Ein Mann mit schwerer Parkinson-Erkrankung hat vor dem Sozialgericht Düsseldorf einen vollen Erfolg erzielt. Das Gericht verpflichtete die Behörde, statt eines GdB von 60 einen Gesamt-GdB von 100 ab dem 19. September 2019 festzustellen.
Entscheidend war, dass die Richter die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung deutlich schwerer bewerteten als das Versorgungsamt – vor allem wegen der massiven Bewegungsstörungen bis hin zu Phasen völliger Immobilität (Az. S 27 SB 730/20).
Der Fall zeigt sehr deutlich, wie groß die Lücke zwischen behördlicher Einschätzung und realem Alltag sein kann. Gerade bei Parkinson reicht es eben nicht, nur auf einzelne bessere Stunden am Tag zu schauen. Maßgeblich ist, wie schwer die Krankheit das Leben insgesamt prägt.
Inhaltsverzeichnis
Versorgungsamt blieb bei GdB 60
Der 1945 geborene Kläger hatte bereits seit 2016 einen GdB von 60 sowie das Merkzeichen G. Im September 2019 beantragte er dann eine höhere Einstufung. Er machte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert habe.
Die Behörde blieb trotzdem bei ihrer bisherigen Linie. Sie bewertete das Parkinson-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 50, ein früher genanntes Anfallsleiden mit 30 und eine seelische Störung mit 20. Eine Erhöhung des Gesamt-GdB lehnte sie ab.
Gericht sah die Erkrankung wesentlich schwerer
Vor Gericht wurde der Fall umfassend medizinisch aufgearbeitet. Es wurden Befundberichte eingeholt und neurologische Gutachten erstellt. Am Ende folgte das Gericht insbesondere einem gerichtlichen Sachverständigen, der die Parkinson-Erkrankung als erheblich schwerer einstufte.
Nach Überzeugung des Gerichts leidet der Kläger an einer Parkinson-Erkrankung im Stadium Hoehn und Yahr III bis IV mit schweren motorischen Komplikationen. Das bedeutet, dass sich Phasen besserer Beweglichkeit mit Phasen massiver Verschlechterung abwechseln. In den schlechten Phasen kann es sogar zu völliger Immobilität kommen. Genau das war für das Gericht entscheidend.
Bessere Stunden ändern nichts an der Gesamtschwere
Die Behörde hatte argumentiert, nur ein dauerhaft vollständig immobilisierter Zustand könne einen GdB von 100 rechtfertigen. Da es beim Kläger auch Phasen besserer Beweglichkeit gebe, sei das nicht erreicht. Das Sozialgericht sah das anders.
Die Richter machten deutlich, dass bei einem Parkinson-Leiden mit mehrfach täglichen Wirkfluktuationen nicht einfach ein Durchschnittswert gebildet werden darf, der die schlimmsten Zustände kleinrechnet.
Wenn sich im Tagesverlauf immer wieder Phasen einstellen, in denen praktisch nichts mehr geht, dann prägt genau dieser schwerste Zustand die Erkrankung wesentlich mit.
Gericht schildert drastische Alltagseinschränkungen
Besonders eindrücklich ist, wie das Gericht den Zustand des Klägers beschreibt. Schon in einer sogenannten Wirkungshochphase seiner Medikamente war der Mann massiv eingeschränkt. Er litt unter starkem Tremor, brauchte Hilfe beim Gehen, beim Aufstehen, beim Hinsetzen und bei der Fortbewegung im Gerichtsgebäude.
Selbst mit Rollator war er nach Überzeugung des Gerichts nur noch sehr eingeschränkt mobil. Das Gericht hatte auch den Eindruck, dass der Kläger aus purer Willenskraft noch versuchte, möglichst viel selbst zu machen – obwohl ihn das körperlich enorm belastete.
Genau das durfte ihm nach Auffassung des Gerichts nicht zum Nachteil gereichen. Denn wer sich trotz schwerster Einschränkungen mit letzter Kraft durch den Alltag kämpft, ist dadurch nicht weniger schwer behindert. Dieser Punkt ist für viele Betroffene enorm wichtig.
Parkinson allein rechtfertigte hier schon GdB 100
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird ein Parkinson-Syndrom mit schwerer Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität mit einem GdB von 80 bis 100 bewertet.
Das Gericht sah genau diese Schwelle hier als erreicht an. Es stellte deshalb für die Parkinson-Erkrankung allein einen Einzel-GdB von 100 fest.
Daneben erkannte das Gericht noch eine seelische Störung mit einem Einzel-GdB von 20 an. Ein früher einmal angenommenes Anfallsleiden spielte dagegen keine Rolle mehr, weil der Kläger seit Jahren anfallsfrei war und keine erhöhte Anfallsbereitschaft mehr nachweisbar war.
Warum der Gesamt-GdB trotzdem nicht einfach addiert wird
Wichtig ist: Auch in diesem Fall werden Einzel-GdB nicht einfach zusammengerechnet. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gesamt-GdB nach den Auswirkungen aller Funktionsstörungen in ihrer Gesamtheit zu bilden ist.
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Da die Parkinson-Erkrankung hier bereits mit 100 bewertet wurde, entsprach der Gesamt-GdB ebenfalls 100. Höher geht es ohnehin nicht.
Was das Urteil für andere Betroffene bedeutet
Das Urteil ist für viele Menschen mit Parkinson oder anderen neurologischen Erkrankungen von großer Bedeutung. Denn es zeigt, dass Behörden häufig zu schematisch bewerten. Wer nur auf kurze bessere Phasen schaut, verkennt oft die tatsächliche Schwere der Behinderung.
Gerade bei Krankheiten mit starken Schwankungen im Tagesverlauf kommt es darauf an, wie sich diese Zustände real auf Mobilität, Selbstversorgung und Teilhabe auswirken. Wenn Betroffene regelmäßig in Zustände geraten, in denen sie praktisch hilflos oder nahezu immobil sind, kann das einen deutlich höheren GdB rechtfertigen als das Versorgungsamt zunächst annimmt.
Der Pflegegrad spielte mit hinein
Seit Juni 2021 hatte der Kläger zudem Pflegegrad 3. Auch wenn der Pflegegrad und der GdB rechtlich nicht identisch sind, zeigt auch das, wie schwer die Beeinträchtigungen im Alltag tatsächlich waren.
In der Praxis ist genau das oft ein wichtiger Punkt: Wer bereits auf umfangreiche Hilfe angewiesen ist, sollte genau prüfen, ob der festgestellte GdB diese Realität überhaupt noch widerspiegelt.
Was Betroffene aus dem Fall lernen können
Der Fall macht deutlich, dass ein ablehnender Bescheid nicht das letzte Wort sein muss. Wenn sich eine Erkrankung verschlimmert oder die Auswirkungen stärker sind als im Bescheid dargestellt, kann ein Änderungsantrag sinnvoll sein. Wird auch dann zu niedrig bewertet, kann ein Widerspruch und notfalls eine Klage Erfolg haben.
Wichtig sind dabei aktuelle Facharztberichte, genaue Schilderungen des Alltags und möglichst klare Nachweise darüber, wie sehr die Erkrankung tatsächlich einschränkt.
Gerade bei Parkinson sollte nicht nur die Diagnose selbst im Vordergrund stehen, sondern die konkreten Folgen: Tremor, Verlangsamung, Stürze, Hilfebedarf, Off-Phasen und der Verlust selbstständiger Beweglichkeit.
Häufige Fragen zum GdB bei Parkinson
Kann Parkinson einen GdB von 100 rechtfertigen?
Ja. Das ist möglich, wenn die Erkrankung zu schweren Störungen der Bewegungsabläufe bis hin zur Immobilität führt. Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen im Alltag.
Darf das Versorgungsamt einfach auf bessere Tagesphasen verweisen?
Nicht ohne Weiteres. Wenn sich im Tagesverlauf schwere Off-Phasen mit starker Einschränkung oder Immobilität einstellen, müssen diese bei der Bewertung ernsthaft berücksichtigt werden.
Werden Einzel-GdB einfach addiert?
Nein. Der Gesamt-GdB wird nicht durch bloßes Zusammenzählen gebildet. Entscheidend ist die Gesamtauswirkung aller Gesundheitsstörungen.
Hilft ein Pflegegrad bei der GdB-Bewertung?
Ein Pflegegrad ersetzt den GdB nicht, kann aber ein starkes Indiz dafür sein, wie schwer die Beeinträchtigungen im Alltag tatsächlich sind.
Lohnt sich eine Klage gegen einen zu niedrigen GdB?
Ja, das kann sich lohnen. Der vorliegende Fall zeigt, dass Gerichte deutlich genauer auf die tatsächliche Lebenssituation schauen als manche Behörde.
Fazit
Das Sozialgericht Düsseldorf hat ein wichtiges Signal gesetzt: Wer an einer schweren Parkinson-Erkrankung mit massiven Wirkfluktuationen und Phasen der Immobilität leidet, darf nicht auf einen zu niedrigen GdB verwiesen werden. Der Kläger bekam deshalb zu Recht nicht nur eine kleine Korrektur, sondern den maximalen GdB von 100 zugesprochen.
Für Betroffene ist das Urteil ein deutliches Zeichen: Wenn die Behörde die Realität des Alltags verkennt, kann es sich lohnen, sich zu wehren.




