Rentenfalle nach dem Arbeitslosengeld – Ein Monat kann die EM-Rente kosten

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Wer nach längerer Krankheit seinen Arbeitsplatz verliert und kein Arbeitslosengeld mehr erhält, kann versuchen, sich eine spätere Erwerbsminderungsrente zu sichern. Viele Betroffene bleiben bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und gehen davon aus, dass diese Zeit für die Versicherung zählt. Doch genau hier lauert eine gefährliche Rentenfalle.

Eine bloße Meldung bei der Arbeitsagentur schützt nicht immer den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente . Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verlangt nämlich mehr: Betroffene müssen tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und der Vermittlung der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen.

Wer sich dagegen lediglich arbeitslos meldet, damit im Rentenkonto weiterhin „Rentenzeiten“ erscheinen, kann seinen Versicherungsschutz für die Erwerbsminderungsrente verlieren. (L 10 R 3482/24).

Für die EM-Rente zählen nicht nur die Krankheiten

Betroffene konzentrieren sich bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente oft auf Gutachten, Diagnosen und die Frage, wie viele Stunden sie noch arbeiten können. Das reicht jedoch nicht.

Neben der medizinischen Erwerbsminderung verlangt § 43 SGB VI auch Versicherungszeiten. Versicherte müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorweisen.

Diese sogenannte 3/5-Regel kann über den Rentenanspruch entscheiden. Fehlen auch nur wenige Monate, kann die Deutsche Rentenversicherung die EM-Rente ablehnen, egal, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Fünfjahresfrist kann sich verlängern

Der Gesetzgeber berücksichtigt, dass Versicherte nicht in jeder Lebensphase Pflichtbeiträge zahlen können. Deshalb verlängert § 43 Abs. 4 SGB VI den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen.

Dazu gehören zum Beispiel Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder andere gesetzlich genannte Zeiten. Die Rentenversicherung schaut dann weiter als fünf Jahre zurück. Ältere Pflichtbeiträge können dadurch noch in die erforderlichen 36 Monate hineinreichen.

Eine solche Verlängerung wollte die Klägerin im Verfahren vor dem LSG erreichen.

Arbeitslosigkeit stand sogar im Versicherungsverlauf

Die Klägerin hatte bis zum 14. Januar 2021 Arbeitslosengeld bezogen. Danach führte die Arbeitsagentur sie weiterhin als arbeitslose Nichtleistungsempfängerin. Auch ihr Versicherungsverlauf wies bis Ende 2023 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug aus.

Auf den ersten Blick sprach damit vieles dafür, dass diese Zeit für ihren Rentenantrag gelten würde.  Das LSG prüfte jedoch genau. Die beigezogenen Akten der Arbeitsagentur zeigten, dass es nach dem Ende des Arbeitslosengeldes praktisch nicht mehr um eine Vermittlung in Arbeit ging.

Die Kontakte zur Behörde betrafen vor allem das laufende Rentenverfahren. Ein Vermerk der Arbeitsagentur hielt sogar fest, dass die Arbeitslosmeldung dem Erhalt der „Rentenzeiten“ dienen sollte.

Arbeitslosmeldung allein genügt dem Gericht nicht

Die Richter erklärten: Für eine rentenrechtlich relevante Arbeitslosigkeit reichen Beschäftigungslosigkeit und Arbeitslosmeldung allein nicht.

Der Versicherte muss tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Das Gericht spricht von der sogenannten subjektiven Verfügbarkeit.

Wer dagegen nur als arbeitsuchend geführt wird, um Anwartschaften in der Rentenversicherung zu erhalten, erfüllt diese Voraussetzung nicht, so die Richter. Das LSG stützte sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Genau ein Monat entschied über die 3/5-Regel

Der Fall zeigt drastisch, wie knapp die versicherungsrechtliche Grenze verlaufen kann. Der Januar 2021 war noch mit einem Pflichtbeitrag belegt. Die anschließende Zeit ab Februar 2021 erkannte das Gericht jedoch nicht als Verlängerungszeit an.

Dadurch erfüllte die Klägerin die 3/5-Regel letztmals, wenn die Erwerbsminderung spätestens am 28. Februar 2023 eingetreten wäre. Für diesen Zeitpunkt lagen im relevanten Fünfjahreszeitraum noch genau 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vor.

Wäre die Erwerbsminderung dagegen erst am 1. März 2023 eingetreten, blieben nur noch 35 Pflichtbeitragsmonate übrig. Ein einziger Monat machte damit den Unterschied zwischen erfüllter und nicht mehr erfüllter versicherungsrechtlicher Voraussetzung.

Eine spätere Verschlechterung half nicht mehr

Das Gericht sah die Klägerin bis Ende Februar 2023 medizinisch noch nicht als erwerbsgemindert an. Nach Auffassung der Gutachter konnte sie leichte Tätigkeiten zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Spätere gesundheitliche Entwicklungen retteten nicht den geltend gemachten Anspruch deshalb. Das Gericht verwies darauf, dass spätere Herzprobleme und ein 2025 festgestellter Pflegegrad für die Entscheidung keine Rolle mehr spielten.

Denn zu diesem Zeitpunkt waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Als die 36 Pflichtbeitragsmonate noch vorhanden waren, lag nach Auffassung des Gerichts keine Erwerbsminderung vor. Als sich der Gesundheitszustand später weiter verschlechterte, reichten die Pflichtbeiträge nicht mehr aus.

Ein Eintrag im Versicherungsverlauf schafft noch keinen sicheren Anspruch

Für Betroffene enthält das Urteil eine Warnung. Selbst ein Versicherungsverlauf, in dem Arbeitslosigkeit eingetragen ist, garantiert nicht, dass diese für die 3/5-Regel Gültigkeit hat. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Voraussetzungen der rentenrechtlichen Zeit.

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Betroffene sollten sich deshalb nicht allein darauf verlassen, dass im Rentenkonto „Arbeitslosigkeit“ erscheint.

Besonders gefährlich ist Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

Wer Arbeitslosengeld erhält, befindet sich rentenrechtlich meist in einer anderen Lage. Für die Lohnersatzleistungen fließen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Solche Pflichtbeitragszeiten tragen unmittelbar zu den Versicherungszeiten bei.

Nach dem Ende des Leistungsbezugs kann sich die Situation jedoch verändern. Dann muss genau geprüft werden, ob die weitere Arbeitslosigkeit auf die Rentenzeiten angerechnet wird.

Die Deutsche Rentenversicherung weist selbst darauf hin, dass auch bestimmte Zeiten ohne Pflichtbeiträge den Fünfjahreszeitraum verlängern. Das bedeutet aber nicht, dass jede Zeit ohne Beschäftigung zwangsläufig unter Schutz steht

So verhindern Betroffene die Rentenlücke

Wer nach dem Ende des Arbeitslosengeldes arbeitslos gemeldet bleibt und später eine Erwerbsminderungsrente benötigt, sollte deutlich machen, dass er weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen, soweit der Gesundheitszustand dies zulässt.

Sie sollten für Vermittlungen erreichbar bleiben und Termine sowie Kontakte mit der Arbeitsagentur dokumentieren.

Wer bereits längere Zeit krank oder arbeitslos ist, sollte prüfen lassen, bis zu welchem konkreten Zeitpunkt die 36 erforderlichen Pflichtbeitragsmonate noch vorhanden sind.

Gerade diese Berechnung kann entscheidend sein. Im Fall des LSG verschwand der Versicherungsschutz nicht irgendwann innerhalb eines Jahres, sondern praktisch von einem Tag auf den anderen: Am 28. Februar 2023 reichten die Pflichtbeiträge noch aus, am 1. März 2023 nicht mehr.

EM-Antrag nicht unnötig hinausschieben

Das Urteil zeigt außerdem, warum Versicherte bei länger andauernden schweren Erkrankungen ihre rentenrechtliche Situation früh prüfen sollten.

Wer jahrelang darauf wartet, ob sich sein Gesundheitszustand bessert, kann währenddessen die 3/5-Belegung verlieren. Eine spätere medizinische Erwerbsminderung führt dann nicht mehr zu einer EM-Rente.

Betroffene sollten neben der medizinischen Frage klären: Bis wann erfülle ich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen?

Diese Frage kann genauso wichtig sein wie jedes medizinische Gutachten.

Arbeitslosmeldung darf keine reine Formalität sein

Das LSG verlangt allerdings nicht, dass Betroffene tatsächlich einen neuen Arbeitsplatz finden. Entscheidend ist die ernsthafte Suche und die Verfügbarkeit für Vermittlung.

Gerade Menschen, die sich selbst bereits für vollständig erwerbsgemindert halten, geraten hier allerdings in einen schwierigen Bereich. Wer gegenüber der Arbeitsagentur erklärt, keine Beschäftigung mehr ausüben zu können und deshalb auch keine zu suchen, kann sich nicht gleichzeitig darauf berufen, als Arbeitsuchender Versicherungszeiten zu bekommen.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin eine Beschäftigungssuche ab Februar 2021 nicht einmal behauptet. Auch die Akten der Arbeitsagentur enthielten dafür keine Anhaltspunkte.

Das Urteil betrifft eine oft übersehene Voraussetzung der EM-Rente

Das LSG Baden-Württemberg hat die Revision nicht zugelassen. Seine Entscheidung macht eine Rentenfalle sichtbar, die nach längerer Krankheit und dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes entstehen kann.

Eine Arbeitslosmeldung schützt die EM-Rentenanwartschaft nicht allein deshalb, weil die Arbeitsagentur weiterhin Arbeitslosigkeit ausweist. Ohne aktive Suche und Mitwirkung bei der Vermittlung kann die Zeit für die Verlängerung des Fünfjahreszeitraums fehlen.

Im schlimmsten Fall fehlen schließlich die erforderlichen 36 Monate. Eine später eintretende Erwerbsminderung führt dann nicht mehr zum Rentenanspruch.

FAQ: Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderungsrente

Reicht es für die EM-Rente, arbeitslos gemeldet zu bleiben?

Nein. Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg reicht die bloße Meldung jedenfalls für die hier entscheidende Verlängerung der Fünfjahresfrist nicht aus. Der Betroffene muss tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen.

Wie viele Pflichtbeiträge brauche ich für die Erwerbsminderungsrente?

Grundsätzlich müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen liegen. Bestimmte gesetzlich anerkannte Zeiten können den Fünfjahreszeitraum verlängern.

Was sollte ich nach dem Ende des Arbeitslosengeldes prüfen?

Sie sollten prüfen, welche rentenrechtliche Zeit die Rentenversicherung für die weitere Arbeitslosigkeit berücksichtigt und bis zu welchem Zeitpunkt Sie die 3/5-Regel noch erfüllen. Verlassen Sie sich dabei nicht ausschließlich auf den Eintrag „Arbeitslosigkeit“ im Versicherungsverlauf.

Quellen

Bundessozialgericht, Rechtsprechung zur Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, unter anderem B 13 RJ 16/03 R
Deutsche Rentenversicherung, Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und rentenrechtliche Zeiten (Deutsche Rentenversicherung)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2026 – L 10 R 3482/24 (landesrecht-bw.de)
Sozialgesetzbuch VI, § 43 – Rente wegen Erwerbsminderung (Gesetze im Internet)