Das Jobcenter muss die Kosten von 1.036,63 Euro für den Einbau eines Zwischenzählers zur gesonderten Erfassung des Stromverbrauchs einer elektrischen Fußbodenheizung nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im vorliegenden Fall nicht übernehmen. Die geprüften Vorschriften des SGB II bieten dafür nach Ansicht des Gerichts keine Anspruchsgrundlage.
Das ergibt sich aus dem Beschluss des 21. Senats vom 16. Oktober 2026 (Az. L 21 AS 276/26 B). Das Gericht wies die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurück, weil seine Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Der Beschluss betrifft damit die Prozesskostenhilfe und ist kein Urteil im Hauptsacheverfahren.
Einbau des Zwischenzählers zählt nicht zu den Unterkunfts- und Heizkosten
Eine Kostenübernahme nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören Aufwendungen, die das notwendige Wohnen und Heizen sicherstellen und für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind.
Für die Bewohnbarkeit muss sich die Unterkunft beheizen lassen. Eine gesonderte Messung des dafür benötigten Stromverbrauchs ist nach Ansicht des Gerichts hingegen nicht erforderlich.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den Einbaukosten und dem Heizstrom selbst: Die Ablehnung der Zählerkosten bedeutet nicht, dass Leistungsberechtigte den Strom für ihre elektrische Fußbodenheizung vollständig aus dem Regelbedarf bezahlen müssen.
Auch bei selbst bewohntem Wohneigentum besteht hier kein Anspruch
Ein Anspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II scheidet ebenfalls aus. Der Einbau des Zwischenzählers stellt nach Auffassung des Gerichts keine unabweisbare Aufwendung für die Instandhaltung oder Reparatur des selbst bewohnten Hauses dar. Der Zähler dient der Verbrauchserfassung und ist nach Einschätzung des Gerichts für die weitere Nutzung der Heizung nicht erforderlich.
Der Kläger hatte argumentiert, der Einbau bedeute lediglich eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik. Damit überzeugte er das Gericht nicht.
Das LSG sah in der konkreten Wohnsituation keinen Bedarf, der unabhängig vom Leistungsbezug den Einbau eines Zwischenzählers erforderlich gemacht hätte. Aus Sicht des Klägers sollte der Zähler dazu dienen, den Heizstrom für die Leistungsberechnung gesondert nachzuweisen.
Auch der Hinweis auf einen möglichen Anspruch von Mietern gegen ihre Vermieter half dem Kläger nicht weiter. Er hatte dafür weder Vorschriften noch Rechtsprechung benannt; das Gericht sah ebenfalls keine entsprechende Anspruchsgrundlage.
Kein Härtefallmehrbedarf für den Zwischenzähler
Die Übernahme der Einbaukosten lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht auf die Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II stützen. Diese setzt einen unabweisbaren, besonderen Bedarf im Einzelfall voraus.
Bei einem einmaligen Bedarf muss zusätzlich ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein.
Die Vorschrift erfasst besondere Bedarfslagen, die im pauschalierten Regelbedarf nicht berücksichtigt sind oder deren Umfang in einer besonderen Situation vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dazu verwies das Gericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. September 2023 (Az. B 7 AS 13/22 R).
Den Einbau des Zwischenzählers bewertete das LSG jedoch nicht als unabweisbaren, besonderen Bedarf. Außerdem sah es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein Darlehen ausnahmsweise nicht zugemutet werden könnte.
Daraus folgt allerdings keine Bewilligung eines Darlehens für den Zwischenzähler. Die Erwägung betrifft eine zusätzliche Voraussetzung des Härtefallmehrbedarfs, den das Gericht bereits mangels eines unabweisbaren, besonderen Bedarfs ablehnte.
Heizkosten können ohne separaten Zähler geschätzt werden
Das Jobcenter berücksichtigte den Heizstrom bereits durch eine Schätzung. Es zog vom monatlichen Stromabschlag den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie ab und erkannte den verbleibenden Betrag als Heizkosten an.
Das LSG hielt dieses Vorgehen im konkreten Fall für zulässig. Der Kläger hatte diese Berechnung in der Vergangenheit selbst verlangt.
Zum Erfordernis einer Schätzung bei fehlender gesonderter Erfassung des Stromverbrauchs einer Heizungsanlage verwies das Gericht unter anderem auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2015 (Az. B 4 AS 47/14 R).
Die akzeptierte Berechnung ist damit keine verbindliche Formel für sämtliche Haushalte mit elektrischer Heizung. Aus der Entscheidung folgt insbesondere nicht, dass der Abzug des Haushaltsenergieanteils vom gesamten Stromabschlag in jeder Wohnsituation den Heizstromverbrauch zutreffend abbildet.
Warmwasserbereitung begründet keinen Anspruch auf den Heizstromzähler
Der Kläger hatte außerdem darauf hingewiesen, dass sein Stromverbrauch auch die Warmwasserbereitung abdecke. Für die beantragte Kostenübernahme war dies nach Auffassung des Gerichts jedoch ohne Bedeutung: Der geplante Zwischenzähler hätte den Strom für die Warmwasserbereitung nicht erfasst.
Zur Frage der Installationskosten einer Messeinrichtung für die dezentrale Warmwasserbereitung verwies das LSG ergänzend auf sein Urteil vom 25. August 2025 (Az. L 2 AS 1244/24) und auf das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. März 2025 (Az. S 4 AS 65/22).
Was Betroffene prüfen sollten
Wer mit Strom heizt und keinen separaten Zähler besitzt, sollte prüfen, ob das Jobcenter den Heizstrom im Leistungsbescheid berücksichtigt. Betroffene sollten sich erläutern lassen, welchen Betrag die Behörde als Heizkosten anerkennt und wie sie diesen berechnet hat.
Ein fehlender Zwischenzähler allein rechtfertigt es nicht, die Heizstromkosten vollständig unberücksichtigt zu lassen. Die Finanzierung einer Messeinrichtung und die Anerkennung der laufenden Heizkosten sind getrennt zu beurteilen.




