Wer beim Wohngeld falsche oder unvollständige Angaben macht, muss mit einer Rückforderung rechnen. Doch selbst dann darf die Wohngeldbehörde einen rechtswidrigen Bewilligungsbescheid nicht immer aufheben. Das Verwaltungsgericht Hamburg stoppte eine solche Rückforderung (5 K 3002/25).
Entscheidend ist § 45 SGB X: Die Behörde muss bei der Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Wohngeldbescheids grundsätzlich Ermessen ausüben. Überspringt sie diesen Schritt, kann der Rücknahme- und Erstattungsbescheid rechtswidrig sein.
Wohngeldbehörde setzte die Leistung rückwirkend auf null
Im konkreten Fall hatte die Behörde einer Frau ab Januar 2023 monatlich 125 Euro Wohngeld bewilligt. Die Bewilligung lief bis Mai 2024.
Bei einem elektronischen Datenabgleich im April 2024 stellte sich heraus, dass die Wohngeldempfängerin einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Die Behörde ging deshalb davon aus, dass die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig gewesen war.
Sie setzte das Wohngeld rückwirkend ab Januar 2023 auf null Euro und verlangte das bereits gezahlte Wohngeld zurück. Die Behörde argumentierte zudem, die Frau könne sich wegen ihrer Angaben nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Genau hier lag jedoch der Fehler.
Kein Vertrauensschutz bedeutet nicht automatische Rückforderung
§ 45 SGB X regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Dazu gehört beispielsweise ein Wohngeldbescheid, der bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war.
Hat ein Betroffener den Bescheid durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben erwirkt, kann der Vertrauensschutz ausgeschlossen sein.
Doch daraus folgt nach dem VG Hamburg jedoch nicht automatisch:
„Kein Vertrauensschutz = Wohngeld muss zwingend zurückgezahlt werden.“
Die Behörde muss vielmehr noch einen zweiten Schritt gehen. Sie muss erkennen, dass § 45 Abs. 1 SGB X ihr Ermessen einräumt, und dieses Ermessen tatsächlich ausüben.
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass dies sogar bei unlauterem Verhalten des Leistungsempfängers gilt.
Genau dieses Ermessen fehlte
Die Wohngeldbehörde hatte sinngemäß festgestellt, dass keine Gründe gegen die Aufhebung der Bewilligung sprächen. Auch im Widerspruchsverfahren erklärte sie, die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien erfüllt.
Das genügte dem Verwaltungsgericht nicht. Aus den Bescheiden ließ sich nicht erkennen, dass die Behörde überhaupt gesehen hatte, dass sie einen Entscheidungsspielraum besitzt. Sie prüfte im Wesentlichen nur, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme vorlagen.
Das ist etwas anderes als eine Ermessensentscheidung. Das Gericht bezeichnete diesen Fehler als Ermessensausfall. Ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen muss die Behörde auch tatsächlich ausüben.
Behörde durfte Fehler nicht erst vor Gericht reparieren
Besonders wichtig für Betroffene: Die Behörde versuchte im Gerichtsverfahren, weitere Ermessenserwägungen nachzureichen. Auch das half nicht.
Eine Behörde darf zwar vorhandene Ermessenserwägungen im Gerichtsverfahren ergänzen. Hat sie ihr Ermessen im vorherigen Verwaltungsverfahren jedoch überhaupt nicht ausgeübt, kann sie diese Entscheidung nicht nachholen.
Das VG Hamburg hob deshalb den Änderungsbescheid einschließlich des Widerspruchsbescheids auf.
Damit fiel auch die Rückforderung
Ohne wirksame Rücknahme des ursprünglichen Wohngeldbescheids fehlte zugleich die Grundlage für die Erstattung des bereits ausgezahlten Wohngeldes.
§ 50 SGB X ermöglicht die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen grundsätzlich dann, wenn der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid wirksam aufgehoben wurde.
Genau daran fehlte es hier.
Die Rücknahme hielt der gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Deshalb durfte auch die darauf gestützte Rückforderung nicht bestehen bleiben.
Was das Urteil für Wohngeldempfänger bedeutet
Das Urteil schafft keinen Freibrief für falsche Angaben. Wer Einkommen verschweigt oder im Wohngeldantrag unrichtige Angaben macht, kann weiterhin seinen Vertrauensschutz verlieren und mit einer Rückforderung rechnen.
Aber die Wohngeldstelle muss trotzdem das richtige Verfahren einhalten.
| Rückforderung kann Bestand haben | Rückforderung kann angreifbar sein |
|---|---|
| Behörde nennt die richtige Rechtsgrundlage | Behörde behandelt Rücknahme als automatische Folge |
| Behörde erkennt ihren Ermessensspielraum | Im Bescheid fehlt jede erkennbare Ermessensentscheidung |
| Behörde begründet, warum sie trotz der Umstände zurücknimmt | Behörde prüft nur Vertrauensschutz und Voraussetzungen |
| Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist wirksam | Grundlage für die Erstattung wird erfolgreich aufgehoben |
Für einen Widerspruch kann deshalb entscheidend sein, nicht nur über Einkommen, Mitwirkung oder Vertrauensschutz zu streiten. Prüfen Sie auch, ob die Behörde ihr Rücknahmeermessen überhaupt erkannt und nachvollziehbar ausgeübt hat.
Formulierungen im Bescheid genau prüfen
Aufmerksam sollten Sie werden, wenn die Wohngeldstelle lediglich schreibt, die Bewilligung „wird aufgehoben“, die Voraussetzungen einer Rücknahme „liegen vor“ oder es seien „keine Gründe ersichtlich“, die gegen eine Rückforderung sprächen.
Solche und ähnliche Formulierungen beweisen noch nicht, dass die Behörde echtes Ermessen ausgeübt hat. Die Behörde muss vielmehr erkennen lassen, dass sie folgendes verstanden hat: Sie darf den rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen, muss aber über diese Rechtsfolge eine Entscheidung treffen.
Das VG Hamburg stellte zugleich klar, dass die Anforderungen an diese Begründung nicht unbedingt besonders hoch sind. Auch bei unlauterem Verhalten kann etwa eine nachvollziehbare Abwägung mit dem sparsamen Einsatz öffentlicher Wohngeldmittel ausreichen.
Die Behörde muss diese Abwägung aber tatsächlich vornehmen.
Ein aufgehobener Bescheid bedeutet nicht automatisch endgültigen Schutz
Betroffene sollten das Urteil deshalb nicht missverstehen. Das Gericht entschied nicht, dass zu Unrecht gezahltes Wohngeld generell behalten werden darf. Es beanstandete hingegen die konkrete Rücknahmeentscheidung.
Ob die Behörde anschließend noch einmal rechtmäßig entscheiden kann, hängt von den einschlägigen Fristen und den Umständen des Einzelfalls ab. Auch deshalb sollten Sie ein enRückforderungsbescheid frühzeitig prüfen und einen Widerspruch nicht aufschieben
FAQ: Wohngeldrückforderung bei Falschangaben
Muss ich Wohngeld zurückzahlen, wenn ich Einkommen verschwiegen habe?
Eine Rückforderung ist möglich. Sie erfolgt aber nicht allein deshalb automatisch. Bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X muss die Behörde grundsätzlich auch ihr Ermessen ausüben.
Reicht fehlender Vertrauensschutz für die Rückforderung?
Nein. Fehlender Vertrauensschutz kann eine wichtige Voraussetzung erfüllen, ersetzt aber nach dem VG Hamburg nicht die erforderliche Ermessensentscheidung.
Was sollte ich bei einem Rückforderungsbescheid prüfen?
Prüfen Sie neben Einkommen, Angaben und Vertrauensschutz vor allem die Rechtsgrundlage und die Begründung. Aus dem Bescheid sollte erkennbar werden, dass die Behörde ihren Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt hat.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.1990 – 11 RAr 3/88
Sozialgesetzbuch I, § 31
Sozialgesetzbuch X, §§ 45, 50
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26.06.2025 – 5 K 3002/25 (LexGraph)
Wohngeldgesetz




