Krebsbehandlung sofort senken?
Nicht allein wegen eines erfolgreichen Behandlungsverlaufs. Sieht die Versorgungsmedizin-Verordnung eine Heilungsbewährung vor, muss die Behörde diese grundsätzlich abwarten.
Gilt nach einem malignen Lungentumor immer GdB 90?
Nein. Die Regel sieht während der Heilungsbewährung grundsätzlich wenigstens 80 vor. Weitere Gesundheitsstörungen können den Gesamt-GdB erhöhen. Im entschiedenen Fall ergab die Gesamtschau GdB 90.
Was kann ich tun, wenn das Amt die Heilungsbewährung zu kurz ansetzt?
Prüfen Sie die angewandte Vorschrift und die Berechnung der Frist. Weicht der Bescheid von den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ab, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
Gesetze im Internet: Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage, Teil A Nr. 2 und Teil B Nr. 8.4
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2026 – L 6 SB 2817/25
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 – L 8 SB 2649/20
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2023 – L 13 SB 142/22




