Wer dauerhaft im Ausland lebt, verliert nicht immer eine deutsche GdB-Feststellung oder den Schutz des deutschen Schwerbehindertenrechts. Entscheidend ist aber die Verbindung zu Deutschland. Eine schwere Erkrankung oder Behinderung allein reicht nicht.
Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Grenze deutlich gezogen. Wer im Ausland wohnt und einen deutschen Grad der Behinderung beansprucht, muss zeigen, welchen Rechtsvorteil die deutsche Feststellung bringt.
Grenzgänger und andere Menschen mit regelmäßigen Bezügen nach Deutschland haben deutlich bessere als diejenigen, deren Lebensmittelpunkt vollständig im Ausland liegt.
Kläger lebte inzwischen in Frankreich
Der Kläger verlangte einen GdB von 80 sowie Merkzeichen. Während des Verfahrens lebte er jedoch in Frankreich. Das Bayerische LSG sah ab diesem Zeitpunkt ein entscheidendes Problem: Der Mann konnte nicht erklären, welche konkreten Vergünstigungen ihm die begehrte Feststellung in Deutschland bringen sollte.
Das Gericht lehnte deshalb einen Anspruch für die Zeit nach der Wohnsitznahme in Frankreich ab. Es fehlte der notwendige Bezug zum deutschen Schwerbehindertenrecht.
Das Gericht bestätigte zugleich ausdrücklich, dass ein Wohnsitz im Ausland eine deutsche GdB-Feststellung nicht in jedem Fall ausschließt (Bayerisches LSG, Urteil vom 16. April 2026 – L 2 SB 140/20).
Ein hoher GdB allein schafft noch keinen Anspruch
Nach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts als schwerbehindert, wenn ihr GdB mindestens 50 beträgt und sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung rechtmäßig in Deutschland haben.
Wer dauerhaft ins Ausland zieht und auch nicht mehr in Deutschland arbeitet, erfüllt diese Voraussetzungen deshalb zunächst nicht.
Die Rechtsprechung lässt jedoch Ausnahmen zu. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden: Auch Menschen mit Auslandswohnsitz können eine deutsche GdB-Feststellung verlangen, wenn daraus konkrete Rechtsvorteile in Deutschland entstehen können, die keinen deutschen Wohnsitz verlangen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 – B 9/9a SB 2/07 R).
Diese Verbindung zu Deutschland kann entscheidend sein
Besonders wichtig ist diese Entscheidung für Grenzgänger. Wer im Ausland wohnt, aber in Deutschland arbeitet, fällt deutlich eher in den Schutzbereich des deutschen Schwerbehindertenrechts.
Das Bayerische LSG verweist auf Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben. Auch regelmäßige Aufenthalte in Deutschland aus persönlichen Gründen können eine Rolle spielen. Entscheidend bleibt jedoch eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Gesellschaft.
Ein typischer Fall wäre ein Arbeitnehmer, der in Frankreich, Österreich, den Niederlanden oder Polen wohnt, aber regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz nach Deutschland fährt. Sein Auslandswohnsitz beseitigt nicht den Bezug zum deutschen Schwerbehindertenrecht.
Anders sieht es bei jemandem aus, der nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben dauerhaft ins Ausland gezogen ist und Deutschland nur noch gelegentlich besucht.
Auch ein konkreter deutscher Rechtsvorteil kann reichen
Für die reine GdB-Feststellung kann der notwendige Deutschlandbezug auch aus einem konkreten Rechtsvorteil entstehen, der keinen Wohnsitz im Inland voraussetzt.
Das Bundessozialgericht hat Vorteile bei Steuer und Rente als Möglichkeiten anerkannt. Ein deutscher GdB ist zum Beispiel wichtig für einen Behinderten-Pauschbetrag oder für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Betroffene sollten genau erklären, welche deutsche Rechtsposition vom GdB abhängt und weshalb sie diese nutzen können.
Schwerbehindertenausweis und GdB sind nicht dasselbe
Gerade bei einem Wohnsitz im Ausland müssen Betroffene zwischen der Feststellung des GdB und dem Status als schwerbehinderter Mensch unterscheiden.
Eine deutsche Behörde kann auch bei einem Auslandswohnsitz einen GdB feststellen. Daraus folgt jedoch nicht zugleich ein Anspruch auf sämtliche deutschen Nachteilsausgleiche, sowie Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis.
Merkzeichen G ist im Ausland problematisch
Das Bayerische LSG stellte diese Grenze beim Merkzeichen G heraus. Menschen mit Auslandswohnsitz können nicht Vergünstigungen im deutschen Nahverkehr verlangen, weil sie Deutschland gelegentlich besuchen. Anders kann es aussehen bei einem Arbeitsplatz in Deutschland oder bei einem regelmäßigen Aufenthalt.
Gelegentliche Deutschlandbesuche reichen nicht immer
Es kommt darauf an, welchen konkreten Nachteilsausgleich der Betroffene verlangt und wie eng seine tatsächliche Verbindung zu Deutschland ist. Das europäische Freizügigkeitsrecht zwingt Deutschland nicht sämtliche Vergünstigungen des deutschen Schwerbehindertenrechts jedem im EU-Bürger zu gewähren.
Der Europäische Gerichtshof akzeptiert, dass ein Mitgliedstaat für bestimmte Vergünstigungen eine erbindung zur eigenen Gesellschaft verlangt.
So sollten Sie einen Antrag mit Auslandswohnsitz begründen
Sie sollten konkret schreiben, ob und wo Sie in Deutschland arbeiten, wie häufig Sie sich hier aufhalten und welchen deutschen Rechtsvorteil Sie nutzen wollen. Benennen Sie den Vorteil genau und legen Sie geeignete Nachweise bei.
Ein Grenzgänger kan seinen deutschen Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigungen vorlegen. Geht es um einen steuerlichen oder rentenrechtlichen Vorteil, sollten Sie erläutern, welche deutsche Regelung für Sie relevant ist.
Das Urteil zeigt deutlich, wie wichtig diese Begründung ist: Der Kläger scheiterte gerade daran, dass trotz gerichtlicher Nachfrage kein konkreter inländischer Vorteil erkennbar wurde.
Einen Umzug ins Ausland sollten Sie auch bei bestehendem GdB prüfen
Wer bereits einen deutschen Schwerbehindertenausweis besitzt und dauerhaft ins Ausland zieht, sollte nicht davon ausgehen, dass der Status unverändert bleibt.
Das LSG Baden-Württemberg bestätigte den Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft und der Merkzeichen, nachdem eine Frau in die Schweiz gezogen war und ihre Beschäftigung in Deutschland beendet hatte.
Ihr regelmäßiger Kontakt zu Ärzten, Freunden und Angehörigen in Deutschland genügte dem Gericht nicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2021 – L 12 SB 2808/20).
Sie müssen also nicht nur ihre Behinderung nachweisen, sondern zusätzlich erklären, warum sie die deutsche Feststellung trotz ihres Auslandswohnsitzes konkret benötigen.
FAQ; Schwerbehindertenrecht bei Wohnsitz im Ausland
Kann ich mit Wohnsitz im Ausland weiterhin einen deutschen GdB bekommen?
Ja, das kann möglich sein. Sie müssen jedoch grundsätzlich einen konkreten Bezug zu Deutschland darlegen. Das kann zum Beispiel ein Arbeitsplatz in Deutschland oder ein konkreter deutscher Rechtsvorteil sein, für den die GdB-Feststellung benötigt wird.
Reicht es, regelmäßig Familie oder Ärzte in Deutschland zu besuchen?
Gerichte haben bereits entschieden, dass selbst wiederkehrende Arzt- und Familienbesuche allein nicht zwingend ausreichen. Entscheidend sind Häufigkeit, Art der Verbindung und vor allem der konkret beanspruchte deutsche Nachteilsausgleich.
Bekomme ich mit einem GdB von 50 automatisch einen deutschen Schwerbehindertenausweis?
Bei einem Auslandswohnsitz nicht zwingend. Die reine GdB-Feststellung und die Schwerbehinderteneigenschaft müssen auseinandergehalten werden. Für den Status als schwerbehinderter Mensch gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 SGB IX.
Quellen
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.04.2026 – L 2 SB 140/20 (dejure.org)
Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2007 – B 9/9a SB 2/07 R (Anwalt24)
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010 – B 9 SB 1/10 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2021 – L 12 SB 2808/20 (Landesrecht BW)
Sozialgesetzbuch IX, §§ 2 und 152 (Gesetze im Internet)




