Versicherungslücke kostet Frau den gesamten Anspruch auf EM-Rente

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Selbst eine zweifelsfrei festgestellte volle Erwerbsminderung führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist auch, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist und ob zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Versicherungszeiten vorhanden waren. Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG Bayern, Urteil vom 27. November 2025, Az. L 21 R 549/23).

Die Klägerin war spätestens Anfang 2024 voll erwerbsgemindert. Trotzdem erhielt sie keine EM-Rente. Ihre besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren zu diesem Zeitpunkt bereits verloren gegangen.

Volle Erwerbsminderung wurde schließlich festgestellt

Die 1966 geborene Frau hatte zunächst als Friseurin gearbeitet und war später als Hauswirtschafterin und Betreuungskraft für Demenzkranke beschäftigt. Seit August 2014 war sie arbeitsunfähig. Nach dem Krankengeld bezog sie bis Februar 2017 Arbeitslosengeld I und war anschließend zunächst ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet.

Im Januar 2019 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Es folgte ein langes Verfahren mit mehreren medizinischen Gutachten. Zunächst kamen Ärzte überwiegend zu dem Ergebnis, dass die Frau leichte Tätigkeiten unter bestimmten Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Andere Sachverständige hielten ihr Leistungsvermögen bereits für stärker eingeschränkt.

Ende 2023 beziehungsweise Anfang 2024 änderte sich die gesundheitliche Situation dramatisch. Bei der Klägerin wurde ein metastasiertes Lungenkarzinom festgestellt. Ein vom LSG beauftragter Sachverständiger kam schließlich zu dem Ergebnis, dass seit Januar 2024 keine erwerbsmäßige Belastbarkeit mehr bestand.

Auch ein weiteres Gutachten sah nur noch ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Damit lag volle Erwerbsminderung vor. Doch für die Rente kam diese Erwerbsminderung zu spät.

Für die EM-Rente gilt die 3/5-Regel

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Nach § 43 SGB VI müssen Versicherte grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können.

Diese sogenannte 3/5-Regel (auch 5-5-3 Regel) kann durch bestimmte Zeiten beeinflusst werden. Unter anderem können Anrechnungszeiten die Wartenzeit verlängern, ebenso Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Im Fall der Klägerin traf genau das zu.

Versicherungsrechtlicher Schutz reichte nur bis März 2022

Im Versicherungsverlauf waren Pflichtbeitragszeiten beziehungsweise Zeiten mit Leistungen der Arbeitsagentur bis Februar 2017 gespeichert. Anschließend bestanden vom 24. Februar 2017 bis zum 9. Februar 2020 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Danach gab es nach den Feststellungen des LSG keine entsprechenden rentenrechtlichen Zeiten mehr.

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente waren nach der Berechnung des Gerichts letztmalig erfüllt, wenn der Versicherungsfall spätestens am 31. März 2022 eingetreten wäre. Die volle Erwerbsminderung galt jedoch erst Anfang 2024.

Anfrage beim Jobcenter rettete den Rentenanspruch nicht

Die Klägerin argumentierte, sie sei auch nach Februar 2020 weiterhin beim Jobcenter gemeldet gewesen. Sie habe dort wegen möglicher Leistungen vorgesprochen. Man habe ihr jedoch erklärt, dass wegen des Einkommens ihres Ehemannes kein Grundsicherungsgeld beziehungsweise damals Arbeitslosengeld II gezahlt werde.

Das Jobcenter teilte im Verfahren allerdings mit, dass die Klägerin dort nicht als Kundin bekannt sei. Das LSG stellte klar: Eine bloße Anfrage beim Jobcenter, ob ein Leistungsanspruch besteht, ersetzt keine ordnungsgemäße Arbeitslosmeldung.

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Zwar können auch Zeiten ohne tatsächlichen Leistungsbezug rentenrechtlich berücksichtigt werden, wenn beispielsweise nur wegen des Einkommens oder Vermögens keine Leistung gezahlt wird.

Die übrigen Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein. Dazu gehört die Meldung als arbeitsuchend oder arbeitslos. Genau daran fehlte es hier.

Schwere Erkrankung konnte die entstandene Versicherungslücke nicht heilen

Besonders bitter war, dass an der späteren vollen Erwerbsminderung kaum noch Zweifel bestanden. Ein Sachverständiger stellte für Anfang 2024 ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden fest. Auch die Rentenversicherung ging schließlich davon aus, dass spätestens ab Februar 2024 volle Erwerbsminderung bestand.

Für einen Rentenanspruch hätte die Klägerin aber nachweisen müssen, dass bereits spätestens am 31. März 2022 eine volle oder zumindest teilweise Erwerbsminderung eingetreten war.

Diesen Nachweis sah das LSG nicht als erbracht an. Dass Beschwerden schon vorher bestanden und später eine schwere Krebserkrankung festgestellt wurde, genügte nicht, um rückwirkend einen früheren Leistungsfall anzunehmen.

Zeitpunkt der Erwerbsminderung muss sicher nachgewiesen werden

Das LSG formulierte hierzu einen wichtigen Grundsatz: Nicht nur die Erwerbsminderung selbst, sondern auch der Zeitpunkt ihres Eintritts muss im sogenannten Vollbeweis feststehen. Das Gericht verlangt dafür einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass vernünftige Zweifel am maßgeblichen Leistungsfall nicht mehr bestehen.

Es genügt also nicht, dass es medizinisch möglich oder sogar wahrscheinlich erscheint, dass eine Erkrankung bereits früher bestanden hat. Die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit muss sich rückwirkend nachweisen lassen.

Der Betroffenen gelang dies nicht für die Zeit bis März 2022 nicht gelungen.

Arbeitslosmeldung kann für die EM-Rente entscheidend werden

Das Urteil zeigt, warum Versicherte nach dem Ende von Krankengeld oder Arbeitslosengeld ihre rentenrechtlichen Zeiten im Blick behalten sollten.

Wer keine Pflichtbeiträge mehr zahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Anrechnungszeiten weiterhin geschützt sein. Dazu kann auch eine ordnungsgemäß gemeldete Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gehören. Eine formlose Nachfrage beim Jobcenter reicht dagegen nicht aus.

BSG ließ den Fall nicht mehr zur Revision zu

Das Bayerische LSG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ein. Diese Beschwerde verwarf das BSG als unzulässig. Damit blieb die Entscheidung des Bayerischen LSG bestehen.

Es reicht also nicht, irgendwann nachweislich voll erwerbsgemindert zu sein. Die Erwerbsminderung muss zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

FAQ zur Beitragsfalle bei der Erwerbsminderungsrente

Reicht volle Erwerbsminderung automatisch für eine EM-Rente?

Nein. Zusätzlich zu den medizinischen Voraussetzungen müssen grundsätzlich die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein.

Kann Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug den Versicherungsschutz erhalten?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Zeiten einer ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitslosigkeit können als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern. Eine bloße Anfrage beim Jobcenter reicht dafür jedoch nicht automatisch aus.

Was passiert, wenn die volle Erwerbsminderung erst nach Verlust der Versicherungszeiten eintritt?

Dann kann trotz medizinisch festgestellter voller Erwerbsminderung kein Anspruch nach § 43 SGB VI bestehen. Entscheidend ist, dass der Leistungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2025, Az. L 21 R 549/23. (Gesetze Bayern)
Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.07.2026, Az. B 5 R 6/26 B. (Anwalt24)
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung; Deutsche Rentenversicherung, Rechtliche Arbeitsanweisungen. (Deutsche Rentenversicherung)