Schwerbehinderung: Kein Merkzeichen H trotz GdB 80

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Ein Grad der Behinderung von 80 klingt nach einer eindeutigen Ausgangslage. Dennoch scheitert das Merkzeichen H („Hilflosigkeit“) in der Praxis häufig – selbst bei schweren funktionalen Einschränkungen.

Ein aktuelles Beispiel liefert das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.02.2025, L 11 SB 117/22): GdB 80 ja, Merkzeichen H nein. Der Fall zeigt, worauf es rechtlich wirklich ankommt – und wo typische Argumentationsfehler liegen.

GdB ist nicht gleich „Hilflosigkeit“

Der GdB bewertet die Schwere der Gesundheitsstörungen in ihrer Gesamtheit. Das Merkzeichen H setzt hingegen einen konkreten, alltäglichen Hilfebedarf bei einer Reihe häufig wiederkehrender Verrichtungen voraus – und zwar dauernd, nicht nur gelegentlich.

Rechtlicher Maßstab sind § 33b Abs. 3 S. 4–5 EStG und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Maßgeblich ist, wie viel Hilfe pro Tag tatsächlich nötig ist, bei welchen Verrichtungen sie anfällt und wie wirtschaftlich gewichtig diese Hilfe ist. Ein hoher GdB ersetzt diesen Nachweis nicht.

Die Zwei-Stunden-Orientierung: Ohne Zeit belegen geht es nicht

Die Rechtsprechung nutzt für „Hilflosigkeit“ seit Langem eine Orientierungsgröße: Wer nur rund eine Stunde täglich Hilfe benötigt, gilt regelmäßig nicht als hilflos. In vielen Entscheidungen hat sich deshalb eine Zwei-Stunden-Schwelle als Richtschnur herausgebildet. Sie ist kein starres Muss, aber ein starkes Indiz.

Entscheidend sind Zahl, zeitliche Verteilung und wirtschaftlicher Wert der Hilfen – also ob Hilfe zusammenhängend anfällt, wie aufwendig sie ist und ob spezielle Kenntnisse/Geräte nötig sind.

Im LSG-Fall stand – wie häufig – nicht der GdB im Zentrum, sondern die Minuten: Dokumentiert waren Grundpflegezeiten deutlich unter zwei Stunden täglich. Ergebnis: Kein Merkzeichen H.

Pflegegrad 3 reicht nicht – Pflegegrad 4 ist nur ein starkes Indiz

Beliebt, aber trügerisch ist das Argument, ein Pflegegrad belege automatisch Hilflosigkeit. Das stimmt nicht. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff der Pflegeversicherung ist nicht deckungsgleich mit der steuer-/versorgungsmedizinischen „Hilflosigkeit“.

Nach der höchstrichterlichen Linie lassen sich aus Pflegegrad 3 allenfalls schwere Beeinträchtigungen ableiten; generell nahe liegt Hilflosigkeit frühestens ab Pflegegrad 4 – und auch dann nicht automatisch. Das LSG hat dies nochmals ausdrücklich hervorgehoben.

Welche Hilfe zählt – und welche nicht

Für H zählen hauptsächlich Verrichtungen der Grundpflege und eng angrenzende Bereiche: Körperpflege (Duschen/Waschen, Zahnpflege, Kämmen, Intimpflege), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten/Aufnahme), Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An-/Auskleiden, Gehen/Stehen, Treppen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung).

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Hauswirtschaft (Kochen, Putzen, Einkaufen) gehört nicht dazu. Auch „allgemeine Aufsicht“ oder reine Impuls-/Anleitungsgaben ohne nennenswerten Zeitaufwand reichen nicht.

Außerhäusliche Hilfe wird nur berücksichtigt, wenn sie nötig ist, damit das Leben in der Wohnung überhaupt möglich bleibt (z. B. Arzt-, Therapie-, Apotheken-, Behördenwege). Spaziergänge, Kultur- oder soziale Teilhabe sind wünschenswert, zählen aber nicht in den H-Bedarf. Genau diese Abgrenzung hat das LSG erneut betont.

Bereitschaftszeiten sind heikel

„Jemand muss ständig greifbar sein“ – dieser Satz überzeugt nur selten. Bereitschaft wird nur ausnahmsweise wie aktive Hilfe gewertet, etwa wenn häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr eingegriffen werden muss (z. B. schwere Anfallsleiden mit jederzeitigem Interventionsbedarf).

Bei geistigen/psychischen Behinderungen reicht bloße Überwachung ohne solchen Gefährdungskontext in der Regel nicht.

Was das LSG Berlin-Brandenburg konkret entschieden hat

Die Klägerin hatte seit Jahren einen GdB von 80 (geistige Behinderung) und beantragte das Merkzeichen H. Das Gericht lehnte ab, weil die dokumentierten Grundpflegezeiten die Zwei-Stunden-Richtschnur nicht erreichten, viele Hilfen nur als Anleitung/Impuls galten und außerhäusliche Begleitungen überwiegend nicht berücksichtigungsfähig waren.

Pflegegrad 3 änderte daran nichts. Ergebnis: Kein H, GdB weiter 80.

Konsequenzen für Anträge, Widerspruch und Klage

Wer mit GdB 80 (oder 70/90/100) das Merkzeichen H beantragt, sollte ohne Lücken zeigen, wo und wie lange täglich Hilfe erforderlich ist – möglichst über mehrere Wochen protokolliert.

Entscheidend sind konkrete Verrichtungen (z. B. Duschen inkl. Intimpflege, An-/Auskleiden mit Verschlüssen, mundgerechte Zubereitung/Überwachung der Nahrungsaufnahme, Toilettengänge, sicheres Verlassen/Rückkehr zur Wohnung) und zusammenhängende Zeitblöcke.

Reine „Aufsicht“ oder soziale Begleitung bringen den Antrag nicht voran. Medizinische Stellungnahmen sollten den Zeitbedarf und die Qualität der Hilfe klar beziffern und nicht bei allgemeinen Formeln stehenbleiben.

Kommt es zum Widerspruch, lohnt der Blick auf Tagesstruktur, Morgen-/Abendspitzen und die Frage, ob Hilfen zwingend zusammenhängend erbracht werden müssen (höherer wirtschaftlicher Wert) – oder ob sie als vereinzelt verstreute Handgriffe auftreten (niedrigerer Wert). Therapie-/Arztwege sind sauber zu trennen von Freizeitbegleitung.