Sogar ein dauerhaft erhöhtes erbliches Krebsrisiko verlängert die Heilungsbewährung nach einer überstandenen Krebserkrankung nicht. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist zählt für den Grad der Behinderung (GdB) nur noch, welche Funktions- und Teilhabeeinschränkungen tatsächlich bestehen. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 2892/18)
Behörde hatte einen GdB von 80 anerkannt
Ärzte diagnostizierten bei dem Kläger im Jahr 2009 einen bösartigen Darmtumor. Chirurgen entfernten den Tumor, anschließend absolvierte der Mann eine Rehabilitationsmaßnahme und erhielt psychoonkologische Unterstützung.
Die Versorgungsbehörde stellte wegen der Darmkrebserkrankung in Heilungsbewährung einen GdB von 80 fest. Eine leichte Funktionsstörung des rechten Handgelenks bewertete sie zusätzlich mit einem Einzel-GdB von 10.
Fünf Jahre später leitete die Behörde eine Nachprüfung ein. Die medizinischen Befunde zeigten weder einen neuen Tumor noch Metastasen. Der Kläger berichtete über ein gutes Allgemeinbefinden und eine gute körperliche Belastbarkeit.
Die Behörde hob daraufhin die bisherige GdB-Feststellung auf. Nach ihrer Einschätzung erreichten die verbliebenen Gesundheitsstörungen insgesamt keinen GdB von mindestens 20 mehr.
Was bedeutet Heilungsbewährung?
Während der Heilungsbewährung berücksichtigt die GdB-Bewertung nicht nur die aktuellen Folgen einer Krebserkrankung. Der erhöhte GdB trägt in dieser Zeit auch der Ungewissheit über den weiteren Krankheitsverlauf und dem Risiko eines Rückfalls Rechnung.
Damit bildet die Heilungsbewährung eine Ausnahme vom üblichen Grundsatz des Schwerbehindertenrechts. Normalerweise bestimmt sich der GdB ausschließlich nach den vorhandenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Das bloße Risiko einer zukünftigen Erkrankung genügt grundsätzlich nicht.
Die Dauer der Heilungsbewährung richtet sich nach der Art und dem Stadium der überstandenen Krebserkrankung. Für den Darmtumor des Klägers sahen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze eine fünfjährige Frist vor.
Genetische Veranlagung erhöht das Krebsrisiko
Bei dem Kläger lag ein erbliches HNPCC- beziehungsweise Lynch-Syndrom vor. Diese genetische Veranlagung erhöht das Risiko für bestimmte Tumorerkrankungen, vor allem im Verdauungstrakt und an den Harnorganen.
Der Kläger musste deshalb weiterhin engmaschige Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen und sich jährlich einer Darmspiegelung unterziehen. Er argumentierte, dass die Heilungsbewährung wegen des lebenslang erhöhten Krebsrisikos nicht enden könne.
Außerdem verwies er auf die psychische Belastung und die Auswirkungen der regelmäßigen Kontrollen auf seine Lebensführung. Er wollte den bisherigen GdB von 80 und damit auch seine Schwerbehinderteneigenschaft behalten.
Gericht lehnt eine individuelle Verlängerung ab
Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen festgelegte Zeit der Heilungsbewährung lässt sich nach Ansicht des Richter weder verlängern noch verkürzen, um individuelle Risiken zu berücksichtigen.
Die Formulierung „in der Regel fünf Jahre“ ermöglicht bei bestimmten Krebserkrankungen zwar kürzere Fristen. Für den beim Kläger entfernten Darmtumor bildeten fünf Jahre jedoch die vorgesehene Höchstdauer.
Während dieses Zeitraums hatten Ärzte weder ein Rezidiv noch Metastasen festgestellt. Auch eine später entdeckte und sofort entfernte kleine Polypenknospe wertete das Gericht nicht als Rückfall. Hinweise auf erneut bösartiges Gewebe lagen nicht vor.
Damit endete die Heilungsbewährung unabhängig von der erblichen Vorbelastung und der weiterhin notwendigen Krebsvorsorge.
Ein Erkrankungsrisiko begründet nach Fristablauf keinen GdB
Nach Ablauf der Heilungsbewährung durfte die Behörde nur noch die tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen bewerten. Das genetisch erhöhte Risiko einer erneuten Krebserkrankung durfte sie nicht mehr einbeziehen.
Auch die notwendigen Kontrolluntersuchungen rechtfertigten für sich genommen keinen GdB. Das Schwerbehindertenrecht bewertet keine latenten Erkrankungen oder bloßen Gesundheitsrisiken, sondern deren konkrete Auswirkungen auf den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe.
Das Gericht fand beim Kläger keine erheblichen Folgen der früheren Darmerkrankung. Er trieb regelmäßig Sport, nahm keine Medikamente ein und verfügte über eine gute körperliche Belastbarkeit. Der Sachverständige stellte auf onkologischem Gebiet keine relevanten Funktionseinbußen fest.
Verbliebene Beschwerden erreichten keinen GdB von 20
Der Kläger berichtete über eine erhöhte Stuhlgangshäufigkeit von drei- bis viermal täglich. Regelmäßige Durchfälle oder eine Stuhlinkontinenz lagen jedoch nicht vor. Das Gericht sah darin keine Einschränkung, die einen GdB von mindestens 20 rechtfertigte.
Auch die weiteren Gesundheitsstörungen führten zu keinem höheren Gesamt-GdB. Die Beschwerden am rechten Handgelenk und an der Wirbelsäule sowie der Heuschnupfen erreichten jeweils höchstens einen Einzel-GdB von 10. Das Knie zeigte nach einem früheren Kreuzbandriss keine maßgeblichen Funktionsstörungen.
Eine besondere psychische Beeinträchtigung durch die Krebsangst oder die Vorsorgeuntersuchungen konnten die medizinischen Unterlagen ebenfalls nicht belegen.
Wunsch nach Kündigungsschutz beeinflusst den GdB nicht
Der Kläger verwies zusätzlich auf den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Er befürchtete Nachteile durch die zunehmenden Anforderungen im Arbeitsleben und einen möglichen Stellenabbau.
Solche arbeitsrechtlichen Interessen können die medizinische GdB-Bewertung jedoch nicht beeinflussen. Behörden und Gerichte bestimmen den GdB nach den gesundheitlich bedingten Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe. Der Wunsch, bestimmte Nachteilsausgleiche oder Schutzrechte zu behalten, rechtfertigt keinen höheren Wert.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen sollten
Eine anerkannte Schwerbehinderung nach einer Krebserkrankung bleibt nicht zwangsläufig dauerhaft bestehen. Wenn die Heilungsbewährungszeit ohne Rückfall endet, darf die Behörde den GdB neu bewerten und herabsetzen.
Auch ein erblich erhöhtes Krebsrisiko, engmaschige Nachsorgeuntersuchungen und die Angst vor einer erneuten Erkrankung verlängern die festgelegte Frist nicht automatisch.
Nach deren Ablauf müssen Betroffene vielmehr konkrete und medizinisch dokumentierte Funktions- oder Teilhabeeinschränkungen nachweisen.
FAQ zur Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung
Was berücksichtigt der GdB während der Heilungsbewährung?
Während der Heilungsbewährung trägt ein erhöhter GdB neben den aktuellen Krankheitsfolgen auch dem unsicheren Heilungsverlauf und dem Rückfallrisiko Rechnung. Die Dauer richtet sich nach der Art und dem Stadium der Krebserkrankung.
Kann eine erbliche Krebsbelastung die Heilungsbewährung verlängern?
Nein. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dürfen Behörden die vorgesehene Frist nicht wegen eines individuellen oder genetisch erhöhten Erkrankungsrisikos verlängern. Auch engmaschige Vorsorgekontrollen verhindern den Fristablauf nicht.
Wonach richtet sich der GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung?
Nach Fristablauf bewerten Behörden nur noch die tatsächlich vorhandenen Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Das Risiko einer späteren Erkrankung oder eines Rückfalls erhöht den GdB dann nicht mehr.
Quelle
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2019, Az. L 6 SB 2892/18




