Pflegegeld 2027: Pflegebeitrag soll für Kinderlose auf 4,3 Prozent steigen

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Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung sollen ab dem 1. Januar 2027 höhere Beiträge zahlen. Der Kinderlosenzuschlag soll von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte steigen. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent ergäbe sich ein Gesamtbeitrag von 4,3 Prozent.

Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Monatseinkommen würde allein der höhere Zuschlag vier Euro zusätzlich kosten. Auf ein Jahr gerechnet wären das 48 Euro.

Gutverdienende könnten deutlich stärker belastet werden. Der Referentenentwurf sieht zusätzlich vor, die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung anzuheben.

Wichtig ist: Die Änderungen sind noch nicht beschlossen. Bislang liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 vor.

Warum der Gesamtbeitrag auf 4,3 Prozent steigen soll

Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung beträgt bereits heute 3,6 Prozent. Kinderlose Mitglieder zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte. Ihr Gesamtbeitrag liegt deshalb derzeit bei 4,2 Prozent.

Nach dem Pflegeneuordnungsgesetz soll der Zuschlag um 0,1 Prozentpunkte steigen. Der allgemeine Beitragssatz soll unverändert bleiben. Kinderlose kämen dadurch auf insgesamt 4,3 Prozent.

Im Gesetzestext soll gleichzeitig die Angabe von 3,4 auf 3,6 Prozent geändert werden. Das ist keine weitere Beitragserhöhung um 0,2 Prozentpunkte. Der Satz von 3,6 Prozent gilt bereits seit Anfang 2025 und soll nun unmittelbar in § 55 SGB XI aufgenommen werden.

So viel kostet der höhere Kinderlosenzuschlag

Die zusätzliche Belastung hängt von den beitragspflichtigen Einnahmen ab. Die folgende Tabelle berücksichtigt nur den Anstieg von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte und noch nicht die geplante höhere Beitragsgrenze.

Beitragspflichtige Einnahmen im Monat Zusätzlicher Beitrag
1.500 Euro 1,50 Euro monatlich, 18 Euro jährlich
3.000 Euro 3 Euro monatlich, 36 Euro jährlich
5.000 Euro 5 Euro monatlich, 60 Euro jährlich

Bei Beschäftigten außerhalb Sachsens würde der eigene Anteil am Pflegebeitrag von 2,4 auf 2,5 Prozent steigen. Darin enthalten sind 1,8 Prozent Arbeitnehmeranteil am allgemeinen Beitrag und der geplante Zuschlag von 0,7 Prozentpunkten.

Der Arbeitgeberanteil am Beitragssatz bliebe bei 1,8 Prozent. Durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze könnte der tatsächlich gezahlte Arbeitgeberbetrag bei gut verdienenden Beschäftigten dennoch steigen. Am Kinderlosenzuschlag beteiligt sich der Arbeitgeber nicht.

In Sachsen gilt weiterhin eine andere Aufteilung. Dort würde der Beschäftigtenanteil für Kinderlose von 2,9 auf 3,0 Prozent steigen, während der Arbeitgeber 1,3 Prozent trägt.

Gutverdienende können deutlich stärker belastet werden

Pflegebeiträge werden 2026 höchstens aus 5.812,50 Euro Monatseinkommen beziehungsweise 69.750 Euro Jahreseinkommen berechnet. Auf darüberliegende Einnahmen fallen nach der bisherigen Berechnung keine weiteren Pflegebeiträge an.

Nach dem Entwurf soll ab 2027 stattdessen die höhere allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Diese Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei 6.450 Euro monatlich beziehungsweise 77.400 Euro jährlich.

Die Grenzwerte für 2027 stehen noch nicht endgültig fest. Wie hoch die zusätzliche Belastung tatsächlich ausfällt, kann deshalb erst berechnet werden, wenn die neuen Rechengrößen veröffentlicht sind.

Eine reine Modellrechnung mit den Werten von 2026 zeigt jedoch die mögliche Wirkung. Bei einem kinderlosen Beschäftigten außerhalb Sachsens mit mindestens 6.450 Euro Monatslohn würde der eigene Pflegebeitrag von 139,50 auf 161,25 Euro steigen. Das wären 21,75 Euro mehr im Monat.

Diese Zahl ist keine Prognose für 2027. Sie zeigt lediglich, wie sich der höhere Zuschlag und die erweiterte Beitragsberechnung zusammen auswirken könnten.

Auch Eltern mit hohen Einkommen wären von der höheren Beitragsgrenze betroffen. Ein Beschäftigter mit einem Kind würde in derselben Modellrechnung rund 11,48 Euro mehr im Monat zahlen, obwohl für ihn kein Kinderlosenzuschlag anfällt.

Wer von der Erhöhung betroffen wäre

Der höhere Kinderlosenzuschlag beträfe Arbeitnehmer, Rentner und freiwillig gesetzlich Versicherte, sofern sie Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind und keine gesetzliche Ausnahme greift.

Kinderlose Rentner in der sozialen Pflegeversicherung müssten den höheren Beitrag ebenfalls zahlen, wenn sie ab dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Der Beitrag wird direkt von der gesetzlichen Rente einbehalten. Rentner tragen den Pflegebeitrag aus ihrer gesetzlichen Rente vollständig selbst.

Auch freiwillig versicherte Selbstständige können betroffen sein. Da sie keinen Arbeitgeberanteil erhalten, müssen sie den Beitrag regelmäßig allein aufbringen.

Privatversicherte zahlen dagegen Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung. Der prozentuale Beitragssatz von 4,3 Prozent würde für sie nicht unmittelbar gelten.

Wer bei der Pflegeversicherung als kinderlos gilt

Der Zuschlag wird grundsätzlich nach Ablauf des Monats erhoben, in dem das Mitglied 23 Jahre alt geworden ist. Voraussetzung ist, dass keine anerkannte Elterneigenschaft vorliegt. Die Gründe für die Kinderlosigkeit sind unerheblich.

Wer mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind hat, bleibt grundsätzlich dauerhaft vom Kinderlosenzuschlag befreit. Das gilt auch dann, wenn das Kind bereits älter als 25 Jahre ist. Für Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

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Davon zu unterscheiden sind die Beitragsabschläge für Eltern mit mehreren Kindern. Diese werden vom zweiten bis zum fünften Kind gewährt, solange das jeweilige Kind noch nicht 25 Jahre alt ist.

Ausgenommen sind außerdem Menschen bis zum Ende des Monats ihres 23. Geburtstags und Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Auch Beziehende von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II zahlen nach geltendem Recht keinen eigenen Kinderlosenzuschlag.

Fehler beim Elternstatus sollten sofort berichtigt werden

Angaben zur Elterneigenschaft und zur Zahl der Kinder werden seit Juli 2025 regelmäßig digital übermittelt. Trotzdem können Daten fehlen oder falsch zugeordnet sein. Das kann etwa bei Pflegekindern, Stiefkindern oder unvollständig erfassten Familienverhältnissen passieren.

Wer ein Kind hat und dennoch mit dem Kinderlosensatz abgerechnet wird, sollte sich an den Arbeitgeber, den Rentenversicherungsträger oder die Pflegekasse wenden. Falls die digitalen Angaben nicht ausreichen, kann ein zusätzlicher Nachweis erforderlich sein.

Betroffene sollten nicht bis 2027 warten. Wird bereits heute zu Unrecht der Satz von 4,2 Prozent abgezogen, sollte die Berechnung umgehend geprüft werden. Wie Rentner einen Fehler erkennen können, zeigt unser Beitrag zur Pflegezeile in der Rentenanpassungsmitteilung.

Grundsicherung kann einen höheren Abzug ausgleichen

Gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Sozialversicherung werden bei der Einkommensanrechnung nach dem SGB XII grundsätzlich abgesetzt. Ein höherer Pflegebeitrag verringert deshalb das Einkommen, das auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet wird.

Unter ansonsten unveränderten Bedingungen kann die Grundsicherung entsprechend steigen. Betroffene sollten eine neue Rentenmitteilung oder Beitragsabrechnung beim Sozialamt einreichen.

Ob der Mehrbetrag vollständig ausgeglichen wird, hängt von der gesamten Bedarfs- und Einkommensberechnung ab. Der höhere Pflegebeitrag darf jedoch nicht einfach unberücksichtigt bleiben.

Versicherte sollen 1,9 Milliarden Euro mehr aufbringen

Das Bundesgesundheitsministerium erwartet durch den höheren Kinderlosenzuschlag zusätzliche Einnahmen von rund 1,1 Milliarden Euro im Jahr 2027. Die geplante höhere Beitragsbemessungsgrenze soll weitere 1,6 Milliarden Euro einbringen.

Die beiden Beträge entsprechen zusammen nicht allein der Belastung der Versicherten. An den Beiträgen auf zusätzlich erfasstes Arbeitseinkommen beteiligen sich auch Arbeitgeber. Für die Mitglieder selbst veranschlagt der Entwurf durch beide Änderungen Mehrausgaben von rund 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2027.

Das zusätzliche Geld erhöht nicht automatisch die persönliche Pflegeleistung. Es soll die Finanzierung der Pflegeversicherung stützen. Weitere geplante Änderungen bei Beiträgen und Leistungen zeigt unser Überblick zur Pflegereform 2027.

Noch gilt der Beitragssatz von 4,3 Prozent nicht

Der Referentenentwurf sieht den 1. Januar 2027 als Starttermin vor. Arbeitgeber, Pflegekassen oder Rentenversicherungsträger dürfen den höheren Beitrag derzeit nicht einbehalten.

Aus dem Entwurf muss zunächst ein von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf werden. Anschließend folgen die Beratungen im Bundestag und die Beteiligung des Bundesrates. Dabei können sich Beitragssatz, Einkommensgrenze und Starttermin noch ändern.

Betroffene müssen derzeit keinen Antrag stellen. Wird die Reform beschlossen, erfolgt die Anpassung grundsätzlich automatisch über den Arbeitgeber, den Rentenversicherungsträger oder die Pflegekasse.

Beispiel aus der Praxis

Klaus ist 67 Jahre alt, kinderlos und Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Von seiner monatlichen Bruttorente von 2.200 Euro werden derzeit 92,40 Euro Pflegebeitrag abgezogen.

Bei einem Beitragssatz von 4,3 Prozent wären es 94,60 Euro. Klaus hätte damit monatlich 2,20 Euro und jährlich 26,40 Euro weniger zur Verfügung. Die Berechnung gilt nur, wenn der Entwurf unverändert beschlossen wird.

Fragen und Antworten zum geplanten Pflegebeitrag

Ist der Beitragssatz von 4,3 Prozent bereits beschlossen?

Nein. Bislang liegt nur ein Referentenentwurf vor. Die Regelung kann im weiteren Verfahren verändert oder vollständig gestrichen werden.

Müssen kinderlose Beschäftigte die gesamten 4,3 Prozent selbst zahlen?

Nein. Außerhalb Sachsens würde ihr eigener Anteil bei 2,5 Prozent liegen. Der Arbeitgeber würde weiterhin 1,8 Prozent tragen.

Können auch Eltern höhere Pflegebeiträge zahlen?

Eltern wären vom erhöhten Kinderlosenzuschlag befreit. Bei hohen beitragspflichtigen Einnahmen könnten sie jedoch durch die geplante Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze mehr zahlen.

Gilt die Erhöhung auch für kinderlose Rentner?

Ja, wenn sie Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind, ab dem 1. Januar 1940 geboren wurden und keine anerkannte Elterneigenschaft besitzen. Der höhere Beitrag würde direkt von der Rente abgezogen.

Was ist zu tun, wenn trotz eines Kindes der Kinderlosenzuschlag berechnet wird?

Betroffene sollten die beitragseinziehende Stelle über den Fehler informieren. Bei Beschäftigten ist dies regelmäßig der Arbeitgeber, bei Rentnern die Deutsche Rentenversicherung. Falls nötig, muss die Elterneigenschaft zusätzlich nachgewiesen werden.

Sind Privatversicherte ebenfalls betroffen?

Der Beitragssatz von 4,3 Prozent gilt nur für die soziale Pflegeversicherung. Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung werden nach anderen Regeln berechnet.

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Verfahrensstand des PNOG und geltende Pflegeversicherungsbeiträge. Bundesregierung: Rechengrößen der Sozialversicherung 2026.