Grundsicherung: Urteil zum Einstiegsgeld – Die Hoffnung auf zusätzliches Geld genügt nicht

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Die bloße Hoffnung, zusätzlich Einstiegsgeld vom Jobcenter zu erhalten, reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit der Förderung zu begründen. Das hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt entschieden (Urteil vom 20. Januar 2025 – L 2 AS 370/23).

Von einer Erforderlichkeit des Einstiegsgelds ist auszugehen, wenn Eingliederungshemmnisse bestehen und eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht anders erreicht werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seine selbständige Tätigkeit zum 1. Februar 2018 aufgenommen, ohne dass über seinen Antrag bereits entschieden worden war. Nach Überzeugung des Gerichts war die Förderung für seinen Entschluss zur Tätigkeitsaufnahme nicht entscheidend.

Welche Voraussetzungen für Einstiegsgeld gelten

Nach § 16b Abs. 1 SGB II kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist und der Überwindung der Hilfebedürftigkeit dient. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

Nach den im Urteil herangezogenen ermessenslenkenden Weisungen kann bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit in der Regel Einstiegsgeld gewährt werden, wenn diese tragfähig erscheint und die realistische Aussicht besteht, die Hilfebedürftigkeit innerhalb von maximal 24 Monaten zu beenden.

Der Kläger war bei Aufnahme seiner Tätigkeit zwar erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen jedoch beide Voraussetzungen erfüllt sein: die Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit (BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 46/14 R).

Dabei handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollständig der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Nach Auffassung des Senats waren im vorliegenden Fall bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II nicht erfüllt: Das Einstiegsgeld war zur Eingliederung des Klägers nicht erforderlich.

Wann Einstiegsgeld zur Eingliederung erforderlich ist

Das Merkmal der Erforderlichkeit bedarf nach Auffassung des Gerichts angesichts der mit § 16b SGB II verbundenen Gerechtigkeitsprobleme einer engen Auslegung.

Zunächst ist zu klären, ob beim Antragsteller Eingliederungshemmnisse bestehen, die eine Förderung durch Einstiegsgeld erforderlich machen, um ihn voraussichtlich dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern.

Darüber hinaus setzt die Erforderlichkeit voraus, dass die Eingliederung nicht mit weniger kostspieligen Mitteln erreicht werden kann. Nach der angeführten Rechtsprechung muss das Einstiegsgeld als „ultima ratio“, also als letztes Mittel, für die voraussichtlich dauerhafte Eingliederung notwendig sein (BSG, Urteil vom 5. August 2015 – B 4 AS 46/14 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2017 – L 5 AS 685/13).

Ziel des Einstiegsgelds als Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist es, einen finanziell attraktiven Anreiz für die Aufnahme einer Tätigkeit zu schaffen (BT-Drucksache 15/1516, S. 59).

Förderung und Tätigkeitsaufnahme müssen ursächlich zusammenhängen

Einstiegsgeld und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dies allein reicht nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus.

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Erforderlichkeit liegt erst dann vor, wenn zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein kausaler, also ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2021 – B 4 AS 59/20 R).

Demnach ist Einstiegsgeld nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit unabhängig von der Förderung aufgenommen wurde und die Eingliederung somit auch ohne diese Unterstützung erfolgt ist. Einen solchen Fall sah das Gericht hier als gegeben an.

Warum das Gericht die Förderung im konkreten Fall ablehnte

Der Kläger hatte seinen Antrag auf Einstiegsgeld zwar vor Aufnahme der Tätigkeit am 1. Februar 2018 gestellt. Dennoch verneinte der Senat den ursächlichen Zusammenhang zwischen Förderung und Tätigkeitsaufnahme.

Die Gewerbeanmeldung hatte der Kläger bereits am 21. November 2017 vorgenommen, ohne zu wissen, ob ihm Einstiegsgeld gewährt werden würde. Die vom Jobcenter mit Schreiben vom 15. Januar 2018 angeforderten weiteren Unterlagen reichte er erst am 1. Februar 2018 ein – zeitgleich mit der Aufnahme seiner Tätigkeit.

Dies belegte nach Überzeugung des Senats, dass der Kläger bereits unabhängig von einer finanziellen Unterstützung durch Einstiegsgeld entschlossen war, die selbständige Tätigkeit aufzunehmen.

Hinzu kam, dass er seine Tätigkeit mehr als zwei Jahre fortführte, ohne die Entscheidung über seinen Antrag zu kennen, bevor eine Nachfrage aktenkundig wurde. Der Bescheid vom 9. Mai 2018 war ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Auch die Fortführung der Tätigkeit bestätigte nach Auffassung des Gerichts, dass sein Entschluss unabhängig von der beantragten Förderung bestand.

Aus einem bereits 2011 abgelehnten Antrag auf Einstiegsgeld wusste der Kläger zudem, dass darauf kein genereller Anspruch besteht. Er konnte deshalb nicht auf eine Bewilligung vertrauen.

Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der begehrten Förderung und der Eingliederung war damit nach Auffassung des Senats nicht nachgewiesen. Darüber hinaus waren Eingliederungshemmnisse, die eine Förderung erforderlich gemacht hätten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

Was Leistungsberechtigte aus dem Urteil mitnehmen können

Betroffene sollten den Zusammenhang zwischen der beantragten Förderung und der geplanten Tätigkeitsaufnahme möglichst genau darlegen. Entscheidend ist, weshalb das Einstiegsgeld für die Eingliederung benötigt wird und welche konkreten Eingliederungshemmnisse bestehen.

Wer bereits unabhängig vom Einstiegsgeld fest entschlossen ist, eine Tätigkeit aufzunehmen, muss nach den Maßstäben dieser Entscheidung mit einer Ablehnung rechnen. Die rechtzeitige Antragstellung allein belegt noch nicht, dass die Förderung erforderlich ist.

Fazit: Die Hoffnung auf zusätzliche Unterstützung reicht nicht

Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt fehlt es an der Erforderlichkeit des Einstiegsgelds, wenn die Tätigkeitsaufnahme unabhängig von der beantragten Förderung feststeht. Maßgeblich ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Förderung und Eingliederung. Die bloße Hoffnung auf eine zusätzliche finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter genügt dafür nicht.